Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung: Umstände der Versuchsmilderung statt nicht der Versuchsstufe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 457/94
Datum
13.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG Traunstein ein, das den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilte. Streitpunkt war die Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Der BGH verwarf die Revision und stellte klar, dass die Strafrahmenverschiebung nicht von der Einordnung des Versuchsstadiums, sondern von versuchsbezogenen Umständen abhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB bemisst sich nicht allein nach der Einordnung des Versuchsstadiums (beendet/unbeendet/fehlgeschlagen), sondern nach den wesentlich versuchsbezogenen Umständen.

2

Bei der Anwendung von § 23 Abs. 2 StGB sind insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie zu berücksichtigen.

3

Die Gewichtung der versuchsbezogenen Umstände zur Strafzumessung ist von der rechtlichen Frage des strafbefreienden Rücktritts zu trennen; die Einordnung eines Versuchsstadiums hat darauf nicht zwingenden Einfluss.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine fehlerfreie Würdigung der versuchsbezogenen Umstände rechtfertigt die Verwerfung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 19. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 457/94 vom 13. September 1994 in der Strafsache gegen ██ Blerim aus KC, geboren am 2. ██ 1971 in 2S (Ko), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizanwärterin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1994 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg, da ein Rechtsfehler nicht vorliegt.

Das gilt auch für die von der Revision ausdrücklich beanstandete Versuchsmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Die Revision stützt sich hier im Wesentlichen darauf, dass das Landgericht zu Unrecht von einem unbeendeten Versuch ausgegangen und daher zu der sich regelmäßig daran anschließenden Strafrahmenmilderung gekommen sei. Der Senat weist jedoch erneut darauf hin, dass die Strafrahmenverschiebung nicht von der Frage abhängt, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist (vgl. BGH StV 1991, 105). Vielmehr kommt bei der Entscheidung besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu – also der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs, der aufgewandten kriminellen Energie (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9; st. Rspr.).

Diese Umstände stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der für die Frage des strafbefreienden Rücktritts bedeutsamen rechtlichen Einordnung des Versuchsstadiums.

Die auf dieser Basis vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Tatumstände ist rechtlich nicht zu beanstanden.

GribbohmGranderathWahl
MaulBrining
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