PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revision mangels Darlegung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 457/89
- Datum
- 29.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug ist gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann die erneute Darlegung ersetzen, kommt jedoch nur in besonderen Fällen in Betracht und muss ausdrücklich erfolgen.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein gerichtlicher Hinweis oder ein Abwarten mit der Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht geboten, wenn die Prozesskostenhilfe lediglich beantragt wird, um einer gegnerischen Revision entgegenzutreten und keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 457/89 BESCHLUSS vom 29. August 1989 in der Strafsache gegen Wilhelm ███ aus ████, geboren ██████████ 1937 in ███████████, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin, Brunhilde ████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1989
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. August 1989 unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
| Ulsamer | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Gerlach |