Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Kindestötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 457/88
Datum
20.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch der Angeklagten wegen Kindestötung. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hatte aufgrund umfassender Beweiswürdigung festgestellt, die Angeklagte sei von der Geburt überrascht und in einem hochgradigen Schockzustand gewesen, so dass ihr kein vorwerfbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen anzulasten sei. Auch konkrete, zumutbare Rettungsmaßnahmen nach der Geburt lagen nicht erkennbar vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem überraschend und unvorbereitet eintretenden Geburtsvorgang kann die körperliche und seelische Ausnahmesituation der Mutter die Fähigkeit ausschließen, die Situation zu überblicken und daher ein vorwerfbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen entfallen lassen.

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen müssen konkrete, zumutbare Rettungsmaßnahmen erkennbar sein, deren Unterbleiben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal für den Tod war.

3

Die Fehleinschätzung oder Verdrängung einer Schwangerschaft ist nicht ohne weiteres als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, wenn eindeutige Anzeichen eines fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadiums fehlten und objektiv nicht erkennbar waren.

4

Die tatrichterliche Würdigung, wonach schwerwiegende psychische und physische Erschütterung in der Geburtslage eine Strafbarkeit ausschließt, ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie evident auf willkürlichen oder nicht tragfähigen Feststellungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 15. April 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 457/88 in der Strafsache gegen Os aus ██████████, geboren am █████ █████ 1966, wegen Kindestötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. April 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 28. September 1986 zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens auf der Toilette der Wohnung ihres Freundes, von welchem sie ohne dies wahrhaben zu wollen, schwanger gewesen sei, ein lebensfähiges und weitgehend reifes Kind lebend zur Welt gebracht, dann jedoch das Kind, welches ihr zu diesem Zeitpunkt ungelegen gekommen sei, bis zu dessen Ersticken mit den Händen am Hals gewürgt und nach Abreißen der Nabelschnur in der Klosettschüssel zurückgelassen zu haben; hierdurch habe sie sich der Kindestötung schuldig gemacht. Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Kindestötung verneint. Es ist nach eingehender Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt, dass die Angeklagte von der Geburt völlig überrascht worden sei und das Kind für eine im Frühstadium der Schwangerschaft abgehende, nicht mehr lebende und auch nicht lebensfähig gewesene Leibesfrucht gehalten habe (UA S. 8, 11 ff., 17). Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen hat das Gericht auch nicht ausschließen können, dass die Angeklagte dem Kind die tödlichen Verletzungen bereits während des Geburtsvorganges dadurch unbeabsichtigt beigebracht hat, dass sie dieses mit beiden Händen am Hals erfasst und aus dem Geburtskanal herausgezogen hat (UA S. 8, 15 f.). Diese tatsächliche Wertung der Jugendkammer, welche von der Beschwerdeführerin ersichtlich nicht beanstandet wird, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Überlegungen, mit denen das Landgericht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgelehnt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Ein vorwerfbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen während des Geburtsvorgangs – also im Zeitraum vom Aufsuchen der Toilette gegen 3.00 Uhr bis zum Austritt des Kindes aus dem Geburtskanal – hat das Landgericht unter Hinweis auf die außergewöhnliche körperliche und seelische Verfassung der Angeklagten in dieser Geschehensphase rechtsfehlerfrei verneint. Die Angeklagte war durch den für sie überraschend und unvorbereitet eintretenden Geburtsvorgang völlig verstört und erschöpft; sie befand sich in einem hochgradigen Schockzustand, litt unter unerträglichen Schmerzen und glaubte sich selbst dem Tode nahe (UA S. 8 ff., 16, 18). In dieser besonderen persönlichen Verfassung war sie – wie die Jugendkammer eingehend und rechtsfehlerfrei dargetan hat – „nicht in der Lage, die Situation zu überblicken“ und zu erkennen, dass sie im Begriff war, ein weitgehend ausgereiftes und lebendes Kind zu gebären, „von dessen Lebensfähigkeit sie bis dahin gar keine Ahnung hatte“ (UA S. 17). Die in Anbetracht dieser konkreten Gegebenheiten vorgenommene tatrichterliche Würdigung, der Angeklagten könne „in dieser Situation“ (UA S. 16, 18) nicht vorgeworfen werden, Maßnahmen zur Rettung des Kindes – etwa rechtzeitiges Hilferufen – unterlassen und bei dem Herausziehen des Kindes aus ihrem Körper nicht die notwendige Vorsicht angewandt zu haben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Jugendkammer für die Zeit nach dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib bis zu dessen Erstickungstod eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Unterlassens verneint hat (UA S. 18). Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Angeklagte in diesem „nur wenigen Minuten“ (UA S. 15 f.) dauernden Zeitraum hätte ergreifen können, um den Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern.

b) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung auch insoweit abgelehnt, als die Angeklagte das fortgeschrittene Stadium ihrer Schwangerschaft nicht erkannt und es deshalb versäumt hat, rechtzeitig – etwa durch den Besuch bei einem Frauenarzt – Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geburtshilfe zu

treffen. Ein dahingehender Fahrlässigkeitsvorwurf kann schon aus tatsächlichen Gründen gegen die Angeklagte nicht erhoben werden.

Nach den von der Jugendkammer aufgrund eingehender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zog die Angeklagte zwar Anfang September 1986 erstmals eine Schwangerschaft in Betracht. Sie hielt es jedoch nach den von ihr registrierten Anzeichen allenfalls für möglich, im dritten oder vierten Monat schwanger zu sein. An eine Schwangerschaft in weit fortgeschrittenem Stadium dachte sie nicht, sondern verdrängte eine solche (UA S. 5 ff., 11 ff.). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin findet die Auffassung des Landgerichts, diese Fehleinschätzung und Verdrängung der tatsächlichen Gegebenheiten könne der Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen, in dem festgestellten Sachverhalt eine ausreichende Grundlage. Eindeutige Anzeichen für eine Schwangerschaft im weit fortgeschrittenen Stadium fehlten. Die Angeklagte hatte – wenn auch unregelmäßig – bis August 1986 weiterhin Blutungen und verzeichnete keine wesentliche Gewichtszunahme oder Vergrößerung ihres Leibesumfangs. Abgesehen von gelegentlichen Schmerzen im Rückenbereich, welche sie auf ihre körperlich anstrengende Tätigkeit als Metzgereiangestellte zurückführte, fühlte sie sich gesund und ging bis zum Tag vor der Geburt ihrer Arbeit nach. Ihrem Freund und den sonstigen Personen in ihrer näheren Umgebung war bis zum Tage der Geburt ebenfalls nichts aufgefallen, was für eine Schwangerschaft bereits im neunten oder zehnten Monat hätte sprechen können. In Anbetracht dieser tatsächlichen Besonderheiten und unter Berücksichtigung der im Urteil eingehend gewürdigten (UA S. 13 f.) – Persönlichkeit der Angeklagten begegnet die Auffassung des Tatgerichts, dieser sei das Unterlassen rechtzeitiger geburtsvorbereitender Maßnahmen nicht vorwerfbar, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Bewertung der Beschwerdeführerin kann auch in dem Verhalten der Angeklagten bei dem nur wenige Stunden vor der Geburt liegenden Arztbesuch kein vorwerfbar pflichtwidriges Tun oder Unterlassen erblickt werden. Nach den Feststellungen führte die Angeklagte, die – nicht vorwerfbar – an eine Schwangerschaft im neunten oder zehnten Monat nicht dachte, die im Laufe des Mittags aufgekommenen Rückenschmerzen wie schon früher – auf ihre körperlich schwere Arbeit zurück und brachte diese mit einer möglichen Schwangerschaft nicht in Zusammenhang (UA S. 7). Dass sie es bei diesem persönlichen Kenntnisstand und Vorstellungsbild unterließ, dem Arzt ihre seit einigen Wochen gehegte Vermutung einer Schwangerschaft im dritten oder vierten Monat mitzuteilen, kann ihr nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zum Vorwurf gereichen.

Kuhn Maul Foth v. Gerlach

Brünning
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Kindestötung verworfen — Themis