Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung der Diebstahlsanzahl im Schuldspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 457/72
Datum
28.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Unterschlagung ein und rügten verschiedene Verfahrensfehler (fehlerhafte Beratungswiederholung, Verwertung vorformulierter Aussagen einer zeugnisverweigernden Zeugin, unvollständige Belehrung, Verlesung polizeilicher Niederschriften). Der BGH verwirft die Revisionen; er bestätigt die Zulässigkeit richterlicher Vernehmungen und deren Verwertung bei ordnungsgemäßer Belehrung und sieht keinen Verfahrensverstoß durch Verlesungen zur Gedächtnisstütze. Nur eine offensichtliche Zählfehlerberichtigung des Schuldspruchs wird vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ergänzende Wiederholung der Urteilsberatung nach erneuter Eröffnung der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn die Einstellung bestimmter Anklagepunkte bereits erwartungsgemäß berücksichtigt und das Beratungsergebnis nicht mehr in Frage steht.

2

Frühere Aussagen einer Zeugin dürfen verwertet werden, wenn sie im Ermittlungsverfahren durch richterliche Vernehmung protokolliert wurden; § 252 StPO schließt die Verwertung richterlicher Vernehmungen nicht ohne Weiteres aus.

3

Hat der vernehmende Richter die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 2 StPO) belehrt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, sie zusätzlich über die Rechtsfolgen eines späteren Widerrufs des Verzichts zu belehren.

4

Das Vorlesen oder Verlesen polizeilicher Niederschriften "zur Unterstützung des Gedächtnisses" verletzt § 253 StPO nicht ohne Weiteres; es bedarf des Nachweises eines konkreten Verfahrensverstoßes.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 24. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Hans-Peter ███ aus LC, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Metzger Manfred S████ aus █████████, geboren am ███ 1943 in BOY/Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mölsl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung und Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 24. Januar 1972 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten ██████ dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte *„des gemeinschaftlichen Diebstahls in 12 Fällen, des Diebstahls in einem weiteren Fall und eines Vergehens der Unterschlagung“* schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten KC wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen“ in Tateinheit mit Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und den Angeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 9 Fällen, eines weiteren Diebstahls und eines Vergehens der Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten wenden sich übereinstimmend gegen ihre Verurteilung in den Fällen II 11 der Urteilsgründe. Soweit der Angeklagte ███ darüber hinaus noch in den Fällen III 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hat er die Revision wirksam auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen mit einheitlicher Begründung Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I.

1. Einen Verfahrensfehler glauben die Beschwerdeführer zunächst darin zu finden, dass das Urteil nicht genügend beraten worden sei. Die insoweit behauptete Verletzung der §§ 260, 261 StPO liegt jedoch nicht vor.

Zwar hat nach Einstellung des Verfahrens in den Fällen I 4, I 13 und II 1 der Anklage gemäß § 154 StPO keine Wiederholung der Urteilsberatung stattgefunden, obwohl die Hauptverhandlung zur Erörterung der Einstellungsfrage noch einmal eröffnet worden war. Einer ergänzenden Beratung bedurfte es aber hier nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einstellung der Fälle I 13 und II 1 der Anklage gemäß § 154 StPO schon vor der Urteilsberatung beantragt. Lediglich die Einstellung des Falles I 4 kam erst während der wiedereröffneten Verhandlung zur Sprache. Bei der Beratung war indessen, wie die dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors KC und des Landgerichtsrats ███ vom 29. September 1972 ausweisen, neben den im Einstellungsantrag bezeichneten Fällen vorsorglich auch der als ebenso einstellungswürdig angesehene Fall I 4 der Anklage als Element der Urteilsfindung ausgeschieden worden. Dabei hatte Einigkeit darüber bestanden, dass die Beratung ergänzt werden müsse, wenn die Staatsanwaltschaft wider Erwarten im Falle I 4 auch auf gerichtliche Anregung hin keine Einstellung beantragen sollte. Unter solchen Umständen konnte das Landgericht im Augenblick der Beschlussfassung über die Einstellung aller drei Fälle – auf Grund der erwarteten weiteren Antragstellung – vom Vorhandensein einer abschließenden Beratung ausgehen. Jede Wiederholung der Beratung wäre nunmehr eine leere Formalität gewesen, weil nach Sachlage selbst für die Frage, ob es bei dem bisherigen Ergebnis der Beratung bleiben solle (vgl. RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGHSt 17, 337), keinerlei Veranlassung mehr bestand. Die Entscheidung BGHSt 19, 156 behandelt einen anderen Sachverhalt.

2. Die Revisionen rügen weiterhin Verletzung der §§ 52, 55, 57, 252, 261 StPO in Verbindung mit Art. 6 Satz 1 MRK und tragen hierzu in erster Linie folgendes vor: Die Zeugin Maria ███ habe in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO Gebrauch gemacht. Nach § 252 StPO hätten frühere Aussagen der Zeugin daher nicht verlesen werden dürfen. Diese Vorschrift habe das Gericht jedoch in unstatthafter Weise dadurch umgangen, dass Aussagen, welche die Zeugin während des Ermittlungsverfahrens vor einem Richter gemacht habe, durch dessen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.

Der Verteidiger des Angeklagten ███ will die Unzulässigkeit einer solchen Handhabung entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon daraus ableiten, dass richterliche Vernehmungen aus gesellschaftspolitischen Gründen vor polizeilichen Ermittlungen keinen Vorrang verdienten. Dieses Vorbringen ist abwegig. Die unterschiedliche Wertung der richterlichen und der polizeilichen Vernehmungstätigkeit im Ermittlungsverfahren, von der die Rechtsprechung zu § 252 StPO ausgeht (vgl. BGHSt 13, 394; 21, 149, 150), beruht auf dem Gesetz (BGHSt 2, 99, 106; 21, 218, 219). Auf die von der gesetzlichen Regelung abweichende Ansicht des Verteidigers kommt es daher nicht an.

Beide Beschwerdeführer halten die Hinführung der Aussage jedenfalls deshalb für unzulässig, weil die der Zeugin Maria ███ vor ihrer richterlichen Vernehmung zuteil gewordene Belehrung unvollständig gewesen sei. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Revisionen darüber, wie die Zeugin im Einzelnen tatsächlich belehrt worden ist, keine näheren Angaben machen. Selbst wenn aber der vernehmende Richter, wie in den Revisionen behauptet wird, die Zeugin nicht deutlich darauf hingewiesen hätte, dass sie bei Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht auch für den Fall eines späteren Widerrufs mit einer Verwertung ihrer Aussagen in bestimmter Weise rechnen müsse, so wäre das unschädlich. Denn es ist anerkannten Rechts, dass ein Zeuge, der über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt worden ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), grundsätzlich nicht auch noch über sein Recht, den Verzicht auf die Weigerung zu widerrufen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), belehrt werden muss (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1968 – 1 StR 367/68).

Daher bedarf es auch keiner besonderen Hinweise auf die Rechtslage, die sich im Falle eines solchen Widerrufs ergibt. Sinn der vom Gesetz vorgeschriebenen Belehrung ist lediglich, den Zeugen darüber aufzuklären, dass es in seiner freien Entschließung steht, entweder von dem ihm gewährten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen oder dies nicht zu tun und damit Folgen von erheblicher Tragweite auf sich zu nehmen, die das Gesetz ihm ersparen wollte (vgl. BGHSt 13, 396/397). Da die Revisionen das Vorliegen einer solchen Unterrichtung der Zeugin nicht bestreiten, unterliegt die Verwertung ihrer Aussagen insbesondere auch nach den Grundsätzen über das fair trial (Art. 6 Satz 1 MRK) keinerlei Bedenken.

3. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, durch Verlesung vollständiger Polizeiprotokolle im Anschluss an die Vernehmung einzelner Zeugen sei § 253 StPO verletzt worden. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass den Zeugen die Niederschriften über voraufgegangene polizeiliche Vernehmungen teilweise ganz und teilweise im Auszug „zur Unterstützung des Gedächtnisses“ vorgelesen worden sind. Der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes ist damit nicht bewiesen.

II.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler. Das Urteil weist nur insofern eine offensichtliche Unstimmigkeit auf, als der Angeklagte KC nicht des gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen, sondern nur in 12 Fällen schuldig ist (II 4, 6, 7; 9–11, III 1, 2, 4); im 13. Fall handelte es sich um einen allein ausgeführten Diebstahl (II 8, UA S. 15). Da sich dieses Versehen auf den Urteilsinhalt im Übrigen erkennbar nicht ausgewirkt hat, unterliegt der Urteilsspruch einer entsprechenden Berichtigung.

Nach alledem sind die Revisionen mit der soeben erwähnten Maßgabe zu verwerfen.

PfeifferMölslWoesner
LoesdauPikart
Revision verworfen; Berichtigung der Diebstahlsanzahl im Schuldspruch — Themis