Revision verworfen: Vereidigung von Verletzten und Beweiswürdigung im Strafprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 457/61
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrügenbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision keine Tatsachen darlegt, aus denen sich ein rechtsirrtümliches Vorgehen des vorsitzenden Richters bei der Ermessensausübung ergibt.
Die Anordnung der Vereidigung von Zeugen liegt zunächst im Ermessen des Vorsitzenden; aus der bloßen Vereidigung folgt nicht ohne weiteres, dass dieser über das Bestehen eines Ermessensfehlers im Unrecht war.
Wird die Anordnung der Vereidigung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet, ist der Vorsitzendenentscheidung Vorrang einzuräumen; eine nachträgliche Rüge kann die fehlende Beanstandung nicht ersetzen.
Die Revisionsprüfung erfasst die Feststellungen der Tatsacheninstanz nur auf Rechtsfehler; eine Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung kommt nur bei Verstößen gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder offenkundiger Unhaltbarkeit in Betracht.
Die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten beseitigt grundsätzlich nicht die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung im Amt, da Amtspflichten durch Zustimmung Dritter nicht aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 14. Juli 1961
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Polizeikommissar Otto █, geboren ███████████████ in ██████, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █ als Justizangestellter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Aussageerpressung, Begünstigung im Amt und Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Nichtanwendung des StrFG 1954 hinsichtlich der Begünstigung im Amt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 312 und 7, 240; vgl. auch BVerfGE 10, 340).
2. Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO, weil das Landgericht im Falle der Aussageerpressung die Zeugen Helmut und Heinz ██ ████ – Verletzten (Helmut ███████) und Bruder des Verletzten (Heinz ███████) – und im Falle der Körperverletzung im Amt die Zeugin Maria █████, die Schwester des Verletzten Walter ████████, vereidigt habe.
Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision keine Tatsachen anführt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Strafkammervorsitzende, der über die Vereidigung zu entscheiden hatte, bei seiner Anordnung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH 1 StR 347/61 vom 14. November 1961).
Der Vorsitzende durfte die Zeugen vereidigen, auch wenn sie Verletzter und Bruder oder Schwester des Verletzten waren. Aus der Vereidigung allein, die auch in den Fällen des § 61 StPO die Regel bildet, ist nicht zu entnehmen, dass er über das Recht, die Zeugen nach seinem Ermessen unvereidigt zu lassen, geirrt hat.
3. Wenn die Revision vorträgt, eine solche Ermessensentscheidung könne nicht in der stillschweigenden Vornahme der Vereidigung gesehen werden, weil jedenfalls die beiden Schöffen sich der Tatsache nicht bewusst gewesen seien, ein Ermessen auszuüben, so verkennt sie, dass die Entscheidung über die Vereidigung zunächst der Vorsitzende trifft oder jedenfalls treffen darf, und erst wenn eine Beanstandung erfolgt, das Gericht. Da die Anordnung des Vorsitzenden nicht beanstandet worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO), kam es auf das Ermessen des Vorsitzenden, nicht des Gerichts an.
Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für den Angeklagten oder seinen Verteidiger bestehe, wenn er von der Anordnung der Vereidigung überrascht werde, keine Möglichkeit mehr, den feierlichen Vorgang der Eidesabnahme durch Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO zu unterbrechen.
4. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind sämtlich unbegründet.
a) Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Denkgesetze (und wohl auch einen Widerspruch) in der Erwägung der Strafkammer, Helmut ███████ habe als Junge aus einem ordentlichen Hause nach der Überzeugung der Kammer den Ausdruck „Büttel“ oder „Saubüttel“ gegenüber dem Angeklagten nicht gebraucht, während sie andererseits, wie die Revision meint, feststelle, dass auch Helmut ███████ mit einem Luftgewehr auf Katzen geschossen habe.
Die Revision verkennt den Sinn des angefochtenen Urteils, soweit die von ihr beanstandete Erwägung in Betracht kommt. Das Landgericht gründet seine Überzeugung davon, dass Helmut ███████ den Ausdruck „Büttel“ oder „Saubüttel“ nicht gebraucht hat, nämlich in erster Linie auf die Situation, in der er sich befand. Der 17-jährige Helmut ███████ war auf die Polizeiwache geholt worden und sah sich dort dem großen und starken Angeklagten und seinen Beamten gegenüber. Unter diesen Umständen glaubt das Landgericht, dass Helmut ███████ viel zu viel Angst gehabt habe, um das Wort „Büttel“ oder „Saubüttel“ zu gebrauchen.
Wenn das Landgericht im Zusammenhang seiner Ausführungen zu diesem Punkt in einem Nebensatz davon spricht, dass Helmut ███████ „aus einem sehr ordentlichen Hause kommt“, so ist das nur eine beiläufige, von den entscheidenden Erwägungen des Landgerichts unabhängige Bemerkung ohne selbständige Bedeutung. Das gilt umso mehr, als das Landgericht nicht nur auf die nähere Situation hinweist, in der sich Helmut ███████ befand, sondern auch darauf, dass der Angeklagte zunächst erklärt hatte, Helmut ███████ habe den █ „Büttel“ oder „Saubüttel“ genannt, und er habe das von seinem Zimmer aus gehört, und dass er erst, als ██████ diese Darstellung nicht bestätigte und den Gebrauch der genannten Worte durch Helmut ███████ in seiner Gegenwart verneinte, davon gesprochen habe, Helmut ███████ habe die Worte in seinem, des Angeklagten, Zimmer gebraucht.
b) Das Landgericht hat den äußeren und den inneren Tatbestand der Aussageerpressung rechtsirrtumsfrei festgestellt. In dem angefochtenen Urteil kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte Helmut ███████ geschlagen hat, um von ihm ein Geständnis oder doch eine bestimmte Aussage über den Schuss auf die Katzen zu erhalten. Damit hat es weiter klar zu erkennen gegeben, dass es sich nach seiner Überzeugung bei der Tat des Angeklagten nicht nur um eine in der Wut begangene Körperverletzung handelt, sondern um eine wirkliche Aussageerpressung.
Einen Verstoß gegen die Denkgesetze will die Revision in diesem Zusammenhang ersichtlich auch darin sehen, dass das Landgericht die Bitte des Angeklagten an den Vater ██ ██, ihn nicht anzuzeigen, weil er sonst aus dem Dienst entlassen und mit mindestens sechs Monaten Gefängnis bestraft werde, belastend verwertet habe, während die Mindeststrafe für eine Aussageerpressung ein Jahr Zuchthaus betrage. Aus dem von dem Angeklagten angegebenen Strafmaß ergebe sich, dass er nur an eine Körperverletzung im Amt gedacht habe.
Der vom Landgericht gezogene Schluss ist aber nicht denkunmöglich, zumal da das Landgericht die Äußerung des Angeklagten nur als Anzeichen dafür wertet, dass er seine Tat „als eine schwerwiegende Verfehlung“ betrachtet habe (15 UA). Im Übrigen ist die Mindeststrafe bei einer Körperverletzung im Amt auch nicht sechs Monate Gefängnis, sondern bei Versagung mildernder Umstände drei Monate Gefängnis, bei Zubilligung mildernder Umstände ein Tag Gefängnis oder Geldstrafe. Dass der Angeklagte als Polizeikommissar bei seiner Äußerung gegenüber dem Vater ██ die Mindeststrafe für Aussageerpressung kannte, ist eine willkürliche Unterstellung der Revision, die im angefochtenen Urteil keine Stütze findet.
c) Nach den Feststellungen des Urteils hat die Schwester des Verletzten, Frau Maria █████, geb. ████, entgegen der ████████████ des Angeklagten diesem das Recht auf Züchtigung ihres Bruders nicht übertragen. Daraus schließt das Landgericht in denkmöglicher Weise, dass der Angeklagte auch nicht geglaubt hat, rechtmäßig zu handeln (§ 15 UA 1. Abs. 3. Satz).
Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt richten sich gegen die Feststellungen des Landgerichts und seine Beweiswürdigung, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind. Insbesondere hat das Landgericht seine Feststellungen frei von Widersprüchen getroffen. Seine Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Der Senat braucht sich also nicht mit der Frage zu befassen, ob Maria █████ in Bezug auf ihren Bruder erziehungsberechtigt war – nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils lebte die Mutter ███████ noch (9 UA) – und ob eine Einwilligung in diesem Fall einer Körperverletzung im Amt den Makel der Rechtswidrigkeit nehmen konnte. Dass die Einwilligung des Erziehungsberechtigten bei der Körperverletzung im Amt grundsätzlich keine Rolle spielt, weil sie die Amtspflichten des Verletzers nicht beseitigen kann, hat der Senat im Übrigen bereits ausgesprochen (BGHSt 12, 62, 70).
5. Auch sonst ergibt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin – insbesondere im Strafausspruch – keinen Rechtsfehler.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Geier | Willms | Sanders | |||
| Dr. Seibert | Hübner |