Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Unterlassen bei Nichtanmeldung von Arbeitnehmern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 45/76
Datum
13.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und mehrerer Steuerhinterziehungen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass das pflichtwidrige Unterlassen der Anmeldung von Arbeitnehmern (§ 317 RVO) eine Täuschung darstellen und einen Irrtum bei der Krankenkasse hervorrufen kann. Die Gleichzeitigkeit von Ordnungswidrigkeit und Betrug schließt eine tateinheitliche Verurteilung nicht aus; auch die Strafzumessung blieb unbegründet beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung einer unmittelbar gesetzlich begründeten Offenbarungspflicht durch Unterlassen kann als Unterdrückung wahrer Tatsachen den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen.

2

Ein pflichtwidriges Unterlassen kann einen Irrtum beim Getäuschten begründen, wenn es ursächlich dazu führt, dass der Getäuschte von der Nichtbestehen einer Beitragspflicht ausgeht.

3

Die Stellung einer Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit schließt nicht aus, dass unter besonderen Umständen zugleich eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs möglich ist.

4

Die Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten ist grundsätzlich zumutbar; eine Unzumutbarkeit wegen Selbstschutzes besteht nicht, soweit durch die Unterlassung eigene Straftaten verdeckt werden sollen.

5

Revisionsrügen ohne hinreichende Einzelausführungen genügen nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers und können zur Verwerfung der Revision führen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 7. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 45/76 in der Strafsache gegen Heinz W. aus A[REDACTED], dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer, letztere in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Zur Verurteilung wegen der drei Steuerstraftaten deckt die Revision, die insoweit keine Einzelausführungen macht, keinen Rechtsfehler auf. Die Neufassung der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) hat keine im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Rechtsänderung gebracht (§ 415 AO 1977).

2. Auch die Verurteilung wegen Betrugs, gegen die sich der Beschwerdeführer insbesondere wendet, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte von Anfang 1970 bis mindestens Mitte 1973 bis zu acht Arbeiter beschäftigt hat, denen er zwar Löhne auszahlte, die er aber nicht bei der zuständigen ████ in A[REDACTED] anmeldete und für die er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. In dem genannten Zeitraum hat er auf diese Weise fällige Arbeitgeberanteile in Höhe von 12.500,- DM nicht an die ███ abgeführt.

a) Zu Recht geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte die ███ durch Unterlassen getäuscht hat. Nach § 317 Abs. 1 RVO hat der Arbeitgeber jeden von ihm Beschäftigten zu melden, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, und hat auch die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen. Hiernach bestand eine unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Offenbarungspflicht, deren Verletzung eine Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB begründet (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 263 Rdn. 22; Dreher, StGB 36. Aufl. § 263 Rdn. 13; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1962, 314 für die Verletzung der Anzeigepflicht des § 143 Abs. 1 AFG).

b) Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Anmeldung hat auch zur Entstehung eines Irrtums bei der getäuschten ███ geführt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit allgemein ein Irrtum die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache voraussetzt und ob das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache noch kein Irrtum sei (vgl. hierzu Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 68; BGHSt 2, 325, 326). Denn im vorliegenden Fall liegt es nicht so, dass sich die Ortskrankenkasse mangels jeglicher Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten auch keinerlei Vorstellung über eine bestehende Beitragspflicht gemacht haben könnte. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 12. Januar 1968 die Eintragung eines Holz- und Bautenschutzgewerbes in die Rolle der handwerksähnlichen Betriebe bei der Handwerkskammer für Schwaben beantragt; die Eintragung war am selben Tage geschehen. Mit Bescheid vom 30. April 1971 hat die Regierung von Schwaben dem Angeklagten gemäß § 35 GewO die selbständige Ausübung des Holz- und Bautenschutzgewerbes ganz und auf Dauer untersagt (UA S. 6).

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die ███ – ebenso wie andere beteiligte Stellen – Kenntnis davon erhalten hat, dass dem Angeklagten die Ausübung eines zunächst genehmigten Gewerbes untersagt worden war. Denn der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte zunächst von 1968 bis 1970 sein Gewerbe insoweit ordnungsgemäß ausgeübt und Arbeitgeberanteile an die ███ ██████████ hat, da er ihm erst ab 1970 die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen anlastet (UA S. 11). Dann aber konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler weiter folgern, dass die ███ in der Folgezeit nicht ohne jede Vorstellung von einer etwa bestehenden Beitragspflicht des Angeklagten war, sondern auf Grund der Täuschung irrig annahm, der Angeklagte übe nunmehr keine beitragspflichtige Gewerbetätigkeit mehr aus. Für diesen Irrtum aber war das pflichtwidrige Unterlassen des Angeklagten ursächlich.

c) Auch die übrigen Merkmale des Betrugstatbestandes hat das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, insbesondere die Vermögensverfügung und den Vermögensschaden der ███. Zu Recht ist für den Schuldumfang nur auf die fälligen Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung abgestellt worden. Arbeitnehmeranteile hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht einbehalten; ihre Nichtabführung würde zudem nicht den Tatbestand des Betrugs, vielmehr den Sondertatbestand des § 529 RVO erfüllen.

d) Die Revision kann nicht damit durchdringen, dass dem Angeklagten die Erfüllung seiner Meldepflicht gemäß § 317 RVO nicht zumutbar gewesen sei, weil er damit die Weiterführung des verbotenen Gewerbebetriebes und damit die Erfüllung des Straftatbestandes des § 146 Abs. 1 Nr. 6 GewO hätte offenbaren müssen. Die Pflichterfüllung ist nur dann unzumutbar, wenn damit eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährdet würden (vgl. Schönke/Schröder, aaO vor § 13 Rdn. 155); das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht aber nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (BGHSt 3, 18, 19).

e) Der Senat bejaht nach allem die in RGSt 33, 342, 344 und OLG Braunschweig NJW 1962, 314, 315 offengelassene Frage, dass unter besonderen Umständen auch durch bloßes Unterlassen der Anmeldung nach § 317 RVO ein Betrug hinsichtlich der fälligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung begangen werden kann. Dass die Nichterfüllung dieser Meldepflicht in § 530 Abs. 1 RVO als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeldandrohung gestellt worden ist, hindert nicht die unter Umständen tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs (ebenso schon RGSt 33, 342, 345; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1961 – 1 StR 632/60).

3. Da die Strafzumessung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

PikartMöslWoesner
LoesdauKuhn
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