Beeidigung unzulässiger Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 457/56
- Datum
- 28.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beeidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn eine Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 60 Nr. 3 StPO).
Das Unterlassen eines Widerspruchs der Verfahrensbeteiligten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit der Beeidigung zu prüfen; ein Verstoß kann revisionsrechtlich zur Aufhebung des Urteils führen.
Wenn die unzulässige Beeidigung eines Zeugen für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts von Bedeutung ist, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung hat das Tatgericht darauf zu achten, Formulierungen zu vermeiden, die das Merkmal ‚seines Vorteils wegen‘ strafschärfend fehldeuten könnten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Barbesitzer Konrad ███████ aus M____, geboren am ██ 1916 in ██ bei ██ wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Huchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
bei der Verkündung: Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und 2000 DM Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Beeidigung der Zeugin Pazienza (§ 60 Nr. 3 StPO) verstoßen, führt zur Aufhebung des Urteils. Ihr steht nicht entgegen, dass in der Hauptverhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten der Beeidigung widersprochen hat.
Der in einem ████████████ Verfahren rechtskräftig verurteilte Heinz ██ entwendete im Juni 1952 mittels Einbruchs eine neue Hotelkaffeemaschine, die er im Februar oder März 1953 an den Beschwerdeführer verkaufte (Fall I 2. des Urteils). Die damalige Freundin ███████ verbrachte die Maschine, die zunächst ███████████ abgestellt war, einige Zeit nach dem Diebstahl in ihre Wohnung und verwahrte sie zum Verkauf an den Angeklagten.
War die Beihilfe █████ durch die Vortäterin dadurch begünstigt (§ 257 StGB), dass sie die Kaffeemaschine verwahrte, um ██ ████ die Vorteile des Diebstahls zu sichern, so durfte sie in dem ████ Verfahren gegen den Hehler nicht beeidigt werden (RGSt 58, 373).
Ob gegen die Zeugin ein solcher, wenn auch nur entfernter Verdacht bestand, hatte zwar der Tatrichter zu entscheiden; das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Strafkammer ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Nach den Feststellungen verübte █████ ███ von 1949 bis 1955 etwa 100 – zum Teil schwere – Diebstähle. Frau ██████ war damals längere Zeit seine Freundin. ███ hatte am 24. Dezember 1951 in Heilbronn eine größere Anzahl Uhren entwendet und hiervon eine der – damals nichts ahnenden – Zeugin ██ ████████████████ geschenkt.
Vor dem Verkauf der Kaffeemaschine verbüßte ██ ████ eine Freiheitsstrafe. Diese Umstände legten dem Landgericht die Prüfung der Frage nahe, ob die Zeugin bei der Aufbewahrung der Maschine von der strafbaren Herkunft nichts wusste oder ob sie trotz Kenntnis hiervon ihrem Liebhaber die Vorteile des Diebstahls sichern wollte. Dass die Strafkammer solche Erwägungen angestellt hat, ist weder der Sitzungsniederschrift noch dem Urteil zu entnehmen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin durch Rechtsirrtum beeinflusst ist, sei es, dass der Tatrichter den Rechtsbegriff der „Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder des Verdachts“ verkannt hat, sei es, dass er sich dieser Frage überhaupt nicht bewusst geworden ist.
Bei selbständigen Straftaten ist zwar die Beeidigung eines Zeugen auf Teile der Aussage unter Umständen zulässig (████ NJW 1954, 1655 Nr. 19). Zwischen dem Angeklagten und Frau ██████ bestanden jedoch so enge persönliche Bindungen, dass der ███████████ die Zulässigkeit der Beeidigung dieser Zeugin, auch in den übrigen Fällen, hätte prüfen müssen.
Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Im Falle der Beurteilung der Pelze hat die Strafkammer die Entscheidung auch auf die Aussage der Zeugin ██ ██████████ gestützt, der Beschwerdeführer habe ihr erklärt, er sei mit ██ hereingefallen, weil er von ihm Nerze gekauft habe, die den bezahlten Preis der Felle nicht wert gewesen seien. An weiteren Stellen des Urteils stützt die Strafkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ███ ████ der Hehlerei in den vier Fällen schuldig gemacht hat, auch auf die Aussage der Zeugin ████. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter ihre Aussage als den Angeklagten weniger belastend gewürdigt hätte, wenn die Zeugin nicht beeidigt worden wäre.
Da schon der Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen nicht näher eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen. Es ist darauf ████████████, dass der Antrag auf Vernehmung der Zeugin ███████ einen anderen als den vom Tatgericht im Ablehnungsbeschluss ████████████ genannten Inhalt hatte.
Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg führen können. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer jedoch Wendungen zu vermeiden haben, die dahin verstanden werden könnten, als habe der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ straferschwerend berücksichtigt.
Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Zurückverweisung an ein anderes Tatgericht (§ 354 Abs. 2 StPO) besteht kein Anlass.
| Dr. Peetz | Mantel | Hengsberger | |||
| Dr. Huchner | Werner |