Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Zueignungsabsicht bei eigenmächtiger Inpfandnahme – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 457/54
Datum
27.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Maßgeblich waren unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Zueignungsabsicht bei der Inpfandnahme und zu den Vorstellungen der Täter über die Forderungshöhe. Auch die individuelle Mitwirkung in den Tatabschnitten war nicht hinreichend aufgeklärt. Sollte räuberische Erpressung oder Raub nicht nachweisbar sein, sind leichtere Delikte zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von Gegenständen begründet in der Regel keine Zueignungsabsicht.

2

Zur Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung muss das Gericht hinreichend feststellen, dass der Täter dem Vermögen des Opfers dauerhaft Nachteil zufügen wollte; hierfür sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich.

3

Wird eine mehraktige Tatausführung als Gesamttat gewürdigt, müssen für jeden Beteiligten die konkreten Mitwirkungsbeiträge in den einzelnen Tatabschnitten festgestellt werden.

4

Bleiben wesentliche tatsächliche Voraussetzungen (z. B. Vorstellung über Forderungshöhe oder Zueignungswillen) unaufgeklärt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 7. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen 1.) den Kraftdroschkenunternehmer Max ███, geboren am ████ in ████, 2.) den Kraftfahrer Anton ██████, geboren am ███████, wegen schwerer räuberischer Erpressung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB §§ 242, 249

Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von Gegenständen geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (wie RG Rspr 3, 453; RGSt 12, 88).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einem Jahr Gefängnis und den Beschwerdeführer ██████ wegen Beihilfe hierzu zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

Frau █████, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht, ließ sich Anfang des Jahres 1952 von dem Angeklagten ███ dessen Mietkraftwagen von Bingen nach Bacharach, dann nach Bad Kreuznach und einige Tage später von Bad Kreuznach nach Bingen fahren. Sie bezahlte die Fahrtkosten in Höhe von etwa 50 DM trotz wiederholter Aufforderung und Bestrafung wegen Betrugs nicht. Als der Beschwerdeführer ██████ erfahren hatte, dass sich Frau █████ in Mainz aufhielt, fuhr er am 23. Juli 1952 in Begleitung des Angeklagten ███ dorthin, um von ihr nunmehr endlich sein Geld oder eine Sicherheit für seine Forderung zu bekommen.

In Mainz sahen sie Frau █████ abends in Begleitung eines farbigen Besatzungsangehörigen in einer Gastwirtschaft sitzen. Sie beschlossen, auf Frau █████ zu warten und sie zur Zahlung des geschuldeten Betrags oder zur Hergabe von Wertgegenständen als Sicherheit zu zwingen. Als Frau █████ die Gaststätte verlassen hatte, rief der Angeklagte ███ seinem ███████████████ zu: „Mach ihr nach und hole ihr die Tasche weg!“ ██████ schlug Frau █████ ins Gesicht und entriss ihr die Tasche, in der sich jedoch nur die Kennkarte befand. Beide Angeklagten zerrten Frau █████ in den Kraftwagen und fuhren mit ihr weg. Unterwegs verlangte der Beschwerdeführer ██████ von ihr Sicherheiten, wenn sie nicht unverzüglich ihre Schulden bezahle. █████ hatte kein Geld. ███ forderte nun ihre Armbanduhr, die Halskette und die Ohrringe sowie die Kleider. Aus Angst vor weiterer Misshandlung händigte █████ ihre Halskette, ihre Ohrringe, ihre Jacke und ihren Pullover aus. Nachdem der Angeklagte ███ ihr noch gedroht hatte, sie unbekleidet im Walde stehen zu lassen, fuhr er sie in ihre Wohnung, um noch zu weiteren Sicherheiten zu gelangen. Dort ließ er Frau █████ Rock und Schuhe ausziehen. Er nahm die Sachen an sich und setzte ein Schreiben auf, wonach sich Frau █████ zur Zahlung von 80 DM verpflichten und erklären sollte, dass die Pfandgegenstände auf ihn übergehen würden, wenn sie nicht bis zum 5. August 1952 bezahle. Frau █████ weigerte sich zunächst, unterschrieb aber auf die Drohung des Angeklagten ███, sie werde schon sehen, was er mit ihr mache. Der ███ bemerkte schließlich, wenn sie nicht pünktlich zahle, werde er sie halb totschlagen und in den Rhein werfen.

1.) Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei nach der äußeren Tatseite festgestellt, dass der Angeklagte ███ rechtswidrig Frau █████ Gewalt gegen ihre Person sowie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigte, ihm Schmuckgegenstände und Kleidungsstücke auszuantworten, sowie einen Schuldschein über 80 DM zu unterschreiben, und dass er hierdurch ihrem Vermögen Nachteil zufügte, ferner dass der Beschwerdeführer ██████ dieses Vorgehen durch seine Mitwirkung förderte.

Bei der besonderen Lage des Falls und den sehr erheblichen Straffolgen, die sich aus einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, bedurfte der innere Tatbestand bezüglich der Nachteilszufügung einer eingehenden Prüfung und Erörterung; die Urteilsgründe enthalten jedoch hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Es ist zu berücksichtigen, dass dem ███ eine Forderung zustand, deren Begleichung Frau █████ monatelang verweigert hatte, und dass er jedenfalls zunächst nur die Erlangung von Pfändern erstrebte. Wenn die Form, in der der Beschwerdeführer ██████ seinen berechtigten Anspruch verfolgte, ungesetzlich war und er das nach der Überzeugung der Strafkammer auch erkannte, so folgt hieraus nicht ohne Weiteres, dass er auch das Bewusstsein hatte, durch die bloße Inpfandnahme von Gegenständen dem Vermögen der █████ Nachteil zuzufügen. Die Forderung für die Fahrten der █████ betrug zwar ursprünglich nur 50 DM. Der Angeklagte ███ hatte aber, um zu seinem Geld zu kommen, weitere Fahrten nach Mainz unternommen. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ██████ seinerseits annahm, er könne auch diese Auslagen von seiner böswilligen Schuldnerin fordern. Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, welche Vorstellung der Angeklagte hiervon hatte (vgl. auch BGHSt 4, 105).

Die unzulänglichen Feststellungen zum inneren Tatbestand führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der beiden Angeklagten.

2.) Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Angeklagten als eine Tat gewürdigt. Es hat zu der im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten gewaltsamen Wegnahme der Handtasche keine Stellung genommen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Raub und räuberische Erpressung können gegebenenfalls in Tateinheit stehen (BGH LM StGB § 249 Nr. 3). Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass die Angeklagten die Handtasche nur als Pfand wegnahmen, so bedarf die Frage der Zueignungsabsicht einer eingehenden Prüfung. Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (RG Rspr 3, 453; RGSt 12, 88; Olshausen 12. Aufl. S. 1161; LK 6./7. Aufl. Band 2 S. 290 f; vgl. auch RGSt 64, 210, 212 f; RG HRR 1937 Nr. 209).

3.) Das Landgericht wird klarzustellen haben, in welcher Weise jeder der Beschwerdeführer, insbesondere auch der Angeklagte ███, in den einzelnen Abschnitten des Gesamtgeschehens mitgewirkt hat. Insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils nicht frei von Widerspruch und Unklarheit.

4.) Falls den Angeklagten räuberische Erpressung oder Raub nicht nachgewiesen werden kann, wird die Anwendbarkeit der §§ 223, 239, 240, 241 StGB zu prüfen sein.

MantelDr. HörchnerHübner
PeetzDr. Mannzen
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