Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §§ 42a, 42b StGB wegen Alkoholpsychose bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 45/73
Datum
30.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügte die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §§ 42a, 42b StGB. Zentrale Frage war, ob die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit aufgrund einer alkoholbedingten Psychose begangen wurde und die Voraussetzungen der Maßregel vorliegen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Alkoholpsychose, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit; eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt (§ 42c) kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §§ 42a, 42b StGB setzt voraus, dass die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit aufgrund einer geistigen Erkrankung begangen wurde und die Gefahr erheblicher weiterer Straftaten besteht.

2

Eine durch langandauernden Alkoholmissbrauch entstandene Alkoholpsychose (z. B. Halluzinose oder Delirium) kann eine geistige Erkrankung i.S. von § 42b StGB darstellen und damit Zurechnungsunfähigkeit begründen; ein bloßer Rausch ist hiervon zu unterscheiden.

3

Ergibt die tatrichterliche Überzeugung, dass eine Psychose vorlag, besteht grundsätzlich kein Erfordernis, die Voraussetzungen des § 330a StGB gesondert zu erörtern.

4

Die Annahme der Gefährlichkeit ist nicht bereits durch eine zeitweilige straffreie Phase entkräftet; fortbestehende Ursachen der Erkrankung und fehlende Aussichten auf eigenständige Abstinenz können die Prognose der erheblichen Rückfallgefahr stützen.

5

Eine Maßregel nach § 42c StGB kommt nur neben einer verhängten Strafe in Betracht und kann eine Unterbringung nach § 42b StGB nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 15. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 45/73 in dem Sicherungsverfahren gegen den Spengler Manfred ██ ████ aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Pfeiffer; die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach §§ 42a und b StGB sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt.

1. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte habe einen Totschlagsversuch an seiner geschiedenen Ehefrau im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Beschuldigte brach das vierte und letzte Würgen ab, weil das Opfer sich losreißen und nackt davonlaufen konnte. Ein auf Zärtlichkeit gerichteter Gegenimpuls oder eine freiwillige Entscheidung als Ausdruck der Verstandestätigkeit wirkten auf diesen Vorgang nicht ein (UA S. 10, 11). Die Ansicht der Revision, der Beschuldigte habe im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit lediglich eine gefährliche Körperverletzung begangen, findet in den Feststellungen keine Stütze.

2. Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit beruhte auf einer geistigen Erkrankung und nicht auf einem vorübergehenden, durch Alkoholwirkung ausgelösten Rausch. Die Gefahr, dass sich ein gesunder Mensch schuldhaft betrinkt und dabei strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330a und § 42c, nicht in § 42b StGB.

Hier liegen die Dinge aber anders. Der Beschuldigte verwirklichte die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand einer Alkoholpsychose, die entweder als Halluzinose oder als Delirium oder als Mischung von beiden anzusehen ist (UA S. 7, 9). Diese Psychose entstand durch langandauernden Alkoholmissbrauch. Sie hatte zur Zeit der Tat Krankheitswert. Sie führte dazu, dass der Beschuldigte Gespenster, Masken mit Bärten und Hüten und weiße Mäuse sah. Er hatte keinen Zeitbegriff mehr und nahm die Umweltvorgänge nicht mehr richtig wahr. In der Psychose liegt die wesentlichste Ursache der Tat. Dass der Beschuldigte sich vor der Tat betrank, ist dagegen nicht festgestellt. Das durch chronischen Alkoholismus erworbene Leiden setzt ihn, insbesondere nach neuem Alkoholgenuss, zu dem er immer wieder neigt, der Gefahr weiterer Halluzinationen aus.

Der Beschuldigte befindet sich danach in einem Krankheitszustand, der geheilt werden soll. Diesem Zweck dient § 42b StGB (vgl. BGHSt 7, 35, 37).

3. Eines Eingehens auf § 330a StGB bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht.

Zwar kann ein sachlichrechtlicher Mangel des die Unterbringung anordnenden Urteils auch im Sicherungsverfahren darin liegen, dass eine Erörterung der Voraussetzungen des § 330a StGB unterblieben ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 1951 – 1 StR 65/51 –). Das gilt aber nur, wenn hinreichender Anlass für eine solche Darlegung besteht. Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass zur Tatzeit nicht ein Rausch, sondern eine Psychose vorlag, so besteht für die Erörterung des § 330a StGB kein Erfordernis.

4. Dass vom Beschwerdeführer infolge der Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche weitere Straftaten zu erwarten sind, legt das angefochtene Urteil rechtlich bedenkenfrei dar (UA S. 11, 12). Die Feststellungen ergeben, dass die mit Strafe bedrohte Handlung symptomatisch für die Gefahrlichkeit des Beschuldigten ist. Der Annahme der Gefahrlichkeit steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 22. Februar bis zum 20. November 1972 in Freiheit befand, ohne dass weitere von ihm begangene mit Strafe bedrohte Handlungen bekanntgeworden sind (UA S. 3). Es besteht keine Aussicht, dass der Beschuldigte den Alkohol künftig aus eigener Kraft meiden kann (UA S. 11). Die Ursachen der Psychose und damit der Gefahrlichkeit dauern danach fort.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

5. Die von der Revision angestrebte Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42c StGB scheidet aus, weil der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat und die Maßregel nach § 42c StGB nur neben einer verhängten Strafe angeordnet werden kann. Zu einem Vorgriff auf die Regelung des § 64 des 2. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG) ist das Gericht nicht befugt. Die Auffassung der Revision, in einer Heil- oder Pflegeanstalt könnten die Ärzte mit dem Beschuldigten nichts anfangen, weil dort die besonderen therapeutischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. Psychiatrische Krankenhäuser sind heute in der Regel auch für die Behandlung von Suchtkranken, insbesondere von Alkoholikern, eingerichtet. Hat der chronische Alkoholismus bereits zu einer Psychose geführt, so erscheinen sie mindestens in gleicher Weise zur Therapie geeignet wie eine Trinkerheilanstalt.

PfeifferPikartWoesner
LoesdauZipfel
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