Beschluss gegenstandslos wegen wirksamer Rücknahme der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/96
- Datum
- 28.01.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger macht nachfolgende Verwerfungsbeschlüsse des Revisionsgerichts hinsichtlich des Angeklagten gegenstandslos.
Eine Rücknahme der Revision ist wirksam, wenn sie erklärt worden ist, bevor das Revisionsgericht entschieden hat.
Das Fehlen des Rücknahmeschriftsatzes in den Senatsakten schließt nicht aus, dass ein späterer Verwerfungsbeschluss gegenstandslos wird, wenn die Rücknahme zuvor bereits erfolgt ist.
Die Verwerfung einer Revision als "offensichtlich unbegründet" entfällt, soweit die Revision vor dem Verwerfungsakt wirksam zurückgenommen wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/96 in der Strafsache gegen █████, geboren am █████, ██ ███ Resat, 1971 in ████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Januar 1997
Tenor
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftsstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluss vom 26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen.
Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluss gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47).
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