Treffer
BGH Beschluss

Beschluss gegenstandslos wegen wirksamer Rücknahme der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 456/96
Datum
28.01.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verteidiger nahm die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg mit Schreiben vom 17.8.1996 zurück. Der Senat verwarf die Revision am 26.11.1996 als offensichtlich unbegründet, obwohl das Rücknahmeschreiben nicht zu den Senatsakten gelangt war. Da die Rücknahme zum Zeitpunkt der Verwerfung bereits wirksam war, ist der Senatsbeschluss insoweit gegenstandslos. Das Gericht verweist auf einschlägige Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Rücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger macht nachfolgende Verwerfungsbeschlüsse des Revisionsgerichts hinsichtlich des Angeklagten gegenstandslos.

2

Eine Rücknahme der Revision ist wirksam, wenn sie erklärt worden ist, bevor das Revisionsgericht entschieden hat.

3

Das Fehlen des Rücknahmeschriftsatzes in den Senatsakten schließt nicht aus, dass ein späterer Verwerfungsbeschluss gegenstandslos wird, wenn die Rücknahme zuvor bereits erfolgt ist.

4

Die Verwerfung einer Revision als "offensichtlich unbegründet" entfällt, soweit die Revision vor dem Verwerfungsakt wirksam zurückgenommen wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/96 in der Strafsache gegen █████, geboren am █████, ██ ███ Resat, 1971 in ████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Januar 1997

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1996 bereits mit Schreiben vom 17. August 1996 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 11. November 1996 vorgelegt wurden. Das Schriftsstück und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenfolge waren nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluss vom 26. November 1996 als offensichtlich unbegründet verworfen.

Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluss gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH bei Kusch NStZ 1992, 225 Nr. 7; vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47).

BriiningSchaferBoetticher
GranderathLandau
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