Revision verworfen: Beiordnung des Pflichtverteidigers (§142 StPO) nicht revisionsbegründend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/91
- Datum
- 03.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfügung des Vorsitzenden über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist als Vorentscheidung nach §336 StPO der Überprüfung im Revisionsverfahren zugänglich.
Ein Verstoß gegen §142 Abs.1 Satz2 StPO begründet nicht per se einen absoluten Revisionsgrund; die Verletzung dieser Sollvorschrift führt nur dann zu einem Revisionsfolg, wenn sich daraus ein für das Urteil erheblicher Verfahrensfehler ergibt.
Die Auswahl oder Ablehnung eines bestimmten Pflichtverteidigers ist auf Ermessensfehler und Willkür zu prüfen; hierzu muss der Beschuldigte substantiiert darlegen, dass ihm nur ein bestimmter Anwalt Vertrauen genieße oder der bestellte Verteidiger ungeeignet sei.
Unterlässt der Beschuldigte trotz Kenntnis der Beiordnung rechtzeitige und hinreichend konkrete Einwendungen, kann die Nachfrist bis zur Hauptverhandlung nicht mehr zu seinen Gunsten genutzt werden; verzögerte Anträge rechtfertigen regelmäßig die Ablehnung aus Beschleunigungsgründen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. April 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen B — aus ████, geboren am ██ (1964) in ███ (Tran), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt Agr als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, Rechtsanwalt Dr. █ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass der Vorsitzende Rechtsanwalt J██████ zum Pflichtverteidiger bestellt hat, ohne ihn – den Angeklagten – vorher anzuhören, und dass er einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag, Rechtsanwalt Thomas ██ zum Verteidiger zu bestellen, abgelehnt hat. Die Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
a) Die Rüge ist zulässig.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile vom 19. Juli 1960 – 5 StR 255/60, vom 15. Juli 1969 – 1 StR 244/69, vom 17. Juli 1973 – 1 StR 61/73, BGHSt 25, 1985).
Die Statthaftigkeit der Rüge hängt deshalb nicht davon ab, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung etwa einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt hat und hierzu ein Beschluss des Gerichts ergangen ist.
b) Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet.
In der Entscheidung des Vorsitzenden über die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers liegt kein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
aa) Der durch das StVAG 1987 eingefügte § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger sicherzustellen (BT-Drucks. 10/1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 36, 38).
Ein Verstoß gegen die Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, wie er hier vorliegt, vermag aber für sich allein die Revision nicht zu begründen. Die gegenteilige, vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung würde im Ergebnis aus der Verletzung dieser Sollvorschrift einen absoluten Revisionsgrund machen. Eine so weitreichende Bedeutung lässt sich der Norm jedoch nicht entnehmen.
bb) Die Auswahl des Rechtsanwalts ███ und die spätere Ablehnung einer Änderung dieser Entscheidung durch den Vorsitzenden waren nicht ermessensfehlerhaft. Der Angeklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass er nur zu Rechtsanwalt ██ das notwendige Vertrauen gehabt habe, nicht aber zu dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt J██████.
Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch der tatsächliche Geschehensablauf: Weder hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Mitteilung über die Beiordnung des Rechtsanwalts J██████ erhoben, noch hat er nach der am 20. März 1991 – immerhin zwei Wochen vor der Hauptverhandlung – stattgefundenen Besprechung mit Rechtsanwalt ██ eine Änderung der Pflichtverteidigerbestellung beantragt. Auch in dem zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung des Rechtsanwalts ██ ist von mangelndem Vertrauen zu Rechtsanwalt J██████ oder von dessen Ungeeignetheit nicht die Rede.
Wenn der Angeklagte mit der Bestellung des Rechtsanwalts J██████ nicht einverstanden gewesen wäre, so hätte er schon im eigenen Interesse jedenfalls dann tätig werden müssen, als er von dieser Verfügung des Vorsitzenden erfuhr. Hierzu bedurfte es auch keiner juristischen Kenntnisse. Da der Angeklagte jedoch die Zeit bis zur Hauptverhandlung ungenutzt verstreichen ließ und erstmals zu Beginn der Verhandlung die Beiordnung von Rechtsanwalt ██ beantragte, war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende diesen Antrag u. a. mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ablehnte.
Aus denselben Gründen verstieß die Ablehnung des Antrags auf Bestellung des Rechtsanwalts ██ nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Bestimmung des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Unter diesen Umständen lässt sich ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beruht (§ 337 StPO).
2. Die vom Angeklagten nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Foth | Wahl |