Revision verworfen wegen Verzichts auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/89
- Datum
- 22.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich eingelegte Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger zuvor in der Hauptverhandlung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.
Der in der Hauptverhandlung erklärbare Verzicht auf Rechtsmittel schließt spätere Rechtsmittel ein, sofern die Erklärung hinreichend bestimmt und der Verzicht ernstlich erfolgt ist.
Die Mitwirkung des Verteidigers kann den Verzicht des Angeklagten tragen; eine spätere Revision ist dann ausgeschlossen, wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtigen oder unwirksamen Verzicht vorliegen.
Wird die Revision wegen Unzulässigkeit verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung greift.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 9. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 456/89 BESCHLUSS vom 22. August 1989 in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Sulaiman (Uganda), dort geboren █ wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Mai 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Angeklagter und Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Deshalb ist die mit Schreiben vom 10. Mai 1989 vom Angeklagten eingelegte Revision unzulässig.
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