Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Verzichts auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 456/89
Datum
22.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach dem Urteil Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft sie als unzulässig, weil Angeklagter und Verteidiger bereits in der Hauptverhandlung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatten. Mangels entgegenstehender Umstände konnte die nachträgliche Revision nicht zugelassen werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich eingelegte Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger zuvor in der Hauptverhandlung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.

2

Der in der Hauptverhandlung erklärbare Verzicht auf Rechtsmittel schließt spätere Rechtsmittel ein, sofern die Erklärung hinreichend bestimmt und der Verzicht ernstlich erfolgt ist.

3

Die Mitwirkung des Verteidigers kann den Verzicht des Angeklagten tragen; eine spätere Revision ist dann ausgeschlossen, wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtigen oder unwirksamen Verzicht vorliegen.

4

Wird die Revision wegen Unzulässigkeit verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung greift.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 9. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 456/89 BESCHLUSS vom 22. August 1989 in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Sulaiman (Uganda), dort geboren █ wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Mai 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angeklagter und Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Deshalb ist die mit Schreiben vom 10. Mai 1989 vom Angeklagten eingelegte Revision unzulässig.

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