Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Entführung ergänzt, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/69
- Datum
- 02.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Inkrafttreten geänderter oder neu eingeführter Straftatbestand kann die rechtliche Würdigung bereits verhandelter Taten ändern, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Übergangsregelung erfüllt sind.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte kann die geänderte Qualifikation einer einzelnen Tat die Gesamtbeurteilung und damit den Straf- und Gesamtstrafenausspruch berühren.
Ergeben sich durch die geänderte Tatbestandsqualifikation oder frühere Mindeststrafvorstellungen Zweifelsfragen zur Strafhöhe, ist der Ausspruch über die Strafe bzw. die Gesamtstrafe zur erneuten Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in Teilbereichen ändern und zugleich den Strafausspruch insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückweisen; weitergehende Angriffe kann es hingegen verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 456/69
in der Strafsache gegen
███ ██ aus █████, geboren den Spengler Johann am ███ 1952 in ████ wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. März 1969
1. dahin geändert, dass er u. a. wegen Vergehens der Entführung wider Willen verurteilt wird,
2. im Fall II (Gisela ██████) im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Änderung des Schuldspruchs beruht auf dem seit 1. September 1969 geltenden § 237 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Im Fall II der Urteilsgründe (Gisela ██████) ist der Tatrichter entsprechend der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, dass bei Tateinheit zwischen Entführung wider Willen und Notzucht die einjährige Zuchthausstrafe des § 236 StGB a. F. nicht unterschritten werden durfte (BGH GA 1967, 21). Das führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Damit erhält der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sich mit den etwaigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB näher auseinanderzusetzen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Meisl | Loesdau | Preister | |||
| Seibert | Pikart |