Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung Jugendstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 456/64
Datum
12.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge, weiterer Körperverletzung und Trunkenheit am Steuer zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision rügte insbesondere fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, Nichtberücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens und unzulässige Abschreckungsgründe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Feststellungen sind nicht revisionsfähig (§337 StPO), eine Aufklärungsrüge nach §244 Abs.2 StPO ist unzulässig und die Strafzumessung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht zur Anfechtung von tatrichterlichen Feststellungen geeignet, wenn sie im Wesentlichen die Feststellungen angreift oder von einem anderen als dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 337 StPO).

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist in der Regel unzulässig, wenn sie lediglich behauptet, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft.

3

Bei der Bemessung der Jugendstrafe stehen das Wohl des Jugendlichen, der Erziehungszweck und der Sühnegedanke im Vordergrund; allgemeine Abschreckungsgesichtspunkte dürfen nur nachgeordnet und schwächer gewichtet berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 2 JGG).

4

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist sind Teil des Rechtsfolgenausspruchs und sind bei verhältnismäßiger Begründung der Strafkammer einer rechtlichen Nachprüfung standhafter Entscheidung nicht fehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 24. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██, den Hilfsarbeiter Hans-Peter █ aus ████, geboren ███ 1946 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Geier, als beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ██,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge, wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und wegen Trunkenheit am Steuer zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen ihn wendet, greifen entweder die Feststellungen des Landgerichts an oder gehen überhaupt von einem anderen als dem vom Tatrichter als erwiesen angesehenen Sachverhalt aus. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte von der Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen, dass die Taten Jugendverfehlungen seien, nur abweichen dürfen, wenn sie ihn unter Kundgabe ihrer entgegengesetzten Auffassung ausdrücklich befragt hätte, auf welche Erfahrungssätze sich seine Ansicht gründe. Dieser Einwand ist als Aufklärungsrüge, wie ihn die Revision geltend gemacht hat, unzulässig. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann in der Regel nämlich nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351). Soweit damit zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird (vgl. BGH LM JGG § 105 Nr. 5), braucht auf den Angriff nicht eingegangen zu werden; denn das Landgericht hat ohnehin Jugendstrafrecht angewendet und auf eine Jugendstrafe erkannt, weil es den zur Tatzeit achtzehnjährigen Beschwerdeführer nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung damals noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Jugendstrafe verurteilt, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wegen schädlicher Neigungen des gefährlichen Schlägers, der allein am Tatabend vier tätliche Auseinandersetzungen vom Zaun gebrochen hatte, nicht ausreichten und weil wegen der Schwere der Schuld im Falle der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge eine Strafe erforderlich sei. Auch diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.

c) Der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht an erster Stelle eine eingehende Würdigung aller strafmildernd und strafschärfend wirkenden Züge im Charakter und im Gesamtbild des Beschwerdeführers, wie es sich aus seiner Entwicklung, aus seiner Lebensführung, aus den hier abgeurteilten Taten und aus seinem Verhalten danach unter Berücksichtigung teils abträglicher, teils aber auch günstiger Umwelteinflüsse ergibt, zugrunde gelegt. Diese Abwägung war für die Bestimmung der Dauer der Jugendstrafe maßgebend. Daneben hat das Landgericht in gewissem Umfang den Abschreckungsgedanken mitsprechen lassen; denn es hat die Jugendstrafe auch streng bemessen, um durch sie möglicherweise gleichgesinnte Täter von ähnlichen „Kraftproben“ abzuschrecken, die sich in der letzten Zeit gehäuft hätten. Der Revision ist zuzugeben, dass eine solche Erwägung, wenn sie für sich allein stünde, nicht unbedenklich wäre. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, stehen nämlich bei der Entscheidung, wie lange eine Jugendstrafe dauern muss, das Wohl des Jugendlichen oder des ihm gleichstehenden Heranwachsenden, der Erziehungszweck und der Sühnegedanke im Vordergrund; die Gesichtspunkte der Abschreckung anderer und des Schutzes der Allgemeinheit müssen demgegenüber zurücktreten (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263). Eine Überbetonung allgemein-vorbeugender Überlegungen würde gegen § 17 Abs. 2 JGG verstoßen. Einem solchen Rechtsirrtum ist das Landgericht jedoch nicht erlegen. § 17 Abs. 2 JGG schließt nämlich die Berücksichtigung allgemein-vorbeugender Gesichtspunkte bei der Bestimmung einer Jugendstrafe nicht ganz aus, sondern will sie nur dem Erziehungszweck und dem Sühnegedanken nachgeordnet und dementsprechend geringer bewertet wissen. Das hat das Landgericht, wie schon hervorgehoben worden ist, beachtet.

d) Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue solche Erlaubnis erteilt werden darf, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertFischer
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