Revision: fehlende Vereidigung eines Zeugen (§§ 59, 60 Nr. 3 StPO) führt zur Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl des Sachverständigen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geboten.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge der Teilnahme an der Tat verdächtig ist, die im konkreten Verfahren den Gegenstand der Untersuchung bildet; eine bloße Verdächtigkeit wegen anderer, selbständiger Taten genügt nicht.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn ein Verstoß gegen Vereidigungsvorschriften (§ 59 StPO) vorliegt und nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Fehler beruht.
Eine Berichtigung des Urteilsspruchs ist zulässig, wenn sie lediglich ein offensichtliches Schreib- oder Niederschriftsversehen beseitigt und das tatsächlich Verkündete bzw. Beratene klarstellt, ohne den sachlichen Inhalt der Entscheidung zu ändern.
Ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass die Wegnahmehandlung nicht vollendet wurde, ist der Schuldspruch auf versuchten Diebstahl zu fassen; eine entsprechende Schuldspruchberichtigung im Revisionsverfahren ist möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 26. Juli 1963
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Horst L__D wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle A der Urteilsgründe, wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass es im Schuldspruch statt einfachen Diebstahls versuchten einfachen Diebstahls heißen muss. Die Revisionen der Angeklagten M__D, ████ █████
II. █████████ █████ gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch ist ████ nur wegen eines fortgesetzten Vergehens der Erpressung verurteilt. Den Angeklagten M__D, B__D, ███ und ███ wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls und wegen Sittlichkeitsverbrechen in mehreren Fällen den Angeklagten M__D auch wegen Erpressung zu Jugendstrafe verurteilt. Sämtliche
Angeklagten haben hiergegen Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; alle Angeklagten außer D) beanstanden ferner das Verfahren. Die Revision des Angeklagten ███ hat mit einer Verfahrensrüge zum Teil Erfolg. Alle übrigen Revisionen sind unbegründet.
Bei der Nachprüfung des Urteils ist von der Fassung des Urteilsspruchs auszugehen, die dieser durch die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts vom 4. September und 17. Oktober 1963 erhalten hat.
Der Beschluss vom 17. Oktober hat nur die Urteilsurkunde und die Ausfertigungen mit dem wirklich verkündeten Wortlaut des Urteilsspruchs in Einklang gebracht. Dass diese Berichtigung zulässig und geboten war, bedarf keiner Erörterung.
Durch den Beschluss vom 4. September 1963 ist der Urteilsspruch dahin abgeändert worden, dass der Angeklagte ████ statt wegen „eines Verbrechens der Anstiftung zu einem gemeinschaftlichen Verbrechen der Notzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde“ nur wegen „eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind“ verurteilt wird. Auch diese Berichtigung ist zulässig, da es sich bei der ursprünglich verkündeten Fassung offensichtlich um ein Versehen bei der Niederschrift des Urteilsspruchs handelte, wie sich nicht nur aus dem Vergleich des Urteilsspruchs mit den Urteilsgründen, sondern auch aus dem übrigen Inhalt des Urteilsspruchs selbst ergibt. Die Verurteilung bezieht sich auf den Fall A 1 der Urteilsgründe (S. 12 UA), in dem von einer Gegenwehr der Roswitha ██ nicht die Rede ist. In der rechtlichen Würdigung ist ausdrücklich ausgesprochen, dass kein Notzuchtsverbrechen vorliege, der Angeklagte █████ sich vielmehr nur der Anstiftung zu einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind schuldig gemacht habe. Der Angestiftete, Reinhold █████, ist in diesem Falle auch im Urteilsspruch nur wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt. Schon in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss war diese Tat rechtlich ebenso beurteilt. Unter diesen Umständen beruht,
wie die Gründe des Berichtigungsbeschlusses näher darlegen, die ursprüngliche Fassung auf einem offensichtlichen Versehen bei der Niederschrift des Urteilsspruchs. Durch die Berichtigung wurde nur der im Urteilsspruch selbst enthaltene Widerspruch beseitigt und das Ergebnis der Beratung klar zum Ausdruck gebracht. Eine solche Berichtigung, die keine sachliche Änderung des Urteils darstellt, ist zulässig (BGHSt 3, 245; 5, 5; 12, 374).
1.) Die Verfahrensrügen
Sämtliche Beschwerdeführer, außer dem Angeklagten ██████, rügen, dass die Jugendkammer den Anträgen auf Vernehmung eines Jugendpsychologen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ nicht gefolgt sei. Die Ablehnung der Anträge stellt jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände keinen Verfahrensverstoß dar.
Das Landgericht hat über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ den Landgerichtsarzt Dr. ███████ als Sachverständigen gehört. Dieser sei, so führt es im Ablehnungsbeschluss und auch im Urteil aus, seit über zehn Jahren als Landgerichtsarzt tätig und habe Gutachten über die Glaubwürdigkeit von Kindern in zahlreichen Fällen erstattet und hierbei seine Eignung auf Grund seiner wissenschaftlichen Erfahrung auf jugendpsychologischem und jugendpsychiatrischem Gebiet bewiesen; an seiner Sachkunde bestehe kein Zweifel.
Diese Gründe greifen die Revisionen vergebens an. Die Auswahl des Sachverständigen steht dem Richter zu (§ 73 StPO). Zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wäre die Jugendkammer nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO verpflichtet gewesen. Die Sachkunde Dr. ███████s ist aber nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht dargetan. Der Sachverständige war bei der Vernehmung der Angeklagten und bei wesentlichen Teilen der Beweisaufnahme zugegen. Soweit dies nicht der Fall war, ist er bei seiner wiederholten Vernehmung jeweils von
dem Ergebnis der vorherigen Beweisaufnahme unterrichtet worden. Dieses Verfahren stand im Ermessen des Gerichts, wie sich aus § 80 Abs. 2 StPO ergibt („.... kann ihm gestattet werden, ... der Vernehmung von Zeugen .... beizuwohnen ....“); vgl. auch BGHSt 2, 25). Übrigens ist abschließend die Zeugin ██████ nochmals in Gegenwart des Sachverständigen vernommen worden.
Das Gutachten ergibt, soweit es im Urteil mitgeteilt wird, keine Widersprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt hätte, die denjenigen des Sachverständigen ███ überlegen erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten ███ meint hierzu, dass ein Jugendpsychologe sich außerhalb der Hauptverhandlung lange und eingehend mit der Zeugin ███ hätte beschäftigen können. Dies ist jedoch kein Forschungsmittel, das nicht auch dem Sachverständigen ███████ zur Verfügung gestanden hätte. Die Jugendkammer konnte es dem Sachverständigen überlassen, ob er ein solches Vorgehen für erforderlich hielt oder nicht.
Die Verteidiger der Angeklagten hatten ferner den Antrag gestellt, einen Jugendpsychologen auch zur Glaubwürdigkeit sämtlicher Angeklagter zu vernehmen, wobei es ihnen insbesondere auf die von ihnen verneinte Glaubwürdigkeit der von den Angeklagten M__D, █████ und S__D in Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse ankam. Die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Rüge ist unbegründet. Die Begründung der Ablehnung, dass es sich bei der Bewertung der früheren Geständnisse um eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung, nicht aber um eine Sachverständigenfrage handele, ist zwar – wörtlich genommen – nicht einleuchtend. Denn es gehört gerade zu den Aufgaben der Sachverständigen, dem Richter kraft ihres Sachwissens bei der Bewertung des Beweis-
ergebnisses behilflich zu sein. Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, dass die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben eines jugendlichen Angeklagten einem Beweis durch Sachverständige nicht zugänglich sei. Die Anhörung eines Sachverständigen hierüber ist allerdings in der Regel unnötig, da die Würdigung des Geständnisses oder des sonstigen Verhaltens auch eines jugendlichen Angeklagten zu den ureigenen Aufgaben des Richters selbst gehört. Das ist auch ersichtlich der eigentliche Sinn der Ablehnungsbegründung, dass nämlich die Würdigung des Verhaltens der Angeklagten Sache des Gerichts sei, das hierzu die erforderliche Sachkunde habe und haben müsse und eines Sachverständigen hierzu nicht bedürfe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal da es sich hier um eine Jugendkammer-Hauptverhandlung handelt, die Angeklagten zur Zeit der Tat 16 bis 19 Jahre alt waren und die Art und Weise, wie sich das Urteil mit den früheren Geständnissen und ihrem Widerruf auseinandersetzt, deutlich erkennen lässt, dass die Jugendkammer die erforderliche Sachkunde in der Tat besaß.
Die nochmalige Vernehmung der Zeugin ███████ hat das Landgericht mit Recht abgelehnt.
Den vom Verteidiger des Angeklagten L__D hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Frau Walburga L__D zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Diebstahlsversuchs bei K__D (28.3.1962) noch keinen dunklen Anzug besessen habe, hat die Jugendkammer in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es könne als wahr unterstellt werden, dass L__D damals keinen dunklen Anzug besaß. Entgegen der Rüge des Angeklagten ████ hat sich die Jugendkammer über diese Wahrunterstellung nicht „hinweggesetzt“. Dass sie aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die Schlüsse gezogen hat, die die
Verteidigung daraus gezogen haben wollte, ist kein Rechtsverstoß. Auch kann von der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in diesem Zusammenhang keine Rede sein. In welchem Umfange einem Geständnis Glauben zu schenken ist, ist Sache der richterlichen Beweiswürdigung.
Erfolg hat nur die Rüge des Angeklagten L__D, dass der Zeuge ██████ entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden sei. Die Jugendkammer hat den Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, „weil er der Teilnahme an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig erscheint.“ Die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO waren jedoch bei ██████ nicht gegeben. Er war über seine eigenen Beziehungen zu Roswitha █ vernommen worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nur, dass █████ ebenfalls mit Roswitha ██████ Geschlechtsverkehr hatte, jedoch neben und unabhängig von dem unzüchtigen Treiben der Angeklagten mit dem Mädchen. Er war damit zwar selbst eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdächtig, nicht aber der Beteiligung an den Taten der Angeklagten, die allein „Gegenstand der Untersuchung“ im vorliegenden Verfahren sind.
Dass das Urteil zum Teil auf der Nichtvereidigung beruht, lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Jugendkammer hat dem Zeugen ███████, soweit seine Aussage von derjenigen der Zeugin █████ abwich, nicht geglaubt. Ob sie ihm geglaubt hätte, wenn er seine Aussage beeidigt hätte, bleibt offen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Aussage der Zeugin ██████ in dem einen oder anderen Punkt nicht mehr für glaubhaft gehalten hätte.
Das Urteil gegen den Angeklagten L__D ist daher aufzuheben, soweit es auf der Aussage der Zeugin ███ beruhen kann. Das ist der Fall in allen Notzuchts- und Unzuchtsfällen und dem Fall des Diebstahls im Schulgebäude. Auf diese Fälle betreffenden weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten L__D braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden. Die wegen eines Verfahrensmangels gebotene Aufhebung ist nicht auf Mitangeklagte zu erstrecken.
2.) Die Sachrügen
Der Angeklagte L__D ist im Schuldspruch eines Vorgehens des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der leichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es kann sich hierbei nur um den Fall K__D (A der Urteilsgründe) handeln. In diesem Fall kommt jedoch nur ein versuchtes Vergehen des Diebstahls in Betracht, wie die Jugendkammer auf S. 37 UA auch näher ausführt und wie es auch schon der Eröffnungsbeschluss angenommen hat. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist bei den Verbrechen der Notzucht der äußere und innere Tatbestand hinreichend festgestellt. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Jugendkammer sind unzulässig (§ 337 StPO).
Den Hinweisen des Angeklagten ██ zum Fall A 1 der Urteilsgründe ist durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Rechnung getragen. Die Ansicht, dass das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gesetzeskonkurrenz zur Notzucht stehe, ist abwegig. Die von der Jugendkammer mit Hilfe des Sachverständigen gewonnene Überzeugung, dass die Zeugin ███ zwar anfangs aus bestimmten Gründen
gelogen und widersprüchliche Angaben gemacht habe, sie sich aber nun dazu durchgerungen habe, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, enthält keinen Zirkelschluss.
Die Revisionen der Angeklagten █████ ███ ███ ███████ und S__D sind daher in vollem Umfange, die Revision des Angeklagten L__D ist insoweit zu verwerfen, als nicht wegen Verfahrensfehlers das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss und im Falle K__D der Schuldspruch berichtigt wird.
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