Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Lückenhafte Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 456/59
Datum
10.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Schwurgerichtsurteil an, das die Angeklagten nur wegen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) verurteilt und Mord wegen fehlenden Tötungsvorsatzes verneint hatte. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung als sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil naheliegende Verdachtsgründe aus der Tatausführung und der Tatortsituation nicht gewürdigt und gleich nahe Schlussmöglichkeiten ungeprüft gelassen wurden. Insbesondere sei bedingter Tötungsvorsatz angesichts der massiven Gewalt bis zum anhaltenden Würgen sowie der Umstände eines Überfalls in belebter Umgebung naheliegend. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung zum (bedingten) Tötungsvorsatz ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn naheliegende Verdachtsgründe ohne sachgemäße Erörterung übergangen werden.

2

Für die Prüfung des Tötungsvorsatzes sind Art und Steigerung der Gewalthandlungen regelmäßig besonders gewichtige Beweisanzeichen; ihnen muss der Tatrichter vorrangig nachgehen.

3

Wer gegen ein besonders anfälliges Opfer fortgesetzte, sich steigernde Gewalt bis zum anhaltenden Würgen anwendet und dabei bewusst ein gefährlicheres Tatmittel wählt, nimmt den Tod des Opfers in der Regel zumindest billigend in Kauf.

4

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter bei mehreren gleich nahen tatsächlichen Schlussmöglichkeiten nur eine zieht und andere naheliegende Alternativen – insbesondere den bedingten Vorsatz – ungeprüft lässt.

5

Bei der Vorsatzprüfung können auch Tatort- und Entdeckungsrisiken als Anhaltspunkte heranzuziehen sein, soweit sie das Täterverhalten zu besonders rücksichtsloser, lebensgefährdender Vorgehensweise drängen konnten.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg, 23. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kesselschmied Bruno Benes, geboren am █, in █████████, 2. den Elektroschweißer Manfred Heinrich Ewala, ohne ██████ ███████████, zuletzt in █████████, geboren ██,

beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubmordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft Bundesanwalt Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 23. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten überfielen am 3. April 1958 vormittags den Altwarenhändler ██████████ in seinem Laden, der sich in einer belebten Straße in der Innenstadt von Straßburg i. Elsass befand, um ihn zu berauben. Nachdem ihrem Plan entsprechend ████████ dem ██████████ Hemden zum Kauf angeboten hatte, schlug ████████ den Zweiundsiebzigjährigen mit der rechten Faust in die Hüftgegend und mit der linken Faust unter das Kinn, wobei er sich selbst am linken Mittelhandknochen eine blutende Verletzung beibrachte. Als der darauf aus dem Mundwinkel blutende und zu Boden gestürzte ██ zu schreien versuchte und infolge seiner Abwehrbewegungen einen Kerbstuhl umkippte und Kleidungsstücke herabfielen, nahm ████████ den Kopf des Opfers in den „Schwitzkasten“ und schlug nochmals mit der linken Faust zu. Sodann setzte er sich auf den wieder zu Boden Gefallenen, presste dessen Taille zwischen seine Knie und würgte ihn mit einer Hand am Halse. Auf weitere Abwehrbewegungen des Opfers verlangte ██████ von ████████ einen Schuh. Eine ihm darauf von ████ gereichte Sandale warf er als zu leicht wieder fort. ██ gab ihm ██████ einen schweren Halbschuh. Der erste Schlag, den ██████████ führte, ging daneben auf einen unmittelbar neben ██ stehenden Nachttisch; dabei fiel ████ infolge der Wucht des Schlages der Schuh aus der Hand. Mit dem zweiten Schlag traf er den Kopf ██████████ und brachte ihm eine blutende Wunde bei. Als ██████████ immer noch strampelte und mit den Beinen gegen die Wand stieß, so dass wiederum Kleidungsstücke herabfielen, als zu gleicher Zeit drei Frauen in kurzen Abständen den unmittelbar neben dem Laden liegenden Hausgang passierten und schließlich ██████████ den Lärm und das Erscheinen der Frauen beunruhigt zur Tür drängte, fasste ████████ fest um den Hals und würgte ihn etwa eine Minute lang, bis er sich nicht mehr rührte. Dieses Würgen führte seinen Tod herbei. Kurze Zeit danach entfernten sich die Angeklagten mit den in dem Urteil des Schwurgerichts näher bezeichneten geraubten Gegenständen.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) für schuldig befunden und ████████ zu 15 Jahren Zuchthaus, ███ in Anwendung des § 196 JGG zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ██ und ███ für fünf, ████████ für drei Jahre aberkannt. Den Tatbestand des Mordes hat es bei beiden Angeklagten verneint, weil es trotz der von den Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisse ihre Einlassung nicht als widerlegt ansieht, dass sie das Opfer nur anschlagen und betäuben wollten und auch nicht damit gerechnet hätten, ██████████ könne hierbei wegen seines Alters oder wegen der Art ihres Vorgehens zu Tode kommen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie hat Erfolg.

I. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes ist in erster Linie deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil sie über schwerwiegende Verdachtsgründe ohne jede sachgemäße Würdigung hinweggeht (vgl. BGH 1 StR 776/51 vom 17. Juni 1952), während sie sich andererseits mit Tatumständen auseinandersetzt, die für diese Frage von minderer Bedeutung, wenn nicht überhaupt ohne Belang sind. So sieht das Schwurgericht etwa ein mögliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten darin, dass ████████ am Vorabend der Tat gegenüber ████ behauptet hatte, gerade einen allerdings missglückten Raubüberfall begangen zu haben; und befasst sich mit der Behauptung der Angeklagten, dass sie nach der Tat nicht mit einer Verfolgung gerechnet hätten. Dagegen geht es mit keinem Wort auf die Art und Weise der Tatausführung ein, obwohl gerade hieraus erfahrungsgemäß die sichersten Anhaltspunkte für den Vorsatz des Täters zu gewinnen sind und auch im gegebenen Fall zu gewinnen waren.

Wer sich mit aller Gewalt auf einen schon wegen seines hohen Alters besonders anfälligen Menschen einschlägt, dass er sich selbst dabei verletzt, und anschließend seine Gewalteinwirkung gegen den schon Wehrlosen fortsetzt und in immer bedrohlicherer Weise bis zum anhaltenden Würgen steigert, dabei sogar bewusst ein minder gefährliches Schlagwerkzeug (Sandale) gegen ein anderes (schwerer Schuh) vertauscht, von dem er sich eine härtere Einwirkung auf das Opfer verspricht, beweist in aller Regel allein mit einem solchen Verhalten schon, dass er auch das Äußerste, nämlich den Tod des Opfers, in Kauf nimmt.

Im gegebenen Fall kommt noch hinzu, dass die besondere Umgebung des Tatorts die Angeklagten gerade zu besonders rücksichtslosem und hartem, damit aber auch lebensbedrohendem Vorgehen drängen musste, wenn sie eine vorzeitige Entdeckung vermeiden und ihren Raubplan mit Erfolg verwirklichen wollten. Wenn Räuber ihr Opfer an einem entlegenen, menschenfernen Ort überfallen, so können sie sich unter Umständen schon mit der bloßen Gewaltandrohung begnügen oder doch bei Gewaltanwendung mit einer gewissen Vorsicht zu Werke gehen. Die Ausübung der Tat in einem belebten Stadtteil, zudem in einem zu ebener Erde befindlichen Ladenlokal mit einem unmittelbar angrenzenden Hausgang, schloss solche Möglichkeiten aus und legte von vornherein das äußerste Maß an Gewaltanwendung nahe, da selbst ein Röcheln, ein erstickter Schrei, ja die Zuckungen des sich unter den zugefügten Schlägen windenden Opfers und die dadurch verursachten Bewegungen und Geräusche (herabfallende Kleidungsstücke) Passanten herbeirufen konnten.

Das Schwurgericht hat diese naheliegende Möglichkeit eines tatsächlichen Schlusses überhaupt nicht erörtert. Es hat vielmehr die äußeren Gegebenheiten des Tatorts als Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit der allgemeinen Erwägung ausgeschieden, dass die Angeklagten in Ermangelung eines bis ins einzelne durchdachten Plans nicht widerlegbar mit den Gefahren der Entdeckung auf Grund dieser Umstände nicht gerechnet hätten, und dass im Übrigen die Möglichkeit, entdeckt oder gestört zu werden, unabhängig davon bestanden habe, ob sie ██████████ nur bewusstlos schlagen oder töten wollten.

Dieser Gedankengang ist schon deshalb abwegig, weil er ausschließlich von der Alternative des direkten Vorsatzes, nämlich nur verletzen und damit betäuben oder nur töten zu wollen, ausgeht und die naheliegende, der Sachlage besonders entsprechende Alternative des bedingten Tötungsvorsatzes außer Acht lässt. Er legt es weiter nahe, dass das Schwurgericht nur die eine Möglichkeit der Entdeckung oder Störung der Angeklagten durch Passanten in Erwägung gezogen hat, die unbeeinflusst durch das Vorgehen der Angeklagten etwa als Geschäftskunden ██████████ das Ladenlokal betreten konnten, und die andere oben behandelte Möglichkeit, dass Passanten durch Schreie und dergleichen des von den Angeklagten „zu Boden“ angefallenen Opfers herbeigerufen werden konnten, überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Auch darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, dass der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten nur einen Schluss gezogen, die anderen aber ungeprüft gelassen hat (RG JW 32, 3070; BGH 2 StR 21/50 vom 21. November 1950). Die Erwägungen des Schwurgerichts laufen nur auf die Bestätigung der Selbstverständlichkeit hinaus, dass jeder Räuber und Dieb erfahrungsgemäß mit der Chance rechnet, nicht auf frischer Tat ertappt zu werden. Die Angeklagten kannten nach den Feststellungen die örtlichen Verhältnisse genau, sie nahmen das sich daraus ergebende Risiko hin in der Hoffnung, gleichwohl zum Ziel zu kommen und sich unbehelligt mit ihrer Beute entfernen zu können. Dabei waren sie gegen die Möglichkeit, dass während ihrer Tat ein Kunde oder Bekannter des Opfers ahnungslos den Geschäftsraum betrat, nicht gefeit. Aber sie konnten durch eine entsprechende nachdrückliche Einwirkung auf das Opfer das weitere Risiko ausschalten, dass das Opfer selbst durch Hilferufe und dergleichen das Eingreifen Dritter veranlasste. Allein hierauf konnte es im Zusammenhang mit der Frage ankommen, ob die Angeklagten mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelten.

II. Neben diesen Mängeln, die bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen müssen, weist die Beweiswürdigung des Landgerichts noch folgende Unstimmigkeiten auf:

1. Die Angeklagten fassten den Plan zum Überfall auf ██████████, weil sie mittellos waren und „so oder so“ zu Geld kommen wollten. Das Schwurgericht meint, hieraus sei kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, dass sie zu diesem Zweck auch den Tod ██████████ in Kauf genommen hätten. Es begründet dies damit, dass die Angeklagten den Ausdruck „so oder so“ unwiderlegbar damit erklärt hätten, dass sie von █████ für Sachen, die sie ihm vorher verkauft hatten, mehr Geld erheben wollten; wenn er nicht freiwillig mehr bezahle, dann wollten sie ihn ausrauben. Dies kann zu der Tatsache in Widerspruch stehen, dass die Angeklagten mit █████ überhaupt nicht in Verhandlungen über eine etwaige Nachzahlung eingetreten sind, sondern sogleich dazu schritten, den erwarteten Widerstand des Opfers gewaltsam zu brechen. Damit hätte sich das Schwurgericht auseinandersetzen müssen.

2. Die Angeklagten wollen nicht damit gerechnet haben, dass das aus der Betäubung erwachte Opfer der Polizei sachdienliche Angaben über ihre Person machen könne, nachdem sie die von ihnen verkauften Kleidungsstücke, die Geschäftsbücher und alle Zettel, auf denen sie ihren Namen vermerkt hatten, mitgenommen hätten. Bei der Erörterung dieser Einlassung, die das Schwurgericht als nicht widerlegbar bezeichnet, hat es außer Betracht gelassen, dass die Aussicht, nicht verfolgt zu werden, für die Angeklagten beim Tod ██████████ auf jeden Fall größer war, als wenn dieser weiterlebte und der Polizei Auskünfte geben konnte. Gerade dies konnte für die Angeklagten ein Grund sein, ██████████ zu töten, zumal da sie nicht sicher sein konnten, ob es ihnen gelingen werde, die auf ihre Person hinweisenden Gegenstände und Aufzeichnungen sämtlich beiseite zu schaffen. Dass sie sich nach der Tat noch sieben Stunden in Straßburg und Umgebung aufhielten, könnte aus dieser Sicht eher dafür sprechen, dass sie eine sofortige Verfolgung gerade deshalb für ausgeschlossen hielten, weil sie den wichtigsten Tatzeugen getötet hatten.

3. Nach der Darstellung des Angeklagten █████ soll ihn ████ während der Tatausführung zugerufen haben: „Dreh ihm das Gas ab, damit er endlich ruhig wird.“ Das Schwurgericht hält es nicht für erwiesen, dass ████ diese Äußerung getan hat. Es hat sie deshalb nicht zum Nachteil des █████ verwertet. Das ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hätte jedoch prüfen müssen, wie █████ diese möglicherweise von ihm missverstandene Äußerung aufgefasst hat und ob nicht mindestens dieser Anstoß dazu führte, dass er nunmehr den ██████████ bewusst zu Tode würgte.

III. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass für die Frage des Tötungsvorsatzes auch das Maß der sozialen rechtsfeindlichen Haltung der Angeklagten von Bedeutung sein kann. Das hat vor allem für ███ zu gelten, der nach den bisherigen Feststellungen der Intelligentere und Kaltblütigere und die treibende Kraft gewesen ist.

Dem Senat erschien es angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

Dr. PeetzDr. GellerWillms
WernerHübner
Revision der StA: Lückenhafte Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz — Themis