Revision verworfen: Beihilfe zum versuchten Totschlag bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/58
- Datum
- 19.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag setzt eine nachgewiesene Beteiligung an Planung und Durchführung der Tat voraus.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig und die rechtliche Würdigung frei von Rechtsfehlern, ist die Revision des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
Das Revisionsgericht überprüft primär auf Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung; fehlende Rechtsfehler führen zur Bestätigung des Tatgerichtsentscheids.
Die Annahme des Versuchstatbestands kann sich aus den konkreten Umständen der Tat, namentlich Planung und Ausführung, ergeben, soweit dies die tatrichterlichen Feststellungen tragen.
Vorinstanzen
Landgericht ██, 28. Mai 1958
Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ██ vom 28. Mai 1958 wird verworfen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ██ vom 28. Mai 1958 wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit anderen am 28. Februar 1958 in ██ einen Überfall auf ███ verübt hat. Dabei wurde ███ schwer verletzt. Der Angeklagte hat sich an der Planung und Durchführung der Tat beteiligt.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet.
II. Die Strafkammer hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit anderen am 28. Februar 1958 in ██ einen Überfall auf ███ verübt hat. Dabei wurde ███ schwer verletzt. Der Angeklagte hat sich an der Planung und Durchführung der Tat beteiligt.
III. Die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum versuchten Totschlag schuldig gemacht.
IV. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht ██ - Urteil vom 28. Mai 1958 - ████