Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB wegen unzureichender Prüfung milderer Mittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB genügt, dass der zurechnungsunfähige Täter die den Sicherungszweck begründende strafbare Handlung begangen hat, sofern diese im Zusammenhang mit seiner Gesamtpersönlichkeit und Art der Erkrankung eine künftig erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit erkennen lässt.
Das Gericht muss in den Urteilsgründen darlegen, weshalb milde Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen und ausschließlich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geeignet ist.
Bei der Prüfung milderer Maßnahmen sind alle realistischen Alternativen konkret zu ermitteln und zu begründen, etwa die Aufnahme bei Angehörigen, ein förmliches Wirtshausverbot oder die Bestellung eines Vormunds bzw. Vermögenspflegers.
Angriffe, die allein die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung betreffen, erfüllen nicht die Anforderungen einer Rechtsrüge nach § 353 StPO und sind als verfahrensrechtliche Rüge unzulässig.
Rubrum
In dem Sicherungsverfahren gegen den Lokomotivheizer a.D. August K. O. aus ████, geboren am █████ 1913, dort geboren am █████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Férchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom ███████ August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des wegen einer schweren Hirnschädigung zurechnungsunfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße und die rechtsirrige Anwendung des § 42b StGB geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.
1.) Verfahrensrügen
a) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist das Bescheidungsurteil vom 16. Dezember 1948 in der Hauptverhandlung teilweise verlesen worden. Um welche Stellen des Urteils es sich handelte, brauchte in der Niederschrift nicht angegeben zu werden. Die Rüge, das Urteil sei hinsichtlich der Mißhandlung der früheren Ehefrau des Beschuldigten nicht verlesen worden, entbehrt hiernach der Grundlage.
b) Was die Revision sonst verfahrensrechtlich geltend macht, enthält keine Rechtsrügen im Sinne des § 353 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2.) Sachbeschwerde:
Die Feststellung der Strafkammer, daß der Beschuldigte durch die Mißhandlung der Frau ████ mittels seines Gehstockes den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB verwirklicht hat, für dieses Tun jedoch wegen der Folgen der Hirnschädigung auf seinen Geisteszustand nach § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist von der Revision nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden.
Keinem rechtlichen Bedenken begegnet entgegen der Meinung der Revision auch die Annahme des Landgerichts, von dem Beschuldigten seien in Zukunft weitere erhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände vermögen, soweit sie nicht überhaupt mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder gegenüber diesen neu und daher unbeachtlich sind, nicht durchzugreifen. Die Strafkammer hat aus der den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden Mißhandlung und der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, besonders seinem Geisteszustand, den Schluß auf seine Gefahrlichkeit gezogen. Sie hat unterstützend die in dem Ehescheidungsurteil erwähnte, an seiner früheren Ehefrau begangene Körperverletzung, bei der er ebenfalls einen Stock verwendete, herangezogen, wenn sie auch unterstellte, daß er damals von seiner Frau gereizt worden sein mag. Das Landgericht hat ferner die mit Alkoholunverträglichkeit gepaarte, aus eigenem Willen nicht zu bekämpfende Trunksucht des Beschwerdeführers berücksichtigt, durch die angesichts der gerade unter Alkoholeinfluss zutage tretenden Reizbarkeit und von ihm dann gegenüber seiner Umgebung eingenommenen bedrohlichen Haltung seine Gefährlichkeit erhöht werde. Außerdem hat die Strafkammer erwogen, daß die Neckereien der Kinder gegenüber dem Beschuldigten mit der Zeit in seinem Bewusstsein einen immer größeren Raum eingenommen hätten und deswegen zu befürchten sei, daß er im Erregungszustand nach den Kindern schlage und dabei eines Tages schweres Unheil anrichte. Diese Erwägungen lassen weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtwürdigung einen Rechtsfehler erkennen. Daß die Strafkammer weder die näheren Umstände der Mißhandlung der früheren Ehefrau des Beschuldigten ermittelt noch die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen durch ihn festgestellt hat, steht dem nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 140, 142) genügt es für die Anwendung des § 42b StGB schon, wenn der nach § 51 StGB zurechnungsunfähige Beschuldigte nur die den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, sofern diese, wie hier, ein Ausfluss seiner geistigen Erkrankung ist und im Zusammenhang mit seiner Gesamtpersönlichkeit, der Art seiner Geisteskrankheit und seinem sonstigen Verhalten, das nicht notwendig mit der Begehung von Handlungen im Sinne des § 42b StGB verbunden zu sein braucht, erkennen lässt, daß von dem Beschuldigten künftig die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu erwarten sind. Überdies ergibt sich hier die Gefährlichkeit des Beschuldigten bereits unmittelbar aus dem Verhalten, das den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Dagegen ist in den Urteilsgründen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ausreichend dargetan, daß die Allgemeinheit vor den zu befürchtenden weiteren Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers nur durch dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geschützt werden könne.
Die Strafkammer hat alle milderen Mittel, die sie daraufhin prüfte, ob durch sie die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr gebannt werden könnte, letztlich wegen seiner Neigung zum Trinken für untauglich befunden. Sie hat als eine solche ungeeignete Maßnahme auch die Unterbringung des Beschuldigten im Hause „seiner Schwester“ bezeichnet. Das ist zwar aus den vom Landgericht angegebenen Gründen an sich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers hat er jedoch zwei verheiratete Schwestern, je mit eigenem Hausstand. Das Landgericht hätte seine Prüfung daher auch auf die Frage erstrecken müssen, ob die andere Schwester und ihr Ehemann gewillt und nach ihren Verhältnissen in der Lage sind, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, und ob sie – besonders wenn ein förmliches Wirtshausverbot gegen ihn ergeht sowie gegebenenfalls noch ein Vormund oder wenigstens ein Vermögenspfleger für ihn bestellt wird – Gewähr dafür bieten, den weiteren Alkoholgenuss des Beschuldigten zu unterbinden und ihn auch sonst in dem erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.
Im Übrigen bedeutet es auch einen gewissen Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits die Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung des Beschwerdeführers nach § 42b StGB bejaht, andererseits jedoch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO im Urteil abgelehnt hat.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Férchner Dr. Peetz Mantel Martin Mannzen Dr. ████████
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