Revision wegen schwerer passiver Bestechung verworfen – vorprozessuale Zeugenaussage unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/51
- Datum
- 06.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; eine Revisionsrüge darf nicht durch erneute freie Beurteilung der Tatsachen zum Erfolg führen.
Nach § 261 StPO darf nur die Hauptverhandlung Grundlage des Urteils sein; außerhalb der Hauptverhandlung abgegebene Aussagen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.
Eine Verletzung von § 261 StPO rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn nach § 337 StPO anzunehmen ist, dass das Urteil auf dieser rechtswidrigen Verwertung beruht.
Wenn ein Amtsträger gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig ist, kann das pflichtwidrige Unterlassen der Meldung strafrechtliche Relevanz haben, sofern die Pflicht bestand und dem Amtsträger bekannt war.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 25. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Behördenangestellten August ██████ aus █████, dort geboren am ██████ ███, wegen schwerer passiver Bestechung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Glenzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 25. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde ausführt, ist im Wesentlichen nur ein Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Gegen diese kann sie nicht angehen. Die Strafkammer hat dem Zeugen ███████ geglaubt, dass der Angeklagte die von ███ bekundete Äußerung getan hat. Sie ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung ernstlich gemeint war. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht; eine eigene Beweiswürdigung steht ihm nicht zu. Die Strafkammer hat es auch nicht unterlassen, die nach Ansicht der Revision zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen zu würdigen. Dass sie aus ihnen andere Schlüsse gezogen hat als die Revision, ist keine Gesetzesverletzung.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen hat die Revisionsbegründung auch nicht behauptet.
In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger geltend gemacht, dass es im Ermessen des Wohnungsamts gelegen habe, ob es gegen die von ███ vorgenommene Zweckentfremdung von Wohnraum einschreiten wollte; deshalb sei der Angeklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Zweckentfremdung zu melden.
Der Angeklagte musste aber die Entscheidung dem Wohnungsamt überlassen. Nach der bedenkenfreien Feststellung der Strafkammer war er zur Meldung verpflichtet und wusste das auch.
2. In den Urteilsgründen nennt die Strafkammer am Ende ihrer Sachdarstellung die Beweismittel, die ihr zugrunde liegen, und darunter einen Zeugen ████████ (richtig: █████████). Dieser ist nur im Vorverfahren durch die Polizei, nicht aber in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Revision rügt, dass hier der „Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung“ verletzt sei.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit wäre nur verletzt, wenn die Allgemeinheit zur Hauptverhandlung entgegen dem Gesetz keinen unbeschränkten Zutritt gehabt hätte. Das behauptet die Revision nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist daher nicht gegeben.
Nach § 261 StPO darf aber nur die Hauptverhandlung Grundlage des Urteils sein. Die Verletzung dieser Vorschrift ist mit der Revisionsrüge gemeint.
Es liegt nahe, dass die Strafkammer den Zeugen ████████ in ihrem Urteil nur aus Versehen aufgeführt hat. Es besteht aber nach der Fassung der Gründe auch die Möglichkeit, dass sie entgegen dem § 261 StPO die Aussage des Zeugen im Vorverfahren verwertet hat. Mit einem derartigen Verfahrensverstoß muss daher gerechnet werden.
Doch zur Aufhebung des Urteils könnte dies nur führen, wenn es auf ihm beruhen könnte (§ 337 StPO). Dies ist nach Sachlage ausgeschlossen.
████ ██ war nicht Tatzeuge. Er hat bei der Polizei zunächst nur seine Maßnahmen ausgesagt, die er nach Kenntnis des Bestechungsfalls getroffen hat; diese können für Schuld und Strafe des Angeklagten nicht von Bedeutung gewesen sein. Hinsichtlich des Aufgabenkreises des Angeklagten hat sich ████ ██ sodann ausdrücklich den Aussagen des Zeugen ████ angeschlossen; diesen hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung gehört. Schließlich hat ███ ██ bekundet, der Angeklagte habe sich sonst gut geführt, und es sei ihm, dem Zeugen, aufgefallen, dass ██ die Bestechungsangelegenheit erst nach einem Jahr aufgedeckt habe, als das Wohnungsamt gegen den Schwarzbezug zweier Wohnungen vorgegangen sei; das sind Umstände, die das Urteil nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Es ergibt sich danach, dass die Schuldfeststellung und das Strafmaß in keiner Hinsicht durch eine dem Gesetz widersprechende Behandlung der Aussagen des Zeugen ██████████ beeinflusst worden sein können.
Die Revision ist nach alledem nicht begründet.
| Dr. Geier | Jagusch | ||
| Mantel | Glenzmann |