Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Revisionsentscheidung mangels Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/98
Datum
15.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Beschluss des Landgerichts München I. Das Gericht verwirft den Antrag, weil die zwar fristgerecht eingelegte Revision nicht begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da kein unverschuldetes Hindernis für die Versäumung der Begründung ersichtlich ist. Äußerungen des Beschuldigten und Mitteilungen seiner Betreuerin sprechen gegen einen Rechtsmittelwillen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht fristgerecht begründet worden ist.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die erforderliche Revisionsbegründung rechtzeitig vorzulegen.

3

Erklärungen des Beschuldigten gegenüber dem Verteidiger, wonach er mit einer Unterbringung einverstanden ist oder kein Rechtsmittel eingelegt werden soll, können gegen die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses sprechen.

4

Mitteilungen Dritter an den Verteidiger, die erst nach Fristablauf erfolgen, rechtfertigen keine Heilung fehlender Revisionsbegründung, wenn keine ordnungsgemäße Begründung vorliegt und kein Verschulden ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Mai 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 455/98 vom 15. September 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 346 Abs. 2 StPO am **15. September 1998

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Mai 1998 wird verworfen.

Gründe

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

„Das Landgericht hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Februar 1998 zutreffend als unzulässig verworfen, da die fristgerecht eingelegte Revision nicht begründet worden ist. Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Beschuldigte hat am [REDACTED] Februar 1998 bei einer Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt, mit der Unterbringung und dem Verbleib im Bezirkskrankenhaus Mainkofen einverstanden zu sein.“

Zwei Wochen später teilte die Betreuerin des Beschuldigten, seine Mutter, dem Verteidiger mit, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

[Unterschriften]

SchaferGranderathWahl
MaulBoetticher
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