Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen nicht angeklagter Tat; Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/96
Datum
13.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten in Teilen statt: Das Urteil des LG Hof wird hinsichtlich einer Tat eingestellt, weil diese ohne Nachtragsanklage einbezogen worden war. In der übrigen Sache wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 30 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz verurteilt wird. Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, wenn eine in das Urteil eingegangene Tat nicht angeklagt war und keine Nachtragsanklage erfolgt ist, weil hierin ein Verfahrenshindernis liegt.

2

Der Wegfall einer einzelnen Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne diese Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3

Taten, die sowohl den Tatbestand des Betrugs als auch Verstöße gegen das Kreditwesengesetz verwirklichen, können im Schuldspruch als Tateinheit festgestellt und entsprechend verurteilt werden, soweit dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

4

Führt die Einstellung eines Verfahrensabschnitts wegen eines Verfahrenshindernisses dazu, dass dieser Teil des Verfahrens entfällt, so hat die Staatskasse die Kosten und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten für diesen Teil zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 2. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/96 vom 13. August 1996 in der Strafsache gegen K. Co. aus M[REDACTED], dort Thomas Willi geboren am [REDACTED] 1964, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1996 gemäß § 260 Abs. 3 StPO – zul a) – sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Mai 1996

a) im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt – insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in dreißig Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Verfahren ist im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil insoweit wegen Einbeziehung einer nicht angeklagten Tat ohne Nachragsanklage ein Verfahrenshindernis besteht (Hirschthal in KK StPO 3. Aufl. § 260 Rdn. 47 m. w. N.). Wegen dieser Tat zum Nachteil des Geschädigten Peter O[REDACTED] ist die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nur gegen die früheren Mitangeklagten ██████ und BCD erhoben worden (Fall 86 der Anklageschrift).

2. Durch den Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt, da im Hinblick auf die Zahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (Einzelstrafen von 2 Monaten – bei Betrugsschäden zwischen 5.000 DM und 13.500 DM – bis zur Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bei einem Betrugsschaden von 687.000 US-Dollar; Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei einem abgeurteilten Gesamtschaden von in mehrfacher Millionenhöhe, auch wenn der eigene Taterlös „nur“ im sechsstelligen Bereich blieb) ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht, hätte es diese Einzelstrafe von drei Monaten außer Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

WinklerUlsamerWahl
BriningSchomburg
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