Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/91
Datum
03.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH verwirft die Revision und hält die positive Sozialprognose für rechtlich tragfähig. Entscheidend war die Beurteilung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und die gewichtige Berücksichtigung einer Persönlichkeitsänderung. §56 Abs.3 StGB wurde mit Blick auf die Rechtsprechung zutreffend angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine auf der Erwartung künftigen rechtskonformen Verhaltens beruhende positive Sozialprognose voraus; die bloße Wortwahl "Hoffnung" entwertet eine derart begründete Erwartung nicht, wenn die Gesamtbegründung diese Erwartung darlegt.

2

Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist maßgeblich für die sozialprognostische Beurteilung; zwischenzeitliche Veränderungen der Persönlichkeit oder Lebensverhältnisse können die Prognose entscheidend positiv beeinflussen.

3

Günstige Persönlichkeitsänderungen und sonstige positive Veränderungen der Lebensverhältnisse sind in der Gesamtwürdigung nach §56 Abs.1 StGB besonders zu berücksichtigen und können das Gewicht für die Bewährungserteilung erhöhen.

4

Die Voraussetzungen des §56 Abs.3 StGB sind zu prüfen; wird danach ein Rückfall nicht zu befürchten erachtet und dies hinreichend dargelegt, ist die Gewährung der Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 455/91 in der Strafsache gegen Maik █████ aus ████, geboren am ███ 1963 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl pr., als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Februar 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Landgericht habe die Bejahung der günstigen Sozialprognose nicht, wie in § 56 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, auf die Erwartung, sondern nur auf die Hoffnung künftiger straffreier Führung gestützt, ist unberechtigt. Die Strafkammer hat ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Allein die Verwendung des Wortes „Hoffnung“ in einem Nebensatz stellt die von der Strafkammer dargelegte Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht in Frage, zumal auch bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 StGB dargelegt ist, dass ein Rückfall nicht zu befürchten sei.

Entscheidend für die Prognose, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Diese wurde zwei Jahre nach der Tat durchgeführt. Gegen die Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischenzeitlich unter dem Eindruck des tragischen Tatgeschehens gewandelt, ist rechtlich nichts zu erinnern. Einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit kommt ebenso wie auch jeder sonstigen günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten besonderes Gewicht zu (vgl. BGHR § 56 Abs. 1 StGB Sozialprognose 8 und 11).

Schließlich hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Falles die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB in Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) rechtsfehlerfrei verneint.

GranderathMaulBrünning
UlsamerWahl
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