Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Rückrechnung des Blutalkohols

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/88
Datum
04.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Würdigung seiner alkoholbedingten Schuldfähigkeit. Streitpunkt war die bei Rückrechnung zugrunde zu legende Resorptions- und Abbauannahme und die Beweiskraft über langer Zeit zurückgerechneter Maximalwerte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da falsche Parameter zu einem erheblich anderen Blutalkoholwert hätten führen können. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung des Blutalkohols zugunsten des Beschuldigten sind als Maßstäbe die von der Rechtsprechung hergeleiteten konservativen Parameter zu berücksichtigen (stündlicher Abbauwert 0,1 ‰, Resorptionsdefizit 10 %).

2

Über viele Stunden zurückgerechnete Maximalwerte des Blutalkohols haben nur eingeschränkte indizielle Aussagekraft; ihre Bedeutung nimmt ab, sodass objektive und subjektive Verhaltensindizien verstärkt zu würdigen sind.

3

Ergeben sich auf Grund fehlerhafter Annahmen bei der Alkoholrückrechnung substantielle Zweifel daran, ob die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die sachverständige Würdigung des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens des Täters kann – auch bei hoher rechnerischer Blutalkoholkonzentration – zur Überzeugung führen, dass die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist; dies betrifft die Gesamtschau aller Indizien.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 455/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED], Jörg H., in ██ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. April 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Bei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob alkoholbedingt die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen, geht das sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen davon aus, der Blutalkoholwert des Angeklagten habe zu den Tatzeiten höchstens 2 ‰ betragen. An diesen Wert anknüpfend gelangt das Landgericht in beiden Fällen unter Würdigung des Verhaltens des Angeklagten und der sonstigen Umstände zu der Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen.

Revision und Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, dass sowohl der bei den Berechnungen zugrunde gelegte Abbauwert (stündlich 0,15 ‰) als auch das für die gesamte Alkoholaufnahme angenommene Resorptionsdefizit (20 %) mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen; sie verlangt, zu Gunsten des Angeklagten von 0,1 ‰ und 10 % auszugehen (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 177, 178; BGH, Beschl. vom 26. Februar 1987 – 1 StR 733/86).

In diesem Fall ergäben sich für die Tatzeiten Blutalkoholwerte von etwa 3 ‰, Werte also, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist (BGH, Urt. vom 6. Februar 1987 – 2 StR 630/86).

Freilich sind die von der Rechtsprechung angenommenen Werte Extremwerte, zu denen der Bundesgerichtshof gelangt ist, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind, obwohl andererseits feststeht, dass diese Extremwerte in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Deshalb – und weil zusätzlich oft schon die Angaben über den genossenen Alkohol nicht zuverlässig sind – handelt es sich bei einem über viele Stunden (vorliegend: 18 und 13 Stunden) zurückgerechneten Maximalwert um eine Größe, die über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des Täters unter Umständen wenig aussagt und damit an indizieller Bedeutung für die Schuldfähigkeit verliert. Zunehmende Bedeutung gewinnen dann die sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGH, Urt. vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Strafkammer hat daher an sich zu Recht – auch insoweit sachverständig beraten – das Befinden und Verhalten des Angeklagten gewürdigt.

Dennoch kann der Senat das Urteil nicht bestehen lassen. Es ging nicht an, von vornherein ein Resorptionsdefizit von 20 % und einen stündlichen Abbauwert von 0,15 ‰ zugrunde zu legen und den auf diese Weise errechneten Wert von 2 ‰ als Indiz in die Gesamtbetrachtung einzuführen. Richtigerweise hätte sich dieser Wert, wie oben erwähnt, auf etwa 3 ‰ belaufen. Wie in diesem Fall die Gesamtschau ausgefallen wäre, kann der Senat nicht beurteilen. Möglicherweise hätten auch dann die Erkenntnisse aus dem Befinden und Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung geführt, seine Steuerungsfähigkeit sei nicht erheblich vermindert gewesen, verbunden mit der Erkenntnis, Trinkmenge oder Abbauwert/Resorptionsdefizit oder alle diese Werte seien offensichtlich anders gewesen als zugrunde gelegt. Nicht auszuschließen ist aber auch, dass ein Höchstwert von etwa 3 ‰ den Ausschlag zugunsten erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ergeben hätte. Deshalb muss die Sache neu verhandelt werden.

Maul Schauenburg Ulsamer Foth Richter am Bundesgerichtshof

Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
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