Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung, Augenschein und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/87
Datum
06.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen u.a. die Ablehnung von Augenscheins- und Rekonstruktionsanträgen sowie die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH prüft die Verfahrensrügen und die Sachrüge umfassend. Er verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die Beweiswürdigung und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Die Ablehnungen waren nach § 244 Abs. 5 StPO bzw. im Rahmen sachlicher Abwägung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Begehren auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen für die Wahrheitsfindung ausreichende Aufklärung durch andere Beweismittel erreicht hat.

2

Eine Rekonstruktion von Bewegungsabläufen ist nur dann als geeignetes Beweismittel anzusehen, wenn die Bewegungen zuverlässig wiederholbar sind und Aussicht auf darüber hinausgehende Erkenntnisse besteht.

3

Die bloße Bezeichnung eines Angeklagten als "Täter" durch einen Sachverständigen in einer Äußerung begründet nicht ohne weiteres Befangenheit; die Frage der Ablehnung ist nach einer vernünftigen Gesamtabwägung zu beurteilen.

4

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darf das Gericht auch gelegentlich erscheinende frühere Taten im Zusammenhang mit dem gesamten strafrechtlichen Lebenslauf als Ausdruck eines fortbestehenden Gefährdungsbildes heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. April 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 455/87 in der Strafsache gegen Theodor BC__ aus ████████████████████████, dort geboren am 9. September 1941, Otto Edmund HC__ aus ██████████, geboren am ███████████ 1952 in ██████████, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Granderath, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C__ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten BC__, Rechtsanwalt Dr. ██████ und Rechtsanwalt von Maus ████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1987 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei in Tateinheit stehenden Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, hat jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet und hat die Tatwaffen eingezogen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. 1. Beide Angeklagten stützen ihre Revision zunächst auf eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO. Der Verteidiger des Angeklagten BC__ hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, am Tatort einen Augenschein mit einem Pkw Mercedes 280 SE und einem dem Polizeifahrzeug entsprechenden Pkw vorzunehmen. Weiter sollte im Wege des Augenscheins die von den Polizeibeamten ███████ und GC__ geschilderte Situation rekonstruiert werden. Daraus werde sich ergeben, dass der Angeklagte BC__ unmöglich auf die beiden Beamten so gezielt geschossen haben könne, wie es die Beamten beschrieben hätten.

Der Verteidiger des Angeklagten HC__ hatte gleichfalls hilfsweise einen Augenschein am Tatort unter Durchführung einer Rekonstruktion mit Heranziehung der beiden Polizeibeamten beantragt. Der Augenschein werde ergeben, dass der von ███████████ eingeräumte Schuss nicht geeignet war, irgendjemanden zu gefährden, und dass er nicht in der von den Zeugen geschilderten Weise gezielt seine Pistole auf sie habe richten können.

Das Landgericht hat die beiden Hilfsanträge im Urteil unter Berufung auf § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt (UA S. 141 bis 142): Ein Augenschein sei unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Gericht habe durch Augenscheinseinnahme von Lichtbildern, auf denen das Tatgeschehen auch als rekonstruiert gezeigt werde, einen hinreichend klaren Überblick über das Augenscheinsobjekt bekommen. Die Lichtbilder seien auch Gegenstand der Vernehmung der Tatzeugen KC__ und GC__ gewesen, die dem Gericht nicht nur die Tatörtlichkeit, sondern auch den Stand der beiden Fahrzeuge wie auch ihr und der Angeklagten Verhalten an und in den Fahrzeugen geschildert hätten. Dass ein unmittelbarer Augenschein zu Beweisergebnissen führen würde, die über das hinausgehen, was den Lichtbildern in Verbindung mit den Zeugenaussagen zu entnehmen sei, dränge sich nicht auf und sei auszuschließen.

Das Landgericht durfte mit dieser Begründung die beiden Anträge auf Augenscheineinnahme und Rekonstruktion des Tatgeschehens ablehnen. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Landgericht hat sich nach seiner Überzeugung einen ausreichenden Überblick über Tatort und Tatverlauf durch einen (mittelbaren) Augenschein mit Hilfe der Lichtbilder vom Tatort und der Zeugenaussagen verschafft. Dies war zulässig und auch ausreichend. Ein Augenschein am Tatort wäre nur dann geboten gewesen, wenn eine weitere Sachaufklärung hätte erwartet werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Gelände, die Art der beiden beteiligten Fahrzeuge und ihre Stellungen im Verlaufe des Tatgeschehens lassen sich den Lichtbildern und den sonstigen Beweismitteln ebenso entnehmen wie die Möglichkeit, über den von den Angeklagten benutzten Kraftwagen hinwegzuschießen.

Die von der Verteidigung gewünschte, als Beweisermittlung aufzufassende Rekonstruktion der Bewegungsabläufe am Tatort hätte ebenfalls nicht einer besseren Sachaufklärung gedient. Es ist nicht möglich, die Einzelheiten der Fahrt des Fahrzeuges der Angeklagten und die Zeitpunkte der Abgabe der Schüsse so zu rekonstruieren, dass die Rekonstruktion als solche Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung sein konnte.

Die von der Verteidigung und auch von der Bundesanwaltschaft zitierten Entscheidungen (u.a. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565) betreffen andere Sachverhalte. In diesen Fällen bestand die Möglichkeit, den Kerngehalt von Zeugenaussagen durch Augenscheinseinnahme zu erschüttern, weil dabei diese Aussagen mit bestimmten objektiven, im Grunde statischen Umständen verglichen werden konnten. Bewegungsabläufe, die sich wie hier nicht zuverlässig wiederholen lassen, sind demgegenüber nur beschränkt geeignet, Zeugenaussagen zu widerlegen; das gilt hier umso mehr, als das Landgericht bei der Rekonstruktion auf die Aussagen der beiden Tatzeugen angewiesen gewesen wäre. Insgesamt fehlen bei der gegebenen Beweislage ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Rekonstruktion geeignet gewesen wäre, die Angaben der Zeugen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

2. Der Angeklagte BC__ hat weiter die Rüge erhoben, die von ihm hilfsweise geltend gemachte Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. MCD__ sei vom Landgericht mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die hilfsweise Ablehnung eines Sachverständigen zulässig ist, denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Begründung des Landgerichts zur Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (UA S. 137 bis 139) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zu, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände der Angeklagte BC__ keinen Anlass hatte, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Tatsache, dass der Sachverständige bei seinem mündlichen Gutachten vom Angeklagten BC__ als „Täter“ und nicht als „möglichen Täter“ oder einfach vom Angeklagten BC__ gesprochen hat, konnte nicht zu der Annahme führen, der Sachverständige sei befangen. Diese sicherlich etwas sehr verkürzende Formulierung des Sachverständigen stand, wie für jeden Verfahrensbeteiligten ersichtlich war, unter dem Vorbehalt, dass das Tatgericht den Angeklagten BC__ auch als Täter verurteilen werde. Zudem hat der Sachverständige eine eigene Beweiswürdigung des Tatgeschehens in seinem Gutachten nicht vorgetragen.

3. Die sonstigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, denn sie wurden in der Revisionshauptverhandlung zurückgenommen.

II. Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zu den Strafund Maßregelaussprachen Rechtsfehler.

Der Erörterung bedarf lediglich die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei dem Angeklagten BC__. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 92 bis 104, 149 bis 150). Aber auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Es ist richtig, dass es sich bei den am 19. März 1976 abgeurteilten beiden Diebstahlsfällen vordergründig eher um Gelegenheitstaten handelte. Das Landgericht durfte jedoch auch diese Taten, eingebettet in den bisherigen kriminellen Lebenslauf des Angeklagten, angesichts einer Gesamtstrafzeit von fast 14 Jahren, seiner sonstigen teilweise sehr schwerwiegenden Gesetzesverstöße, der Vorgeschichte der jetzt abgeurteilten Tat und der Tat selbst als Symptomtaten behandeln. Der Schluss ist zulässig, der Angeklagte sei auch in Zukunft infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich.

Justizhauptsekretär C__,KuhnFoth
MaulUlsamerGranderath
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