Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Einfuhrumsatzsteuerberechnung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/83
Datum
29.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revisionen einzelner Angeklagter den Strafausspruch des Landgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund ist, dass das Landgericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer den Steuerbetrag dem Goldwert hinzugerechnet hat, was verfahrens- und materiellrechtlich fehlerhaft ist. Da dieser Rechenfehler die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist dem Wert der eingeführten Ware die Einfuhrumsatzsteuer nicht hinzuzurechnen (§ 11 Satz 3 UStG 1973 i.V.m. VO (EWG) Nr. 803/68).

2

Bei der strafrechtlichen Bemessung wegen Steuerhinterziehung darf ein rechtsfehlerhaft überhöhter Betrag der hinterzogenen Steuer nicht strafschwerend berücksichtigt werden.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein rechnerischer oder rechtlicher Fehler bei der Ermittlung der hinterzogenen Steuer die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Weitergehende Revisionen können gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, soweit der Antrag des Generalbundesanwalts dies gebietet.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Oktober 1982

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 455/83 Beschluss in der Strafsache gegen

1. den ████████████ Wilhelm R. ██ aus ██, geboren am 1937 ██ ████, zur █████, in Haft,

den Bankkaufmann Willy Friedrich M.,

2. ████ ██ ███, geboren am ███, zur Zeit in Haft,

3. den Bankkaufmann Manfred ████ aus ███, dort geboren am ███ █████,

4. ███ ████████████ Jürgen S. ████ aus █, geboren am ███ ████ in K,

bezüglich R. ██ und ███ ██ wegen ████████████████, bezüglich F. ██████ wegen ████████ zur Steuer████████████████.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R., ██ und ██████ werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Soweit der Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens von ihr selbst erkannte Rechtsfehler (UA S. 335, 339) unterlaufen sind, erübrigt sich weitere Erörterung.

Zu Lasten aller Angeklagten hat das Landgericht in erster Linie die Höhe der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer gewertet (UA S. 334, 335, 338, 340, 342). Diese ist rechtsfehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten errechnet worden. Der Tatrichter legte der Berechnung den jeweiligen von der Scheinfirma der erstaufnehmenden Bank für das geschmuggelte Gold berechneten Betrag zugrunde. Dieser enthielt auch die Einfuhrumsatzsteuer.

Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer darf indes dem Goldwert (vgl. hierzu Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vom 27.6.1968, BZBl. 1968 S. 739, in Verbindung mit der Dienstanweisung Z 8210 zur Einfuhrumsatzsteuer, bei Hartmann/Metzenmacher, UStG, 6. Aufl., A.420 S. 12, 14) die Einfuhrumsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden (§ 11 Satz 3 UStG 1973, Abschnitt I Art. 1 Abs. 2 lit. c der VO (EWG) Nr. 803/68, a.a.O., Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., E § 11 S. 26 Rdn. 47 und S. 70 Rdn. 134).

Hiernach hat das Landgericht einen rechtsfehlerhaft nicht unerheblich überhöhten Betrag hinterzogener Steuer straferschwerend berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsfehler die Höhe der verhängten Strafen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███, ████ und Sch. waren, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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