Revision wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/71
- Datum
- 26.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn der ordentliche Vorsitzende einer Strafkammer in einer anderen Hauptverhandlung derselben Kammer den Vorsitz führt und deshalb nicht durch Mitglieder der Kammer vertreten werden darf.
Das Gesetz kennt nur einen ordentlichen Vorsitzenden und dessen gesetzmäßigen Vertreter; die gleichzeitige Leitung zweier Hauptverhandlungen durch verschiedene Vorsitzende derselben Großen Strafkammer ist unzulässig.
Kammerinterne Verteilungs- oder 'Sitzgruppen'-Regelungen begründen keinen Verhinderungsfall und ersetzen nicht die gesetzliche Regelung über die Besetzung und Vertretung des Vorsitzes.
Ein wesentlicher Besetzungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Arthur ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1915 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.
Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I verhandelte gegen den Angeklagten am 18. Mai 1971 in der Besetzung der Landgerichtsräte █████, ████████ und ████████. Vorsitzender der Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts der Landgerichtsdirektor Dr. █████████. Nach einer kammerinternen Regelung war für die vorliegende Sache die „Sitzgruppe 1“ bestehend aus Landgerichtsdirektor Dr. ███████, Landgerichtsrat ███████, Gerichtsassessor ████████ zuständig. Diese Sitzgruppe tagte aber am 18. Mai 1971 bereits in der Sache [REDACTED], für die sie gleichfalls zuständig war und die sie noch nicht hatte zum Abschluss bringen können. Deshalb traten die erkennenden Richter als Vertreter der Sitzgruppe 1 ein. Landgerichtsrat █████████ vertrat Landgerichtsdirektor █████████, Landgerichtsrat █████████ den Landgerichtsrat █████████, Landgerichtsrat █████████ als dienstjüngstes Mitglied der Vertreterkammer (3. Strafkammer) den Gerichtsassessor ████████.
Dieses Verfahren ist unzulässig. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer kann nicht vertreten werden, während er den Vorsitz in einer Hauptverhandlung derselben Kammer führt. In einem solchen Fall ist kein Mitglied der Kammer berechtigt, an seine Stelle zu treten. Das Gesetz kennt nur einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, nicht aber zwei Vorsitzende, die nebeneinander in der Großen Strafkammer in zwei verschiedenen Sachen die Hauptverhandlung leiten (vgl. BGHSt 18, 386). Die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung derselben Großen Strafkammer ist kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes. Dem Vorsitzenden ist nicht gestattet, zur Beseitigung einer Überlastung eine weitere Große Strafkammer in Funktion zu setzen.
Da das angefochtene Urteil wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Revision erhobenen Rügen sachlich gerechtfertigt sind.
| Möls | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Woesner |