Revision verworfen: Zulässigkeit des Sachverständigenbeweises bei Zeugenglaubwürdigkeit und Aufsichtsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/52
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; dieser kann sich jedoch zur Entscheidung über Glaubwürdigkeit und Beurteilung psychologischer oder psychiatrischer Fragen sachverständiger Auskünfte bedienen, insbesondere nach § 244 Abs. 2 StPO.
Ein Antrag auf Einholung eines psychiatrisch/psychologischen Gutachtens ist nur dann zu berücksichtigen, wenn aus dem Beweisantrag oder sonstigen Umständen erkennbar ist, in welcher Weise die Gutachtensergebnisse entscheidungserheblich sind.
Fehlen nach dem Vortrag konkrete Anhaltspunkte für seelische Auffälligkeiten des Zeugen und liegen erhebliche zeitliche Abstände zur Tat vor, kann die Einholung eines psychologischen Gutachtens entbehrlich sein.
Ob ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage; die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und kann tatrichterliche Würdigungen nicht ohne Weiteres ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 15. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich ███ in ████████, Kreis [REDACTED], dort geboren am ████████ 1901, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED], Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. Mai 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der § 244 Abs. 2 und 4 StPO ist nicht verletzt.
Den hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, über die Glaubwürdigkeit des jetzt 19 Jahre alten Mädchens einen Sachverständigen zu vernehmen, hat das Landgericht im Urteil aus zwei Gründen abgelehnt: Der Antrag sei einmal unzulässig, weil über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen das Gericht nach freier Beweiswürdigung entscheide; sie sei „niemals Sache eines Sachverständigen“. Sodann aber besitze das Gericht selbst hinreichend Sachkunde, um zu beurteilen, ob die Zeugin etwa wegen zurückgebliebener geistiger oder sittlicher Entwicklung unglaubwürdig sei. Im Ergebnis ist die Ablehnung nicht zu beanstanden.
Unzulässig war die Vernehmung eines Sachverständigen allerdings nicht. Wenn auch die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Zeugen allein dem Gericht obliegt, so ist das Gericht doch durchaus berechtigt, unter Umständen sogar nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, sich bei seiner Entscheidung die besondere Sachkunde eines Sachverständigen zunutze zu machen. Die Vorschriften über die Beweiswürdigung hätten das Landgericht also nicht gehindert, dem Antrag zu entsprechen.
Die Ablehnung wird aber durch den zweiten Grund getragen. Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung wollte der Verteidiger mit seinem Beweisantrag die Vernehmung eines Psychiaters oder eines Psychologen herbeiführen. Dass der Verteidiger die Vernehmung eines Psychiaters im Auge hatte, war dem Gericht weder aus dem Beweisantrag noch aus sonstigen Umständen erkennbar. Zur Beurteilung der hier auftretenden psychologischen Fragen aber durfte sich das Gericht selbst hinreichend Sachkunde beimessen. Das Mädchen war dem Pubertätsalter längst entwachsen, seit der Tat waren auch rund 4 Jahre vergangen. Irgendwelche Auffälligkeiten waren an der Magdalena H. nicht hervorgetreten. Sie genießt, wenngleich sie schon vor der Tat mit ihrem Freund, den sie heute noch hat und heiraten will, einmal geschlechtlich verkehrt hatte, keinen schlechten Ruf. Der Angeklagte hatte selbst zugegeben, ihr einen Finger in den Geschlechtsteil eingeführt, übrigens auf Geschlechtsverkehr abgezielt und ihr verboten zu haben, über den Vorfall zu sprechen; er sei ein mächtiger Mann, der auch mit ihrem Vater fertig werde. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hier wesentlich um eine Frage des persönlichen Eindrucks, der Lebenserfahrung und der gesamten Entwicklung und Lebensführung der H. Auch die Revision hat nicht dargetan, in welcher Richtung sich eine psychologische Untersuchung des seelisch unauffälligen, jetzt 19-jährigen Mädchens vier Jahre nach der Tat eigentlich bewegen sollte. Die Rüge geht daher fehl.
2.) Auch sachlich-rechtlich lässt sich das Urteil nicht beanstanden. Gegen die Verurteilung wegen Notzucht (§ 177 StGB) bringt auch die Revision in dieser Hinsicht nichts vor.
Was die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) anlangt, so übersieht die Revision, dass das Landgericht kein Erziehungs-, sondern nur ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis angenommen hat. Inwieweit ein solches gegeben ist, ist im Wesentlichen Tatfrage. Hier hat der Tatrichter besonderes Gewicht darauf gelegt, dass das Mädchen erst 15 Jahre alt war, sich täglich über 12 Stunden im Haushalt und in der Landwirtschaft des Angeklagten betätigte, dort auch sämtliche Mahlzeiten einnahm, bei den Eltern nur noch schlief und bei den landwirtschaftlichen Arbeiten stets allein mit dem Angeklagten zusammen war. Das Landgericht hat ferner das Versprechen des Angeklagten und seiner Frau, aus dem Mädchen etwas Ordentliches zu machen, ohne Rechtsirrtum dahin gedeutet, dass damit nicht allein die berufliche Ausbildung, sondern auch ein Wachen über die allgemeine Lebensführung des Mädchens gemeint war. Unter diesen Umständen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht annimmt, die Magdalena H. sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dies durchaus im Einklang.
Mantel Richter Dr. Peetz Glanzmann Geier Dr. [REDACTED]