Revision verworfen: Strafzumessung bei fortgesetzter Verleumdung (§187 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände nach §187 Abs.2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei erkennbarem Rechtsfehler zu beanstanden.
Eine Revisionsrüge gegen die Strafzumessung kann nur Erfolg haben, wenn das Urteil sachlich-rechtliche Fehler in der Beurteilung der mildernden oder erschwerenden Umstände enthält.
Das Geständnis ist nur dann als mildernder Umstand zu werten, wenn daraus ernstliche Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat hervorgeht.
Tatsächliche Feststellungen, wonach der Verurteilte die verleumderische Behauptung erfand und wiederholt, widerlegen substantiiert die Behauptung, er sei nur Opfer eines Mittäters.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 2. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter August ███ ████ ████████, dort geboren am ████ ███████, wegen fortgesetzter Verleumdung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 2. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier zueinander in Tateinheit stehender, in sich fortgesetzter Vergehen der Verleumdung (§§ 187, 73 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt, dass ihm das Landgericht zu Unrecht mildernde Umstände nach § 187 Abs. 2 StGB versagt habe. Das Landgericht habe ihm solche mit Rücksicht darauf zubilligen müssen, dass der Haupttreiber bei der ganzen Sache der Mitangeklagte ██████ gewesen und er sein Opfer geworden sei. Das damit in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Über die Zubilligung mildernder Umstände hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Landgericht hat bei der Begründung des Strafausspruchs eine Reihe von erschwerenden Umständen aufgeführt und ihnen als einzigen Milderungsgrund das Geständnis gegenübergestellt, dem aber nicht einmal ernstliche Reue und Einsicht in das Charakterlose und Unverantwortliche der Handlungsweise zu entnehmen seien. Das Landgericht hat damit deutlich mildernde Umstände verneint und diese Überzeugung einwandfrei begründet.
Ebenso hat es eingehend die Gründe dargelegt, aus denen es eine Gefängnisstrafe von acht Monaten für schuldangemessen erachtet.
Das Vorbringen des Angeklagten, er sei nur das Opfer des Mittäters ████, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, dass er es war, der die verleumderische Behauptung erfunden und an Rothemund weitergegeben hat, und dass er sie später durch die eidesstattliche Versicherung wiederholt hat.
Weder der Verneinung der mildernden Umstände noch dem Strafausspruch im Übrigen lässt sich daher ein sachlich-rechtlicher Fehler entnehmen.
Die Revision war demgemäß als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Richter | Jagusch | |||
| Peetz | Glanzmann |