Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Unklare Feststellungen und Vollstreckungsinteresse des Verletzten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/53
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende darf im Rahmen seines Ermessens über die Vereidigung von Zeugen entscheiden; seine vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn kein Widerspruch seitens der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts erhoben wird.
Nach § 64 StPO ist die Anordnung der Vereidigung nicht zu begründen; lediglich die Ablehnung der Vereidigung bedarf einer Begründung.
Uneindeutige oder widersprüchliche Feststellungen zur Aussage des Angeklagten, die Beurteilungen der inneren Tatseite (z.B. Fahrlässigkeit) wesentlich beeinflussen, können zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei der Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe im öffentlichen Interesse geboten ist, darf das Interesse des Verletzten an Genugtuung berücksichtigt werden; das Gericht muss jedoch prüfen, ob nicht bereits der Strafspruch für sich genommen dem Verletzten hinreichende Genugtuung verschafft, wobei Persönlichkeit, Schuldumfang und Strafmaß zu berücksichtigen sind.
Ein Rechtsbehelf gegen eine rein fehlerhafte vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden richtet sich grundsätzlich gegen die Entscheidung der Strafkammer; eine unmittelbare erfolgreiche Revision gegen die vorläufige Einzelentscheidung ist nur möglich, wenn vorher kein ordnungsgemäßer Rechtsweg (Widerspruch/Anrufung der Kammer) eröffnet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 20. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberst a. D. Ernst ████ aus ███████, geboren ██████████████ 1885 in ███, wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Bei Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, darf in besonderen Fällen auch berücksichtigt werden, dass andernfalls der Verletzte keine hinreichende Genugtuung erfährt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bayreuth.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensrüge
Die Revision macht geltend, der Vorsitzende habe die Zeugen K. und ███ nicht ohne einen Beschluss des Gerichts vereidigen dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Die Zeugen waren zwar durch die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat verletzt; sie durften daher nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben. Wo aber das Gesetz die Vereidigung von Zeugen dem Ermessen des Gerichts überlässt, darf zunächst der Vorsitzende dieses Ermessen ausüben. Seine vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn ihr weder seitens der Verfahrensbeteiligten noch aus der Mitte des Gerichts widersprochen wird (BGHSt 1, 216). Hier ist ein solcher Widerspruch, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht erhoben worden.
Die Revision bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens die rechtlich gebotenen Erwägungen angestellt hat. Indes braucht, wie aus § 64 StPO hervorgeht, die Anordnung der Vereidigung nicht begründet zu werden, vielmehr nur ihre Ablehnung. Im Übrigen hätte selbst eine rechtlich fehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden die Revision nicht rechtfertigen können. Vielmehr hätte in diesem Falle die Strafkammer angerufen werden müssen; erst deren Entscheidung hätte dann Gegenstand eines zulässigen Revisionsangriffs sein können (vgl. u. a. RGSt. 71, 21, 23).
II. Sachbeschwerde
1. Zur äußeren Tatseite
Das Landgericht hält die von dem Angeklagten beschworene Zeugenaussage in drei Punkten für falsch. Bei zwei Punkten ist das rechtlich unbedenklich: einmal, soweit der Angeklagte bekundete, der Kriminalbeamte habe ihm Zwang angedroht für den Fall, dass er das Protokoll nicht unterschreibe; zum anderen, soweit er behauptete, der Beamte habe das Ansuchen, sich auszuweisen, barsch abgelehnt. Die Auslegung der Aussage ist Sache des Tatrichters; es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht unter einer „barschen Ablehnung“ eine solche durch Worte oder Gebärden versteht. Übrigens ist das Vorbringen der Revision, auch die Nichtbeachtung eines Ersuchens könne hierunter fallen, gegenstandslos; denn der Beamte hat, wie das Landgericht feststellt, dem Verlangen des Angeklagten, sich auszuweisen, entsprochen.
Zu dem dritten Punkt sind die Urteilsfeststellungen undeutlich. Es lässt sich ihnen nicht entnehmen, ob der Angeklagte von „bewussten Unwahrheiten“ oder von „bewussten Unklarheiten“ gesprochen hat, die der Kriminalbeamte in das Protokoll gebracht habe. Die Urteilsgründe bringen abwechselnd beide Lesarten. Das Landgericht hat sie, ohne auf die Verschiedenheit der Ausdrucksweise einzugehen, anscheinend für gleichbedeutend gehalten. Das sind sie aber nicht in jeder Hinsicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon diese nicht widerspruchsfreie Feststellung des äußeren Sachverhalts zur Aufhebung des Urteils führen muss; denn die Entscheidung kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.
2. Zur inneren Tatseite
Das Landgericht ist sich bewusst, dass ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild, wie es bei dem Angeklagten vorlag, ohne äußere Hilfsmittel, durch Nachdenken allein, oft nicht zu beseitigen ist (vgl. RGSt. 63, 370). Es hat eine Fahrlässigkeit gleichwohl für nachgewiesen. Dabei ist es der Ansicht, dass der Angeklagte die polizeiliche Niederschrift vom 14. Mai 1948 nochmals hätte durchlesen können und müssen; die „sorgfältige und gewissenhafte Rückerinnerung“ an diese Vernehmung würde ihn zu der Erkenntnis geführt haben, dass „seine Angaben über den Ablauf der Vernehmung nicht der Wahrheit entsprachen“. Man mag der nicht ausgesprochenen Annahme des Landgerichts noch folgen, dass der vernehmende Richter einem Wunsche des Angeklagten, ihm die polizeiliche Niederschrift zum Durchlesen auszuhändigen, nachgekommen sein würde. Da aber der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts geistig auffallend schwerfällig ist, hätte im Urteil darauf eingegangen werden müssen, ob es für ihn überhaupt erkennbar war, dass er dem Richter einen solchen Wunsch vortragen konnte. Es kommt hinzu, dass ihm dieser Richter die polizeiliche Niederschrift bereits vorgehalten hatte; weshalb ein Durchlesen des Protokolls für den Angeklagten eine stärkere Gedächtnisstütze gewesen wäre als der Vorhalt, hätte bei seiner Eigenart gleichfalls dargetan werden müssen. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte würde beim Lesen des Protokolls bemerkt haben, dass wesentliche Widersprüche zwischen seiner damaligen und jetzigen Darstellung gar nicht bestanden.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts, vor dem der Angeklagte den Eid geleistet hat, war jedoch anderer Ansicht. Er hat, wie das Landgericht feststellt, die polizeiliche Niederschrift dem Angeklagten gerade deshalb vorgehalten, weil er der Meinung war, dessen jetzige Aussage widerspreche seiner früheren. Weshalb der Angeklagte beim Durchlesen des Protokolls zu einem anderen Ergebnis gekommen sein würde als der ihn vernehmende Richter, hätte näher begründet werden müssen.
Noch eine weitere Erwägung, mit der das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, ist nicht unbedenklich. Es führt aus, er habe sich nunmehr ohne Weiteres zu der Erkenntnis durchringen können, dass sein Ansuchen von dem Beamten nicht barsch abgelehnt worden war und dass dieser keine bewussten Unwahrheiten in das Protokoll gebracht hatte. Mit der Einlassung des Angeklagten, wie sie an anderer Stelle des Urteils wiedergegeben wird, ist dies nicht, jedenfalls nicht voll, in Einklang zu bringen. Dort wird seine Verteidigung dahin wiedergegeben, dass er seine Zeugenaussage nach wie vor für richtig halte, sie aber anders verstehe als das Gericht.
Hiernach halten die Erwägungen, die das Landgericht zur Bejahung der Fahrlässigkeit des Angeklagten geführt haben, der rechtlichen Prüfung nicht durchweg stand. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
3. Im Übrigen ergeben sich auch aus der oben erwähnten Unsicherheit, wie die Aussage des Angeklagten in Wirklichkeit gelautet hat, Bedenken zur inneren Tatseite. Die Beweisführung des Landgerichts ist zu einem erheblichen Teil auf der Annahme aufgebaut, der Angeklagte habe von „bewussten Unwahrheiten“ gesprochen, während er in seiner Aussage möglicherweise nur „bewusste Unklarheiten“ erwähnt hat.
Nicht bedenkenfrei ist schließlich die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt. Es ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1). Dabei lässt es sich offenbar vorwiegend von dem Gedanken leiten, dass andernfalls den Polizeibeamten, die der Angeklagte durch seine fahrlässig falsche Zeugenaussage unberechtigt schwer angegriffen habe, keine ausreichende Genugtuung widerfahre. Für die Entscheidung der Frage, ob die Vollstreckung einer Strafe im öffentlichen Interesse geboten ist, wird vielfach der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung maßgebend sein. Der Richter darf aber auch andere Strafzwecke berücksichtigen; so kann in besonderen Fällen die Vollstreckung der Strafe „auch um des Verletzten willen“ im öffentlichen Interesse liegen (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, BT 1. WP Drucks. Nr. 3713 S. 29). Insofern ist der Gedanke der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Sie durfte jedoch nicht übersehen, dass unter Umständen schon der Ausspruch einer Strafe für sich allein und nicht erst ihre Vollstreckung dem Verletzten hinreichende Genugtuung verschaffen kann. Hierbei können die Persönlichkeit des Täters, die Art und das Maß seiner Schuld sowie die Höhe der ausgesprochenen Strafe von Bedeutung sein. Die Umstände des vorliegenden Falls drängten dazu, dass das Landgericht sich hierüber näher aussprach. Denn der Angeklagte ist 68 Jahre alt und niemals bestraft worden; es fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, und zur Sühne seiner Tat ist der Ausspruch einer Gefängnisstrafe von vier Monaten für erforderlich gehalten worden. Es musste deshalb dazu Stellung genommen werden, ob nicht schon der Ausspruch einer solchen Strafe für diese Tat und gegen diesen Täter hinreicht, um den Verletzten diejenige Genugtuung zuteilwerden zu lassen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Peetz Dr. Hérchner
| Glanzmann | Jagusch | ||
| Dr. Schalscha |