BGH: Keine Aufklärungspflicht zum Augenschein bei ausreichender Beweisgrundlage (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/50
- Datum
- 20.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet den Tatrichter zur weiteren Beweiserhebung nur, wenn er sich aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme kein klares Bild von einer entscheidungserheblichen Tatsache machen kann.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle umfasst nicht die Richtigkeit der tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen; Angriffe gegen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung sind regelmäßig unzulässig, solange kein Rechtsfehler erkennbar ist.
Ist der Tatrichter von vorsätzlicher Falschaussage überzeugt, muss er in den Urteilsgründen nicht zusätzlich begründen, warum eine lediglich fahrlässige Tatbegehung nicht angenommen wird.
Der Beweggrund für eine falsche eidliche Aussage gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Meineids (§ 154 StGB).
Wird im Urteil nur wegen Meineids verurteilt, bedarf es keiner Entscheidung über einen etwaigen Fortsetzungszusammenhang, soweit dieser den Schuldspruch nicht trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Jungbauern Karl B., aus █, geboren am 21. September 1922 in ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Geier, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Meineids zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Flüchtlingsfrau ███ brachte in einem Zivilrechtsstreit, den sie gegen den Vater des Angeklagten führte, vor, der Vater des Angeklagten habe sie am 15. Juni 1948 bei einer Auseinandersetzung am Hals gewürgt. Der Vater bestritt diese Behauptung der Klägerin und erwiderte, dass er sich lediglich gegen deren Vorgehen gewehrt habe. Er benannte für diese Behauptung u. a. seinen Sohn Karl B., den Angeklagten, als Zeugen.
Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 25. November 1949 wurde der Angeklagte am 16. Dezember 1949 vor dem Amtsgericht Fürth über die streitige Behauptung als Zeuge vernommen. Nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht sagte der Angeklagte wie folgt aus:
„Die Klägerin hat dann meinen Vater am Arm gepackt. Daraufhin hat mein Vater die Klägerin über die Brust am Kleid gefasst und er hat sich ferngehalten. Auf diese Weise kamen sie bis vor das Hoftor. Währenddessen haben die beiden sich nur gehabt, ohne aufeinander einzuschlagen. Ich habe nichts davon gesehen, dass mein Vater die Klägerin am Hals hatte. Eine Beeidigung fand in diesem Termin nicht statt.“
Später ordnete das Prozessgericht die Beeidigung des Angeklagten auf seine Aussage vom 16. Dezember 1949 an. Er wurde zu diesem Zweck für den 22. Februar 1950 erneut als Zeuge vor das Amtsgericht vorgeladen. Vor Beginn seiner Vernehmung belehrte ihn der Richter über die Folgen eines Meineids und einer falschen uneidlichen Aussage sowie über sein Zeugnisverweigerungsrecht. Sodann wurde seine Aussage vom 16. Dezember 1949 vorgelesen. Der Richter hielt dem Angeklagten auch vor, dass er am 31. Juli 1948 bei einer Vernehmung vor der Landpolizei ausgesagt habe, sein Vater habe Frau ███ am Hals gefasst. Trotzdem blieb der Angeklagte bei seiner gerichtlichen Aussage vom 16. Dezember 1949 und ergänzte sie wie folgt:
„Ich weiß nur, dass mein Vater die ███ am Kleid über der Brust angefasst hat. Ich halte aufrecht, dass mein Vater sie nur an der Brust hatte. Es ist falsch aufgenommen, wenn es in der Anzeige heißt: ‚am Hals‘. Ich schwöre, dass er sie bestimmt nicht am Hals würgte. Ich weiß nicht, wo die Würgespuren herstammen, die angeblich die Klägerin am Hals hatte.“
Nach Belehrung über das Recht, die Eidesleistung zu verweigern, beeidete der Angeklagte seine Aussage.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte von seinem Standpunkt aus den ersten Abschnitt der Tätlichkeiten, in dem das Würgen nach den Angaben der Frau ███ erfolgt sein soll, überhaupt nicht sehen. Das Landgericht hat angenommen, dass die Aussage des Angeklagten, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt habe, die unrichtige Behauptung enthalte, er habe bei den geschilderten Vorgängen beobachtet, dass sein Vater Frau ███ nicht am Hals, sondern an der Brust gepackt habe. Es ist den Verteidigungsvorbringen des Angeklagten gefolgt, er habe auf Grund der von seinem Vater wiederholt vor und während des Prozesses getätigten Behauptung, er habe die Frau ███ nicht am Hals gepackt, dies wirklich geglaubt und daher auch eine entsprechende Schilderung des Falles vor Gericht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen war sich aber der Angeklagte bewusst, nicht verschweigen zu dürfen, dass seine Bekundung nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf der Beteuerung seines Vaters beruhe. Er verschwiegen dies, weil er erkannt hatte, dass seiner Bekundung kein sonderlicher Wert beigemessen worden wäre, wenn er angegeben hätte, dass sie sich nicht auf eigene Beobachtungen und Wahrnehmungen gründe. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte der Unrichtigkeit seiner Bekundung bewusst gewesen ist und dass er trotz dieses Bewusstseins seine falsche Aussage beschworen hat. In den Urteilsgründen ist erwähnt, der Angeklagte habe bereits bei seiner ersten Aussage den Entschluss gefasst, bei allen künftigen Vernehmungen seine Bekundung aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zu beeidigen. Das Landgericht spricht an dieser Stelle auch von einem fortgesetzten Verbrechen des Meineids nach § 154 StGB.
Die Revision erhebt Prozessrügen, sie rügt außerdem die Verletzung des materiellen Rechts und beanstandet das Strafmaß.
1) Die Revision behauptet zunächst, die Feststellung, der Angeklagte habe in der ersten Phase gar nicht sehen können, welche Griffe sein Vater angewendet habe, sei unrichtig. Sie beruhe auf Angaben des Angeklagten, die dieser erstmals in der Hauptverhandlung gemacht habe, die aber der Sachlage nicht entsprechen. Nach der Auffassung der Revision konnte der Angeklagte die Vorgänge beobachten. Hierauf sei das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger hingewiesen worden. Trotzdem habe das Gericht seiner Feststellung ohne weitere Prüfung die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Das Gericht habe durch die Unterlassung dieser Prüfung den § 244 Abs. 2 StPO verletzt; es sei verpflichtet gewesen, die Beweisaufnahme auf diese für die Entscheidung bedeutsame Tatsache von Amts wegen zu erstrecken und notfalls einen Augenschein einzunehmen.
Nach dem Sitzungsprotokoll ist in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Augenscheinseinnahme nicht, auch nicht vorsorglich, gestellt worden. Das Gericht war auch nur dann gezwungen, einen Augenschein einzunehmen, wenn es sich auf Grund der sonstigen Beweisaufnahme kein klares Bild darüber machen konnte, ob der Angeklagte die Vorgänge sehen konnte oder nicht. Wenn das Gericht aber, wie hier, auf Grund der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Angeklagte nicht beobachten konnte, welche Griffe sein Vater angewendet hat, dann war es nicht verpflichtet, einen Augenschein einzunehmen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor.
Ob die Feststellung des Gerichts den Tatsachen entspricht oder nicht, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen; über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der Tatrichter.
Die Revision bringt weiter vor, selbst wenn man annehme, der Angeklagte habe die erste Phase nicht sehen können oder nicht gesehen, so erhebe sich die Frage, ob ihm dies bei seinen verschiedenen Vernehmungen bewusst gewesen sei. Nach längeren Ausführungen kommt die Revision zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten dieses Bewusstsein gefehlt habe. Erstmals in der Hauptverhandlung sei es dem Angeklagten bewusst geworden, dass auch die Möglichkeit bestehe, er habe u. U. den Vorgang gar nicht sehen können. Unter solchen Umständen und bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen keine rasche Auffassungsgabe besitze, sei es dem Gericht verwehrt, sein Urteil ausschließlich auf das angebliche „Geständnis“ des Angeklagten zu stützen. Die Strafkammer habe zu Unrecht den Tatbestand des vollendeten Meineids als gegeben erachtet und damit gegen § 261 StPO und gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Die Strafkammer hätte sich zumindest mit der von der Verteidigung ausdrücklich aufgeworfenen Frage des fahrlässigen Falscheids auseinandersetzen müssen.
Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung wendet, ist dies ein unzulässiger Revisionsangriff. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte bewusst falsch geschworen hat. Sie brauchte sich daher in den Urteilsgründen nicht darüber auszusprechen, warum sie einen fahrlässigen Falscheid nicht für gegeben erachtete. Im Übrigen ist nach dem Sitzungsprotokoll der Angeklagte gemäß § 266 StPO darauf hingewiesen worden, dass das Gericht auch fahrlässigen Falscheid annehmen könnte. Das Gericht hat demnach die Straftat auch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheids geprüft.
2) Die Revision wendet sich ferner gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Aussage des Angeklagten die Behauptung innewohne, er habe die geschilderten Vorgänge beobachtet, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt habe. Selbst wenn dies zutreffe, so habe dem Angeklagten dieses Bewusstsein gefehlt. Wenn der Angeklagte in diesem Punkte ein Geständnis abgelegt habe, so dürfe sich trotzdem das Urteil nicht auf dieses Geständnis stützen, da es offensichtlich nicht richtig sein könne oder von der Einsicht des Angeklagten geistig nicht getragen sei, sondern nur ein Lippenbekenntnis darstelle. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.
Die Revision kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, da sie lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift.
3) Ferner bringt die Revision vor, der Angeklagte habe keine Angaben über das seiner Handlung zugrundeliegende Motiv gemacht. Wenn der Angeklagte an sich gutwillig gewesen sei, hätte er zweifellos sein Motiv klargelegt, wenn er es selbst gewusst hätte. Daraus hätte das Gericht erkennen müssen, dass der Vorsatz des § 154 StGB nicht gegeben sein konnte, denn sonst hätte auch ein Motiv vorgelegen. Infolgedessen habe die Strafkammer ein Strafmotiv konstruiert.
Das von der Strafkammer angenommene Motiv sei möglich, aber es müsse nicht so gewesen sein. Eine solche Beweislage könne sich sicherlich nicht die Überzeugung einer Strafkammer mit dem Anschein des Rechts stützen. Die Revision wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, woraus die Strafkammer ihr Wissen schöpfe, dass der Angeklagte „bereits bei seiner ersten Aussage den Entschluss gefasst hatte, bei allen künftigen Vernehmungen seine Bekundung aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zu beeidigen“.
Das Landgericht hat, ohne dass ein Rechtsirrtum zu erkennen ist, festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Damit ist der Tatbestand des Meineids erfüllt. Der Beweggrund, der den Täter zu dem Meineid veranlasst hat, gehört nicht zum Tatbestand des § 154 StGB.
Das Landgericht hat sich mit dem Beweggrund des Angeklagten bei der Prüfung der Frage befasst, ob Notstand vorlag. Der Angeklagte selbst hat keine Angaben darüber gemacht. Es hat aus dem Inbegriff der Verhandlung seine Überzeugung geschöpft. Es ist dabei, wie die Revision selbst einräumt, zu einem nach der Lebenserfahrung möglichen Ergebnis gelangt. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob noch andere Schlussfolgerungen möglich oder etwa näherliegend wären. Die Schlussfolgerung darf nur nicht unmöglich sein. Auf die angeschnittene Frage des Fortsetzungssusammenhangs braucht nicht näher eingegangen zu werden, da nach dem Urteilstenor nur Verurteilung wegen eines Verbrechens des Meineids, nicht aber eines fortgesetzten Verbrechens erfolgt ist.
4) Auch sonst lässt das Urteil, das auf die allgemeine Sachrüge in vollem Umfang nachzuprüfen war, keinen Rechtsirrtum erkennen.
5) Die Revision bezeichnet das Strafmaß als überhöht und rügt dabei, dass das Urteil von einer verbrecherischen Energie spricht. Auch dieser Revisionsangriff konnte nicht zum Erfolg führen. Soweit das Revisionsgericht überhaupt die Strafzumessung nachprüfen kann, lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil enthält die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das Landgericht hat von der in § 157 StGB vorgesehenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und hat ferner von der nach § 161 Abs. 2 StGB möglichen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 475 StPO).
| Dr. Geier, | Richter, | Dr. Peetz. | |||
| Mantel, | Dr. Augustin, |