Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 454/88
Datum
05.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen wegen schweren räuberischen Diebstahls ein. Das Revisionsgericht prüfte die vom Generalbundesanwalt vorgebrachte Revisionsrechtfertigung und fand keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. Die Revision wurde daher als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Die Beiordnung des erstinstanzlichen Verteidigers für das Revisionsverfahren war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Beiordnung des in erster Instanz bestellten Verteidigers für das Revisionsverfahren bedarf nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung im Revisionsverfahren nicht vorliegen.

4

Die Revisionsrechtfertigung muss substantiiert darlegen, inwieweit ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt; eine bloße Rüge ohne substantiiertes Vorbringen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 5. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

█ geboren am ██ in ███ (Syrien),

wegen schweren räuberischen Diebstahls.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 5. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der beantragten Beiordnung des dem Angeklagten in erster Instanz bestellten Verteidigers „auch für das Revisionsverfahren“ bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK, § 140 Rdn. 5 sowie Pikart in KK, 2. Aufl., § 140 Rdn. 11; Ulsamer in Löwe-Rosenberg, § 350 Rdn. 24).

UlsamerSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
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