Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes und Fahrerlaubnisentzug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 454/87
Datum
27.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe und gegen eine vierjährige Sperre der Fahrerlaubnis. Zentral war, inwieweit verminderte Schuldfähigkeit eine Verschiebung des Strafrahmens begründet und ob die Sperre ausschließlich nach Strafzumessung oder nach voraussichtlicher Ungeeignetheit zu bemessen ist. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Umstände einschließlich verminderter Schuldfähigkeit und die charakterliche Unzuverlässigkeit für die Sperreldauer hinreichend gewürdigt, ohne Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung eines "minder schweren Falls" kann die verminderte Schuldfähigkeit als Teil der Gesamtwürdigung einfließen und eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB rechtfertigen, sofern die Gründe substantiiert dargelegt sind.

2

Die Überprüfung durch die Revision erfordert den Nachweis von Rechtsfehlern; abweichende wertende Beurteilungen der Tatsachenwürdigung begründen allein keinen Revisionsgrund.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist müssen sich an der prognostizierten Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen orientieren; die Schwere der Tatschuld ist nur insoweit relevant, als sie auf charakterliche Unzuverlässigkeit schließen lässt.

4

Kurz gehaltene Formulierungen zur Länge einer Sperrfrist genügen, wenn der begleitende Vortrag des Urteils deutlich macht, dass das Gericht die Eignung des Täters geprüft und die Sperre zur Abwehr charakterlicher Unzuverlässigkeit begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Dezember 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren ██ █████ Özcan, 1965 in [REDACTED] (Türkei), wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, von Gerlach, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der bei einem Raubüberfall das zur Tat verwendete Fahrzeug geführt hatte, wegen schweren Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Schuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler.

Wenn die Strafkammer nach umfassender Würdigung der für die Zumessung bedeutsamen Umstände zu der Auffassung gelangte, ein minder schwerer Fall des Raubes könne nur bejaht werden, wenn hierbei die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit einfließe, so ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Umstände, auf welche die Revision ihre Meinung stützt, minder schwer sei die Tat schon aus allgemeinen Erwägungen, weshalb die verminderte Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB gestatte, sind vom Landgericht – wenngleich mit anderem Ergebnis – erörtert worden. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur der Satz: „Die Gründe für die Länge der Sperrfrist sind dieselben wie für die Bemessung der Freiheitsstrafe.“

Dieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht habe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, dass es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH, Urt. vom 11. August 1987 – 1 StR 578/85). Jedoch zeigt der begleitende Text, dass dem Landgericht dieser Rechtsfehler nicht unterlaufen ist. Es hält vielmehr vier Jahre Sperre „um der charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten entgegenzuwirken“ für angemessen; hierbei verweist es auf die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten. Nur um diese Umstände nicht nochmals wiedergeben zu müssen,

bezieht sich der oben erwähnte Satz auf die Strafzumessung. Insgesamt ergeben die Ausführungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit, dass es Sinn und Zweck der Sperre nicht verkannt hat.

MaulFothGerlach
UlsamerSchimansky
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