Revision wegen Landfriedensbruchs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 454/51
- Datum
- 06.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen, gegen die ein Teilnahmeverdacht besteht, dürfen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen werden; es genügt insoweit eine Verweisung des Beschlusses auf die Vorschrift als Begründung.
Mehrdeutige oder widersprüchliche Tatfeststellungen, die den erforderlichen Gesamtvorsatz nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Gewissheit ergeben, erfordern Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat ist das Urteil im Ganzen aufzuheben, wenn die zur Beurteilung der Fortsetzung und des Gesamtverhaltens notwendigen Feststellungen fehlen oder unklar sind.
In der Neubeurteilung sind Tatfeststellungen, Einlassung des Beschuldigten, Zeugenaussagen und Beweiswürdigung deutlich zu trennen, um den Anforderungen des § 267 StPO zu genügen.
Die Eigenschaft als Rädelsführer darf bei einer Verurteilung nach § 125 Abs. 2 StGB nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, da sie bereits im Strafrahmen des Absatzes zugrunde gelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 23. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter ███ aus ███████, geboren am ████ █████ ██ in ██, wegen Landfriedensbruchs,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 23. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.
1. Der als Zeuge vernommene ███████ hatte sich nach gerichtlicher Überzeugung der vor dem Anwesen ██████ öffentlich zusammengerotteten und dort Gewalt gegen Personen und Sachen übenden Menschenmenge vorsätzlich angeschlossen. Das Gericht durfte ihn daher mit Recht für teilnahmeverdächtig halten und nach § 60 Nr. 3 unbeeidigt lassen. Dasselbe gilt für die Zeugin Braunbeck.
Das Gericht brauchte im Urteil nicht näher anzugeben, auf welchen Tatsachen seine Überzeugung von der Zugehörigkeit der Frau ███ zu der zusammengerotteten Menschenmenge beruht. Verfahrensrechtlich reichte es in beiden Fällen aus, dass der Beschluss, beide Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, zur Begründung auf diese Vorschrift verwies, wie es nach der Sitzungsniederschrift in beiden Beschlüssen geschehen ist. Beim Tatzeugen ████████ enthält die Beschlussbegründung außerdem noch den Satz, er sei teilnahmeverdächtig. Die Behauptung der Revision, der Grund der Nichtbeeidigung sei bei ihm nicht angegeben, trifft also nicht zu.
Der Landwirt ██████ hatte sich von der sich bildenden Menge bewusst räumlich abgesondert, sobald er erkannte, dass sie Ausschreitungen begehen wolle. Mangels Teilnahmeverdachts war er daher als Zeuge nach § 59 StPO zu vereidigen. Der von der Revision vermissten Angabe des Grundes für die Vereidigung bedurfte es weder in der Niederschrift noch im Urteil.
Dass das Gericht irrig angenommen hatte, den unbeeidigten Zeugen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht glauben zu dürfen, ist nirgends ersichtlich. Die Revision gibt nicht an, worauf sie diese Behauptung gründet. Das Urteil ergibt im Gegenteil, dass das Gericht die Aussage der Frau ████████, der Angeklagte habe einen Steine werfenden Jungen geohrfeigt, zu seinen Gunsten verwertet hat.
Im Urteil ist zwar angegeben, dass es sich auch auf die Aussage der Zeugin █████ stütze. Die Würdigung ihrer Aussage zeigt aber, dass der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist, weil die Bekundung der Frau █████ für sich allein dem Gericht für einen Schuldspruch nicht genügte. Im Übrigen durfte das Gericht die Aussage nach pflichtgemäßem Ermessen verwerten. Ein Rechtsverstoß, den die Revision ohne nähere Begründung behauptet, ist nicht ersichtlich.
Der Grundsatz, dass verbleibende Zweifel bei der Tatfeststellung zugunsten des Angeklagten ausschlagen, ist nicht verletzt.
Das Gericht ist sich zwar der besonderen Schwierigkeiten bewusst gewesen, die sich seinen Tatfeststellungen nach so langer Zeit entgegensetzen. Soweit es dennoch Tatfeststellungen getroffen hat, standen ihnen diese Schwierigkeiten nach seiner Überzeugung nicht im Wege. Ob die Tatfeststellungen den Schuldspruch rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu prüfen.
Diese Prüfung ergibt, dass der Schuldspruch nicht bestehen bleiben kann. Am Nachmittag des 10. November 1938 hat sich der Angeklagte zum zweiten Male in Zivil in der vor dem Anwesen ██████ zusammengerotteten Menge befunden; er hat dort einen Schreinergesellen „zusammengeputzt“, der das Steinewerfen unterbunden hatte, und zwar so, dass die steinewerfenden Personen dies sahen, worauf das Werfen wieder begann. Das Landgericht sieht darin eine führende Rolle des Angeklagten bei der Ausschreitung und beurteilt ihn insoweit als Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB), möglicherweise nach II der Urteilsbegründung (Seite 12) auch als tätigen Teilnehmer nach § 125 Abs. 2. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das öffentliche Eingreifen zu Gunsten von Teilnehmern an der Ausschreitung kann der Angeklagte diejenigen Teilnehmer des Landfriedensbruchs, die durch das Steinewerfen Gewalt gegen Personen und Sachen übten, mit Täterwillen in ihrem Handeln bestärkt haben und außerdem vorsätzlich örtlich führend hervorgetreten und damit insoweit zum Rädelsführer bei der Ausschreitung geworden sein. Das hätte angesichts der festgestellten Umstände nicht unbedingt noch weiterer Begründung im Urteil bedurft.
Zumindest missverständlich und daher rechtlich nicht haltbar sind dagegen die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten am Vormittag des 10. November und zur Frage des Gesamtvorsatzes. Das Landgericht führt zunächst aus, der vor dem Hause zusammengerotteten Menge habe sich der Angeklagte mit dem Bewusstsein angeschlossen, ihre Gefahrlichkeit dadurch zu erhöhen. Er habe die Eheleute ████ aufgefordert, aus dem Hause herauszukommen und mit ihm zu gehen, „sie würden schon sehen, was ist“. Zur eigenen Sicherheit habe er dabei das Steinewerfen verboten und die Eheleute ██████ in ein Gasthaus und dann zur Polizei gebracht. Beim Wegführen habe er einen Jungen geohrfeigt, der ihnen einen Stein nachwarf. Später spricht das Landgericht dagegen aus, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Eheleute ██████ aus Mitleid von ihrem Anwesen weg in Sicherheit gebracht, sei trotz gegenteiligen Verdachtes nicht sicher zu widerlegen.
Diese mehrdeutigen Feststellungen lassen ohne weitere Aufklärung die Rechtslage nicht sicher beurteilen. Es bleibt unklar, ob der Angeklagte an der Zusammenrottung zunächst vorsätzlich teilgenommen und dabei etwa auch Gewalt gegen die Eheleute ██████ dadurch ausgeübt hat, dass er sie zum Verlassen des Hauses und zum Weggehen veranlasste. Lag es so, dann würde es an der vollendeten Tat nach § 125 Abs. 1 oder 2 nichts ändern, wenn er später kraft neuen Entschlusses zum Schutz der Eheleute ██ eingegriffen hätte. Den Schuldspruch würde dies nicht berühren; es könnte allenfalls strafmildernd wirken. Der Angeklagte kann sich der Menge aber auch von vornherein mit der Absicht angeschlossen haben, die Eheleute ███ in Sicherheit zu bringen, zumal ihm kurz vorher die Tochter Meta ███ klagend entgegengekommen war, wobei das Urteil allerdings nicht erkennen lässt, ob sie sich um Hilfe an ihn gewandt hat. Hat der Angeklagte diese Hilfsabsicht gehabt, so fehlte ihm hier der zum Landfriedensbruch gehörige Vorsatz, die Menge zu verstärken.
Ein Gesamtvorsatz des Angeklagten ist nur formelhaft festgestellt und gibt bei Berücksichtigung der unklaren Tatfeststellungen keinen Aufschluss über den wirklichen Willen des Angeklagten am Vormittag des 10. November. Aus der Zugehörigkeit zur SA und NSDAP lassen sich sichere Schlüsse in dieser Richtung nicht ziehen, weil das Gericht die Einlassung des Angeklagten, aus Mitleid gehandelt zu haben, in gewissem Sinne anscheinend für unwiderlegt erachtet. Auch aus der Tatbeteiligung des Angeklagten am Nachmittag sind solche Schlüsse nach den Darlegungen des Urteils nicht möglich. Sie legt es zwar nahe, dass der Angeklagte auch am Vormittag dieselbe Haltung gezeigt haben könnte. Mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit ergibt sich das aus dem Urteil aber nicht. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, selbst solche vom Tatrichter unterlassenen Schlüsse zu ziehen. Der Sachverhalt ist aus diesen Gründen weiter aufzuklären.
Da eine fortgesetzte Tat angenommen ist, war das Urteil im ganzen aufzuheben, auch soweit es das frühere Urteil vom 9. September 1948 aufhebt. In der neuen Hauptverhandlung ist das von der Anklage umfasste Gesamtverhalten des Angeklagten bei den Ausschreitungen am 9./10. November 1938 zu prüfen, das schon im ersten Urteil als eine Tat gewürdigt worden war. Vom Ergebnis hängt es ab, ob das frühere Urteil wiederum aufzuheben ist und welche Entscheidung dann an dessen Stelle zu treten hat. Zur Strafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Eine neue Strafe darf die im Urteil vom 23. Mai 1951 ausgesprochene nicht überschreiten und den Angeklagten bei der Anrechnung der verbüßten Strafe und Untersuchungshaft nicht schlechter stellen.
Im neuen Urteil wird das Landgericht die Tatfeststellungen, die Einlassung des Angeklagten, die Zeugenaussagen und die Beweiswürdigung voneinander trennen müssen (vgl. dazu RGSt 71, 25), um dem § 267 StPO zu genügen. Es wird sich zweckmäßigerweise auf die rechtlich notwendigen Tatfeststellungen beschränken, diese aber mit der gebotenen Deutlichkeit treffen.
Bei etwaiger Verurteilung nach § 125 Abs. 2 StGB darf die Eigenschaft als Rädelsführer nicht strafschärfend verwertet werden, weil sie bereits dem Strafrahmen des Abs. 2 zugrunde liegt.
| Mantel | Richter | Dr. Jagusch | |||
| Geier | Dr. Glanzmann |