Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen eigener Verschuldung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 453/99
Datum
16.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg; die Revision wurde erst nach Ablauf der Frist begründet. Der BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig. Begründung: Das Fristversäumnis ist dem Angeklagten als eigenes Verschulden nach § 44 StPO zuzurechnen, da er trotz erfolgter Rechtsmittelbelehrung für seinen Verteidiger unerreichbar war. Die Rücksendung der Aufforderung mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" belegte die mangelnde Erreichbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis dem Angeklagten als eigenes Verschulden nach § 44 StPO zugerechnet werden kann.

2

Ein Angeklagter, der nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung weiß, dass eine Begründungsfrist zu beachten ist, muss dafür Sorge tragen, für seinen Verteidiger erreichbar zu sein.

3

Die Beauftragung des Verteidigers mit der Einlegung der Revision entbindet den Angeklagten nicht von seiner Sorgfaltspflicht, die Voraussetzungen für die fristgerechte Begründung zu ermöglichen.

4

Die Rücksendung von Schreiben mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" kann ein Indiz für eigenes Verschulden des Angeklagten bei Fristversäumnis sein, das die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. April 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1999 gemäß §§ 44 ff. und § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. April 1999 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das am 22. April 1999 in Anwesenheit des Angeklagten unter Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündete Urteil (Protokoll, Bl. 192-197 d.A.) wurde dem Verteidiger am 31. Mai 1999 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 227 d.A.). Dieser hat die am 26. April 1999 eingelegte Revision indessen erst am 20. Juli 1999 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begründet. Das Rechtsmittel erweist sich mithin als unzulässig, weil dem Angeklagten auch Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt werden kann.

Die Fristversäumnis ist dem Angeklagten hier als eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. § 44 StPO). Dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuches zufolge hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz verlegt. Die schriftliche Aufforderung seines Verteidigers, sich zum Zwecke der Begründung der Revision bei ihm zu einer Besprechung zu melden, wurde mit dem postalischen Vermerk „unbekannt verzogen“ zurückgeleitet. Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hat und auf Grund der erteilten Rechtsmittelbelehrung weiß, dass eine Rechtsmittelbegründungsfrist zu beachten ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass er für seinen Verteidiger erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 – 2 StR 108/99).

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