Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin nach verworfener Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/98
- Datum
- 30.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn ein bescheidungsfähiger Antrag vor Abschluss des Verfahrens eingegangen ist.
Ein nach Abschluss des Verfahrens erst eingegangener Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, sofern keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegt.
Auch Nebenklägern kann keine rückwirkende Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Antrag erst nach Beendigung der Instanz gestellt wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 453/98 vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin S. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Angeklagte war am 3. April 1998 vom Landgericht Freiburg (u. a.) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 10. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Antrag vom 8. September 1998, dem am 15. September 1998 erstellte Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt waren und der am 16. September 1998 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt die Vertreterin der Nebenklägerin, dieser für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht möglich ist (BGH VRS 71, 449; BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 13). Anders wäre es nur, wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens ein bescheidungsfähiger Antrag eingegangen wäre (BGHR aaO m. w. Nachw.). Dies ist jedoch, wie dargelegt, hier nicht der Fall.
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