Revision: Abgrenzung Versuch und Verabredung beim erpresserischen Menschenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/96
- Datum
- 13.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versuch im Sinne des § 22 StGB liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht es los‘ überschreitet und objektiv unmittelbar zur tatbestandlichen Verwirklichung ansetzt; die Beurteilung richtet sich nach dem konkreten Tatplan.
Fehlt ein vom Täter gesetzter Einfluss auf den Eintritt der ausnutzbaren Gefahr (z. B. wenn der Täter lediglich auf das Aussteigen des Opfers wartet) und unterlässt der Täter jegliches Tätigwerden, obwohl die Gelegenheit ausbleibt, liegt objektiv und subjektiv kein Ansetzen und damit kein Versuch vor.
Handlungen, die aktiv darauf gerichtet sind, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der die Tatausführung ohne Zwischenakte möglich ist (z. B. Sabotage am Fahrzeug, die zum Anhalten zwingt), können ein unmittelbares Ansetzen und damit einen Versuch begründen.
Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung der Tat selbständig ändern (z. B. von Versuch in Verabredung) sofern die getroffenen Feststellungen den geänderten Schuldspruch tragen und die prozessualen Voraussetzungen gewahrt sind; die Strafzumessung hat insbesondere Bedrohungspotential und Aktivierungsgrad der Verabredung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 7. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 1996 in der Strafsache gegen Mario C_____, geboren am █ 1967 in █, wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 1996 dahin abgedndert, dass der Angeklagte im Fall 1c der Urteilsgründe der Verabredung eines gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes, wegen Versuchs des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Versuch des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt im Fall 1c der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
a) Dem Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes im Fall 1c der Urteilsgründe liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte und seine Mittäter wollten Anita P_____ C_____, die Tochter eines Bauunternehmers, entführen und für ihre Freilassung von ihrer Familie Lösegeld erpressen. Die Entführung sollte in der Weise durchgeführt werden, dass sich der Angeklagte und ein Mittäter zu der ihnen bekannten Zeit, zu der Anita C_____ mit dem Pkw von der Arbeit nach Hause kam, in einer Wiese hinter einer Böschung gegenüber dem Wohnhaus von Anita P_____ C_____ versteckten. Sie rechneten damit, dass Anita P_____ C_____ vor dem Hoftor anhalten und das Hoftor aufschließen werde, um in das Anwesen hineinfahren zu können. Sobald sie zu diesem Zweck ihren Pkw verlassen habe, wollten der Angeklagte und sein Mittäter aus ihrem Versteck zu dem Hoftor eilen und sich ihrer mit Waffengewalt bemächtigen. Sie sollte dann mit ihrem eigenen Pkw zu einem etwa 500 m entfernt bereitstehenden anderen Fahrzeug verbracht werden, wo ein weiterer Mittäter wartete.
Die Durchführung dieses Plans scheiterte daran, dass Anita P_____ C_____ ihren Pkw nicht verließ, sondern, als der Pkw etwa 70 m vom Hoftor entfernt war, mittels einer Fernbedienung die automatische, funkgesteuerte Toröffnungsanlage in Betrieb setzte. Wenige Sekunden, nachdem sie mit ihrem Pkw das Hoftor erreicht hatte, öffnete sich das Tor und sie fuhr in das Anwesen hinein, ohne zuvor ihren Pkw zu verlassen. Zumal, da durch das Öffnungssignal auch noch mehrere Lichtquellen in Betrieb gesetzt wurden, sahen der Angeklagte und sein Mittäter keine Möglichkeit mehr, Anita P_____ C_____ in ihre Gewalt zu bringen. Sie verließen unverrichteter Dinge ihr Versteck.
b) Die Strafkammer ist der Auffassung, die geplante Versuchshandlung sei „bis in das Versuchsstadium gediehen“. Anita C_____ sei entsprechend den Vorstellungen des Angeklagten an dem Ort eingetroffen, wo sie beim Aussteigen aus dem Pkw ergriffen werden sollte. Sie habe sich also beim Eintreffen am Hoftor sowohl nach den Vorstellungen des Angeklagten als auch tatsächlich in einer konkreten Gefahrensituation befunden.
c) Diesen Ausführungen liegt zwar ein zutreffender rechtlicher Ausgangspunkt zugrunde; sie werden aber den tatsächlichen Besonderheiten des Falles nicht gerecht.
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dies ist der Fall, sobald der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (ständ. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 22 Ansetzen 21 m. w. Nachw.). Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind also miteinander verknüpft. Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung bis zu einem „unmittelbaren Ansetzen“ gediehen war (BGHR aaO Ansetzen 10 m. w. Nachw.).
(2) Es mag dahinstehen, welche Bedeutung es hier hat, dass sich der Angeklagte noch nicht am vorgesehenen Tatort (auf der Straße unmittelbar vor dem Hoftor) befand, sondern noch in einem nahegelegenen Versteck (auf der gegenüberliegenden Wiese hinter einer Böschung). Jedenfalls war aber nicht nur erforderlich, dass Anita P_____ C_____ eintraf, sondern dass sie – ohne dass der Angeklagte hierauf Einfluss nahm (insoweit anders, als wenn der Täter etwa an der Tür klingelt, um im Falle der Öffnung der Tür das Opfer sofort zu überfallen, vgl. hierzu BGHSt 26, 201, 203) – auch noch anhielt und einen der Tatausführung entgegenstehenden besonderen Schutzbereich (Pkw) verlassen musste. Dies war nicht der Fall. Dass der Angeklagte auch subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ hier nicht überschritten hatte, wird dadurch belegt, dass er sein Versteck gar nicht erst verließ, als Anita ██ nicht ausstieg, weil er – wie es auch der objektiven Sachlage entsprach – unter diesen Umständen keine Möglichkeit zur Tatbestandsverwirklichung sah.
Ein Versuch lag daher noch nicht vor.
d) Die Feststellungen tragen jedoch einen Schuldspruch wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (§ 30 StGB). Der Senat kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, § 265 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil schon die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte.
Anders als im Fall 1c der Urteilsgründe tragen die Feststellungen im Fall 1d der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen versuchten erpresserischen Menschenraubes.
Hier hatten der Angeklagte und seine Mittäter mehrere Nägel in den Vorderreifen des vor ihrem Arbeitsplatz in Markt Indersdorf abgestellten Pkw der Anita P_____ C_____ getrieben. Sie rechneten damit, dass dadurch am gleichen Abend der Reifen während der Fahrt der Anita P_____ C_____ von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnhaus in Aufhausen soviel Luft verlieren werde, dass sie unterwegs zum Anhalten und Aussteigen gezwungen werde. Sie fuhren dem Pkw der Anita P_____ C_____ nach, weil sie sich ihrer, sobald sie ausgestiegen sein werde, mit Waffengewalt bemächtigen wollten, um anschließend von der Familie ein Lösegeld zu erpressen. Der Plan scheiterte, weil Anita P_____ C_____, ohne „Platten“ bis nach Hause kam. Hier hatte der Angeklagte – anders als im Fall 1c der Urteilsgründe – unmittelbar zur Tat angesetzt. Der entscheidende Unterschied zum Fall 1c liegt darin, dass durch das Hineintreiben der Nägel in den Reifen eine Handlung vorgenommen war, die Anita P_____ C_____ zum Anhalten auf freier Strecke zwingen und sie so dem Zugriff des Angeklagten und seiner Mittäter preisgegeben sein sollte. Demgegenüber hatten der Angeklagte und seine Mittäter im Falle der Urteilsgründe 1c nicht auf den Eintritt der im Aussteigen liegenden Gefahrdung der Anita P_____ C_____ hingewirkt, sondern sie wollten nur das von ihrem Verhalten unbeeinflusste Aussteigen der Anita P_____ C_____ ausnutzen.
Vom Fall 1c der Urteilsgründe abgesehen, hat die Überprüfung des Schuldspruchs auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall der Urteilsgründe 1c führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs,
a) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die Verabredung eines minder schweren Fall begründen kann. Sie hat dies mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint und dieses Ergebnis auch nicht darauf gestützt, dass (nach Auffassung der Strafkammer) bereits Versuch und nicht lediglich eine Verbrechensverabredung vorliege. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen die Strafkammer in diesem Fall einen minder schweren Fall abgelehnt hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der vertypte Milderungsgrund, der hier die Annahme eines minder schweren Falles ermöglicht hätte, nicht Versuch, sondern Verbrechensverabredung ist.
b) Die Strafkammer hat auf der Grundlage ihrer Annahme, es liege (bereits) Versuch vor, gemäß § 23 Abs. 2 StGB von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Sie ist damit im Ergebnis von dem Strafrahmen ausgegangen, der auch bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zugrunde zu legen gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Bei der Strafzumessung wegen Verbrechensverabredung müssen vor allem das in der Verabredung selbst enthaltene Bedrohungspotential und das Ausmaß, in dem die Verabredung bereits durch abredegemäßes Verhalten der Beteiligten „aktiviert“ worden ist, berücksichtigt werden; ebenso ist zu beachten, wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungshandlungen dem Stadium des Tatbeginns gekommen sind (BGH vgl. BGHSt 32, 133, 136 und Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 30 Rdn. 42; auch BGH NStZ 1989, 571). Das Bedrohungspotential war hier sehr hoch. Anita hatte, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, gegen mehrere bewaffnete Männer voraussichtlich keine Chance gehabt. Dass der Angeklagte auch dem Beginn der Ausführungshandlung sehr nahe stand, bedarf keiner näheren Darlegung. Unter diesen Umständen kann der Senat hier ausschließen, dass die Strafkammer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die festgestellte Tat nicht als Versuch, sondern als Verbrechensverabredung eingestuft hätte.
c) Da die Überprüfung des Strafausspruchs auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat, kann er insgesamt bestehen bleiben.
| Ulsamer | Winkler | Schomburg | |||
| Brining | Wahl |