Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: 35-facher Mordversuch bei Brandanschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 453/90
Datum
16.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen versuchten Mordes nach einem Brandanschlag mit 35 im Haus schlafenden Personen. Streitpunkt war, ob der Angriff als 35-facher Mordversuch zu werten ist. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil jeder der Angegriffenen individuell in konkrete Todesgefahr gebracht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob der Tod aller Betroffenen insgesamt zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich eine tatbestandliche Angriffshandlung (z. B. Brandstiftung) konkret gegen das Leben jedes Einzelnen mehrerer Personen und bringt der Täter jeden von ihnen in konkrete Todesgefahr, so liegt in bezug auf jeden Betroffenen der Versuch des Mordes vor.

2

Die bloße Frage, ob nach allgemeiner Erfahrung der Tod aller von einem gemeinsamen Angriff Betroffenen zu erwarten war, ist für die Annahme mehrerer Mordversuche nicht entscheidend.

3

Die Zahl der gefährdeten Personen kann mehrere tateinheitliche Versuchstaten begründen, wenn die Handlung gegenüber jedem Opfer eigenständig auf dessen Leben gerichtet war.

4

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 453/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kommt nicht darauf an, ob nach allgemeiner Erfahrung der Tod aller von dem Brandanschlag betroffenen Menschen zu erwarten war. Der Angriff richtete sich gegen das Leben jedes Einzelnen der 35 im Hause Schlafenden und brachte jeden von ihnen – wie die Angeklagten wussten und billigten – konkret in Todesgefahr. Die Annahme von Mordversuch in 35 tateinheitlichen Fallen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

UlsamerMaulGranderath
KuhnBrüning
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