Auslieferungsspezialität: Teilaufhebung und Einstellung wegen Verstoß gegen Auslieferungsbedingungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/67
- Datum
- 10.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Spezialitätsprinzip der Auslieferung verpflichtet die Gerichte, nur die in der Auslieferungsbewilligung ausdrücklich genannten Straftaten zu verfolgen.
Fehlt die Nennung bestimmter Taten im Auslieferungsersuchen, darf die empfangende Staatsgewalt diese Taten nicht verfolgen oder verurteilen.
Ein nachträglicher Verzicht des Ausgelieferten entbindet die deutsche Justiz nicht von der Pflicht, die internationalen Auslieferungsbedingungen einzuhalten.
Bei Verstößen gegen Auslieferungsbestimmungen sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 260 StPO einzustellen; ausscheidbare Verfahrenskosten sind nach § 467 Abs.1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 7. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 453/67 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst ███ ████, geboren am ███████ 1942 in █████ (China), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen – aufgehoben: a) in den Fällen 2 und 6 bis 8; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
In den Fällen 2 und 6 bis 8 hat das Landgericht die Schranken nicht beachtet, die der deutschen Gerichtsbarkeit durch die Auslieferungsbedingungen und deren Annahme gezogen sind. In dem der Auslieferungsbewilligung der französischen Republik vom 29. Juli 1966 zugrundeliegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Bingen vom 30. September 1965 sind diese Fälle nicht mit aufgeführt. Nach dem im deutsch-französischen Auslieferungsverkehr geltenden Grundsatz der Spezialität hätte deshalb der Angeklagte wegen dieser strafbaren Hand-
lungen nicht verfolgt und verurteilt werden dürfen (Art. 16 Abs. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages vom 29. November 1951, BGBl. 1953 II 152 und 1959 II 1251). Von der genauen Einhaltung der Auslieferungsbedingungen befreit auch der vom Angeklagten nach seiner Auslieferung im Schlussgehör der Staatsanwaltschaft gegenüber erklärte Verzicht nicht. Denn die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Beziehungen zueinander gezogen haben, sind ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Einzelpersonen zu beachten (RGSt 45, 271, 278; 64, 183, 190; 66, 172, 173).
Deshalb muss in den Fällen 2 und 6 bis 8 das Urteil aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 260 Abs. 1, 3 StPO eingestellt werden. Die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse; ihr auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlass (vgl. § 2 Abs. 2 EntschG).
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
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