Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/62
- Datum
- 27.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beanstandung der Besetzung eines Gerichts ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des §345 StPO und in der in §344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Die Zuteilung eines Vorsitzenden durch die Geschäftsverteilung ist wirksam, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Verteilung seine dienstlichen Pflichten erfüllt hat; eine spätere Erkrankung macht die ursprüngliche Bestellung nicht rückwirkend unwirksam.
Das Gericht darf bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugenaussagen seine eigene Sachkunde und Beobachtungen heranziehen; die Ablehnung eines psychiatrischen Sachverständigen ist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit vorliegen.
Zur Überzeugungsbildung kann ein Gericht aus der Art der Handlungen und begleitenden Äußerungen eines Angeklagten auf ein sexuelles Tatmotiv schließen; eine derartige Schlussfolgerung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung, wenn sie auf Tatsachengrundlagen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Lagerarbeiter Alfred Ernst aus ██, geboren am █████ in ██████ (Thüringen), wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 1962 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen; der zu ihrem Vorsitzenden bestimmte Landgerichtsdirektor sei schon dauernd erkrankt gewesen, als die Geschäftsverteilung für 1962 beschlossen wurde; bereits damals hätte vorausgesehen werden können, dass er 1962 sein Amt nicht würde ausüben können; er sei daher nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte verhindert gewesen und hätte in der Hauptverhandlung nicht durch den nach § 66 Abs. 1 GVG zu seinem ständigen Vertreter bestellten Beisitzer der Kammer vertreten werden dürfen.
Dieser Angriff hat keinen Erfolg. Er geht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Der in der Geschäftsverteilung vorgesehene Vorsitzende der Strafkammer hat seinen Dienst 1961 während des ganzen Jahres und 1962 bis zum 25. März voll versehen. Der Präsident und die Direktoren des Landgerichts waren daher bei der im Dezember 1961 beschlossenen Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nicht gehindert, ihm die Leitung der erkennenden Strafkammer zu übertragen. Dass die Geschäftsverteilung im Laufe des Jahres 1962 nach der Erkrankung des planmäßigen Vorsitzenden am 26. März 1962 bis zu der Hauptverhandlung am 3. August 1962 nach § 63 Abs. 2 GVG hätte geändert und nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG ein anderer Direktor zum Kammervorsitzenden hätte bestellt werden müssen, hat der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung gerügt. Die Rüge ist nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO in der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt von dem Revisionsangriff, über den Vorsitz in den Kammern des Landgerichts sei von dem Präsidium und nicht, wie es nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte geschehen müssen, von den Präsidenten und den Direktoren entschieden worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ferner, dass das Landgericht es unter Hinweis auf seine eigene Erfahrung und Sachkunde abgelehnt hat, entsprechend einem Antrag des Verteidigers einen Psychiater als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Belastungszeuginnen zu hören.
Die Rüge greift nicht durch. Die Verurteilung beruht im Wesentlichen auf den Bekundungen der beiden Mädchen, an denen der Angeklagte sich vergangen hat. Zwischen 11 1/2 und 12 1/2 Jahre alt, standen sie zur Tatzeit und zur Zeit der Hauptverhandlung der Geschlechtsreife nahe. Die Gefahren, die bei Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters über geschlechtsbezogene Dinge bestehen (vgl. BGHSt 2, 163), hat die Strafkammer gesehen: Sie hat die Lehrerinnen der Kinder über deren Glaubwürdigkeit gehört und berücksichtigt, dass beide Mädchen wenig intelligent sind und dass Annette ██ ████ ihrer Lehrerin nur als bedingt glaubwürdig angesehen wird. Sonst hat die Strafkammer bei den Zeuginnen aber keine besonderen vom Erscheinungsbild gleichaltriger Kinder abweichenden Züge oder Eigentümlichkeiten feststellen können; außerdem hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass die von ihrer Lehrerin als uneingeschränkt glaubwürdig angesehene Rosa ███████ sich bei ihrer Aussage nicht von ihrer Freundin hat beeinflussen lassen. Darauf hat es als Tat nur das festgestellt, was beide Mädchen, ihre vor der Polizei gemachten Angaben einschränkend, in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt haben. Der Gegenstand der Untersuchung war ein einfacher Vorgang; er stellte an die Beobachtungsgabe und das Darstellungsvermögen der beiden Kinder keine besonderen Anforderungen. Unter diesen Umständen kann kein Ermessensfehler darin gefunden werden, dass die in der Wertung von Kinderaussagen besonders erfahrene Jugendschutzkammer ihre eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat, um die Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 52). Auch die Revision hat keine besonderen Eigenarten der beiden Mädchen behauptet, die zu einer anderen Würdigung führen könnten.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat sexuelle Motive dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht unterstellt, wie die Revision meint, sondern aus der Art seiner Griffe und aus seinen anschließenden schlüpfrigen Redensarten geschlossen, dass sein Handeln auf die Erregung und die Befriedigung seiner Geschlechtslust gerichtet war. Das verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung.
| Dr. Geier | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Fischer |