Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unvollkommener Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 453/54
Datum
17.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und versuchter Bestimmung zum Meineid verurteilt; zugleich bestand eine rechtskräftige Einzelstrafe aus einem früheren Urteil, die bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt wurde. Das Revisionsgericht hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung über die Gesamtstrafe zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Gericht weist auf mögliche abweichende Rechtsfolgen hin, wenn die frühere Strafe inzwischen vollstreckt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere rechtskräftig verhängte Einzelstrafen gemäß § 79 StGB einzubeziehen, sofern sie noch nicht verbüßt oder endgültig erlassen sind.

2

Ist dem Tatrichter eine frühere Einzelstrafe bekannt und wird sie bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt, führt diese unvollkommene Bildung zur Aufhebung des Urteils insoweit, soweit die Entscheidung über die Gesamtstrafe vom übrigen Strafausspruch trennbar ist.

3

Wurde die Bewilligung eines bedingten Strafnachlasses widerrufen und die frühere Strafe bereits vollstreckt, entfällt im Regelfall die Notwendigkeit, diese Strafe in eine nachfolgende Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.

4

Die in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen bleiben in der Urteilsformel erhalten; durch die Bildung der Gesamtstrafe treten sie nicht in Wegfall.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 10. Juni 1954

Rubrum

1 StR 453/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Justizassistenten Franz S. aus ███, geboren am [REDACTED] 1905 in [REDACTED], wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter,

Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 10. Juni 1954 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Oktober 1953 wegen versuchter Notzucht zu 6 Monaten und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden; ferner hatte ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt; aus den beiden Gefängnisstrafen war eine Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet worden. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1954 ist diese Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid und der Gesamtstrafe sowie der Nebenstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen worden; im Übrigen wurde seine Revision verworfen. Nunmehr ist der Angeklagte wiederum wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; aus dieser Strafe und der rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis wegen versuchter Notzucht wurde wieder eine Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren gebildet. Gleichzeitig wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der erkannten Einzelstrafe sowie insbesondere der Nebenstrafe offensichtlich unbegründet, führt aber zum Erfolg, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit der rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 5. Mai 1953 – Ns 34/53) unterlassen worden ist.

Durch das bezeichnete Urteil war die Berufung des Angeklagten gegen das ihn verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts in Schweinfurt vom 13. Februar 1953 verworfen worden. Dieses Urteil wurde dadurch rechtskräftig, dass der Beschwerdeführer seine Revision am 6. Juni 1953 zurücknahm. Die versuchte Anstiftung zum Meineid und den Notzuchtsversuch hat der Angeklagte am 4. März 1953 begangen; also vor der Verurteilung durch das Berufungsgericht. Diese Strafe, für die ihm Strafaussetzung bewilligt worden war, war, soweit ersichtlich, zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung im jetzigen Strafverfahren noch nicht verbüßt, auch nicht unbedingt erlassen. Sie war also gemäß § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Da sie dem Tatrichter bei der Aburteilung bekannt war, nötigt die unvollkommene Gesamtstrafbildung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 277, 281), aber nur hinsichtlich der Gesamtstrafe, die vom Strafausspruch im Übrigen trennbar ist (RGSt 37, 284).

Für den Fall, dass etwa inzwischen die Bewilligung des bedingten Straferlasses widerrufen und die Gefängnisstrafe von einem Monat bereits vollstreckt worden ist, wird auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 1879 Nr. 21 hingewiesen. Für die Urteilsformel wird darauf hingewiesen, dass die Einzelstrafen zwar in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind, aber nicht in Wegfall kommen.

Jagusch Dr. Peetz Dr. Härchner Dr. Mannzen Schalscha Dr. [REDACTED]

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