Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen der Sachverständigenanhörung (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/51
- Datum
- 09.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht aufgrund des Inhalts schriftlicher Äußerungen und weiterer Umstände die begründete Möglichkeit, dass psychopathologische Zustände den Aussageinhalt beeinflusst haben, gehört die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO).
Kann die Beurteilung, ob schriftliche Äußerungen Realitätsgehalt oder Ausdruck eines Wunschdenkens sind, nur mit medizinischer Sachkunde zuverlässig erfolgen, muss das Gericht den angezeigten Sachverständigen hören.
Lehnt das Gericht trotz begründeter Indizien einen erforderlichen Sachverständigenbeweis ohne nachvollziehbare Aufklärung ab, ist die Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben und eine Aufhebung der Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO geboten.
Die Notwendigkeit der Sachverständigenanhörung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein bereits eingeholtes medizinisches Gutachten psychopathologische Auffälligkeiten konstatiert, die die Beweiswürdigung erheblich beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Februar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Kreszenz ████ aus ██, geboren am ████ ███ in ██, Kr. █ wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Angeklagte hatte in einem Ehescheidungsrechtsstreit als Zeugin über ihre Beziehungen zu dem Kläger B. auszusagen. Sie bestritt vor dem Prozessgericht, irgendwelche ehewidrigen Beziehungen zu B. gehabt zu haben. B. habe ihr zwar erzählt, dass er unglücklich verheiratet sei, ihr aber geschrieben, es habe keinen Wert, dass sie sich Hoffnungen mache. Zum Beweise dafür überreichte sie zwei Briefe des B.. Sie behauptete, die Briefe seien von Anfang an in den dem Gericht vorgelegten, an ihre Anschrift gerichteten Briefumschlägen gewesen. Die Angeklagte wurde sodann von einem ersuchten Gericht erneut als Zeugin vernommen. Sie erklärte, ihre Beziehungen zu B. seien rein freundschaftlich und kameradschaftlich gewesen; es sei zu keinem Zeitpunkt und an keinem Ort zu irgendwelchen Annäherungsversuchen des B., geschweige denn zu ehebrecherischen Beziehungen gekommen. Die Angeklagte beschwor diese Aussage.
Das Landgericht hat auf Grund von Briefen, die die Angeklagte an B. geschrieben hat, die Überzeugung gewonnen, dass sie mit B. nicht nur ein rein freundschaftliches, sondern ein intimes Liebesverhältnis mit zum mindesten ehewidrigen Beziehungen unterhalten habe. Es hält für erwiesen, dass die übergebenen Briefe des B. mit den Daten vom 21. und 26. Januar 1948 nicht die ursprünglichen, sondern nachträglich angefertigt worden seien; die Aussage der Angeklagten, sie habe mit B. keinerlei ehewidrige Beziehungen unterhalten, und die von ihr dem Gericht übergebenen Briefe hätten von Anfang an in den Briefumschlägen gesteckt, sei daher unrichtig gewesen.
II.
Die Revision erhebt u. a. die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und damit § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Sie ist begründet.
Die Angeklagte hatte schon im Ermittlungsverfahren bestritten, dass der Inhalt ihrer Briefe den tatsächlichen Vorgängen entspreche. Im Herbst 1947 habe ihr Verlobter N., von dem sie sich schwanger gefühlt habe, sie verlassen und sei in die Ostzone gegangen. Darüber sei sie verzweifelt gewesen und habe sich mit Selbstmordgedanken getragen. Nachdem sie B. kennengelernt habe, habe sie sich näher an ihn angeschlossen. Da sie sonst niemand gehabt habe, dem sie sich hätte anvertrauen können, sei es ihr eine seelische Erleichterung gewesen, sich ihm gegenüber auszusprechen. Er habe ihren Kummer angehört und ihr gute Worte gegeben. Als sie dann habe nach Hause fahren müssen, um ihre schwer kranke Mutter zu pflegen, habe sie die Briefe geschrieben. Sie habe sie so abgefasst, als hätten sie ihrem Verlobten gegolten. Das habe sie über manches hinweggebracht.
Wegen dieses Vorbringens hatte der Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung beantragt, die Angeklagte durch einen Gerichtsarzt untersuchen zu lassen. Es sei nicht Sache des Gerichts, sondern des Psychiaters, Klarheit zu schaffen, zu welchen Verzweiflungsschritten eine Frau komme, die sich schwanger fühle und verlassen werde. Die Untersuchung durch den Landgerichtsarzt ergab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB bei der Angeklagten nicht vorlägen. Der Sachverständige rechnet sie aber zu den depressiven Persönlichkeiten, die nur traurige Lebenserfahrungen machen und unter ihrem psychopathischen Zustand ausnahmslos leiden. Es seien bei ihr psychopathische Manifestationen (Zwangserscheinungen und Verfolgungsideen) vorhanden. Auch ihre Briefe dürften mehr der Ausdruck eines Wunsches sein, ohne dass Realitäten zugrunde lägen.
Zur Hauptverhandlung hatte das Landgericht keinen Sachverständigen geladen. Der Verteidiger beantragte die Freisprechung der Angeklagten, hilfsweise Aussetzung der Verhandlung und Ladung des Gerichtsarztes als Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Briefe der Angeklagten mehr der Ausdruck eines Wunsches seien, ohne dass Realitäten zugrunde lägen. Zu diesem Antrag führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, die Eigenart der Angeklagten lasse vom medizinischen Standpunkt sehr wohl die Möglichkeit offen, dass Liebesbeziehungen in ihren Briefen nur der Ausdruck eines Wunsches seien, ohne dass tatsächliche Vorgänge dem zugrunde lägen. Jedoch sei angesichts des gesamten Inhalts ihrer Briefe und im Hinblick auf alle übrigen erörterten Umstände ein dahingehendes ärztliches Gutachten für die Entscheidung ohne Bedeutung, so dass von der Einholung eines solchen abgesehen werde.
Das Verteidigungsvorbringen, dass die Angeklagte Liebesbriefe geschrieben habe, nur um sich in ihrer verzweifelten Stimmung Erleichterung zu verschaffen, konnte nicht allein nach dem Inhalt der Briefe beurteilt werden. Es musste der seelische Zustand, in dem sich die Angeklagte befand, als sie die Briefe schrieb, und seine möglichen Wirkungen auf den Inhalt der Briefe geprüft werden. Für diese Beurteilung durfte sich das Landgericht bei der Besonderheit der festgestellten Umstände die nötige Sachkunde umso weniger zutrauen, als der Sachverständige aus seiner medizinischen Beurteilung heraus die Unrichtigkeit der Briefinhalte für wahrscheinlich erklärt hatte. Bei dieser Sachlage musste sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen, sich durch eigene Anhörung des Sachverständigen weitere Klarheit über die aufgeworfenen Fragen zu verschaffen. Das gehörte deshalb hier zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre.
Das Urteil muss daher nach § 354 Abs. 2 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Richter | Mantel | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |