Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei fortgesetzter Nachstellung und Schuldspruchänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Ravensburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Körperverletzung und weitere Delikte in Tateinheit stehen, und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre fest; die übrige Revision wurde verworfen. Das Gericht begründet die Änderung mit einer "Verklammerung" der Tathandlungen (§52 StGB) und stellt fest, dass §265 StPO der Umstellung nicht entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine über längere Zeit fortgesetzte Nachstellung und Bedrohung kann die einzelnen Deliktshandlungen zu einer einheitlichen Tathandlung 'verklammern', so dass die einzelnen Straftatbestände in Tateinheit zueinander stehen (vgl. § 52 Abs. 1 StGB).

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, soweit der Angeklagte gegen den geänderten Tatvorwurf keine Verteidigungseinbußen erlitten hat.

3

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern; führt die geänderte rechtliche Würdigung zu keiner Änderung des Unrechts- und Schuldgehalts, kann die vom Tatgericht festgesetzte Gesamtstrafe bestehen bleiben.

4

Die Sachrüge berechtigt die Revisionsinstanz zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsfehler; werden keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler festgestellt, bleibt die Revision insoweit erfolglos.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 16. Juni 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juni 1999 dahin geändert, dass der Angeklagte a) der Beleidigung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, mit versuchter Erpressung und mit Körperverletzung schuldig ist, b) unter Wegfall der verhängten Gesamtstrafe und der Einzelstrafen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Soweit Schuldspruch und Strafausspruch geändert werden müssen, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Allerdings ist der Schuldspruch auf die Sachrüge dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte der tateinheitlichen Begehung der im Übrigen zutreffend festgestellten Straftaten schuldig ist. Die Strafkammer hat offensichtlich verkannt, dass die von dem Angeklagten begangene Körperverletzung die weiteren Straftaten zu einer Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB ‚verklammert‘. Die nach den Urteilsfeststellungen bereits im Jahr 1995 beginnenden und sich bis in das Jahr 1998 erstreckenden Nachstellungen und Bedrohungen des Angeklagten, die schließlich bei der Zeugin S. eine ‚massive depressive Verstimmung, die mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Selbstmordgedanken verbunden war‘, bewirkten (UA S. 12 f.), stehen als einheitliche Tathandlung zu den übrigen verwirklichten Straftatbeständen jeweils in Tateinheit. Dies wird bereits daran augenfällig, dass die Strafkammer die die Tatbestände der Beleidigung und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten verwirklichende ‚Flugblattaktion‘ (Fall B.1. der Urteilsgründe) wie auch die mit dem Erpressungsversuch einhergehenden Drohungen des Angeklagten (Fall B.2. der Urteilsgründe) als Teilakte der sich über den gesamten Zeitraum erstreckenden Körperverletzungshandlung aufführt (UA S. 13). Die verwirklichten Straftatbestände wiegen etwa gleich schwer, so dass die Klammerwirkung auch nicht durch eine fehlende Vergleichbarkeit des Unrechtsgehalts ausgeschlossen wird.

Der Umstellung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wie beantragt, ändern. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 27.08.1996 – 1 StR 472/96 unter Hinweis auf BGH NStZ 1996, 383, 384). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtlich zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses der verwirklichten Straftatbestände auf eine andere Strafe erkannt hätte als geschehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999 § 354 Rdnr. 22 m.w.N.).“

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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