Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung früherer Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/94
Datum
06.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts; der BGH hebt die Entscheidung im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zurück. Zentrale Frage war die richtige Bildung der Gesamtstrafe angesichts einer früheren, noch nicht erledigten Verurteilung (Zäsurwirkung). Die Strafkammer hatte die zuvor gebildete Gesamtstrafe aufgelöst und unzulässig neu kombiniert. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine noch nicht erledigte frühere Verurteilung entfaltet Zäsurwirkung, so dass nach dieser begangene Taten bei der Bildung einer Gesamtstrafe gesondert zu berücksichtigen sind.

2

Die Auflösung einer zuvor rechtskräftig oder noch wirksamen Gesamtstrafe zur nachträglichen Neubildung, die die Zäsurwirkung umgeht, ist unzulässig.

3

Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung, die den Angeklagten möglicherweise beschwert, führt zur Aufhebung des Strafantragsausspruchs und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die Regelungen der §§ 53, 54 StGB zu beachten; die Gesamtstrafenbildung muss so erfolgen, dass frühere noch nicht erledigte Strafen als Zäsur wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 12. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 452/94 vom 6. September 1994 in der Strafsache gegen ██ (Kreß), geboren am ███ in █, wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. April 1994 im Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die neuen Einzelstrafaussprüche in den Fällen A II 2 und 4 des landgerichtlichen Urteils vom 26. April 1993 richtet (vgl. dazu Urteil und Beschluss des Senats vom 21. Dezember 1993 – 1 StR 712/93).

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Gesamtstrafenbildung des erneuten Urteils.

Die mit Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 1992 abgeurteilte Tat ist im Dezember 1985 begangen worden, hätte also schon Gegenstand des früheren Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 1987 sein können. Diese noch nicht erledigte Verurteilung entfaltete Zäsurwirkung mit der Folge, dass für die vier jetzt abgeurteilten Taten, die der Angeklagte sämtlich nach dem 9. Februar 1987 begangen hat, eine selbständige Gesamtstrafe festgesetzt werden musste (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 15; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 12, 14; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 5).

Das hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte nicht, wie es geschehen ist, unter Auflösung der vom Landgericht Darmstadt am 3. April 1992 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe aus der damals verhängten Freiheitsstrafe (von einem Jahr) und den Einzelstrafen in den Fällen A II 1 bis 3 des landgerichtlichen Urteils vom 26. April 1993 eine Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren) bilden und die im Fall A II 4 dieses Urteils festgesetzte Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) gesondert verhängen.

Durch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte möglicherweise beschwert.

Es verbleibt daher bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die das Landgericht Darmstadt am 3. April 1992 (bei Strafaussetzung zur Bewährung) verhängt hat, und es ist für alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten auf eine Gesamtstrafe zu erkennen (§§ 53 und 54 StGB).

FothGribbohmGranderath
UlsamerBringewat
BGH: Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung früherer Verurteilung — Themis