Treffer
BGH Beschluss

Revision: Widersprüche in Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Untreue-Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/89
Datum
22.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Untreue führt zur Aufhebung und Rückverweisung. Das Landgericht hielt Einwendungen der Angeklagten für wahr, traf aber zugleich widersprechende Feststellungen über Gesellschafterbuchungen und Darlehensansprüche. Wegen dieser nicht auflösbaren Widersprüche ist das Urteil nicht tragfähig; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt das Tatgericht im Rahmen der Ablehnung eines Beweisantrags bestimmte Behauptungen des Angeklagten als wahr unterstellt, darf es sich in den weiteren Überlegungen nicht auf Feststellungen stützen, die mit dieser Wahrunterstellung unvereinbar sind.

2

Führt die Beweiswürdigung zu widersprüchlichen Annahmen über die tatsächliche Grundlage von Gesellschafterkonten, sind nicht formale Beschlüsse oder Bilanzposten, sondern die tatsächlichen Zahlungsflüsse und zugrunde liegenden Vorgänge maßgeblich zu prüfen.

3

Bei der Prüfung des Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB) ist die Abgrenzung zwischen fremdem und eigenem Vermögen sowie die subjektive Einstellung des Täters (Unterscheidung oder Vermischung von Vermögen) zu erörtern, soweit dies für die Zurechnung von Vermögensvorteilen relevant ist.

4

Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf einer nicht aufgelösten Wahrunterstellung oder auf widersprüchlichen Zusatzbegründungen beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 7. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 452/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ geb. ███ aus ████, geboren am ████████ 1942 in ███████, Kreis ███████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, geschäftsführende Alleingesellschafterin einer GmbH, im Wege „vorgezogener Gewinnausschüttung“ kurz vor Konkursantragstellung und ihrer Flucht vor einem Steuerstrafverfahren 166.672,08 DM vom Firmenkonto abgehoben. Die Einlassung der Angeklagten, dazu sei sie berechtigt gewesen, weil sie der Gesellschaft ein Darlehen über 303.000 DM gegeben habe, ist nach Auffassung des Landgerichts widerlegt – die Angeklagte habe ein solches Darlehen tatsächlich nicht gegeben.

Angeschlossen wird aber die Erwägung, eine Darlehensforderung, falls es eine solche überhaupt gegeben habe, sei „jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem Gesellschafterkonto erloschen, worüber die Angeklagte sich auch im klaren“ gewesen sei (UA S. 20). Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu einer im Rahmen der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages als wahr unterstellten Beweisbehauptung der Angeklagten. Danach befand sich das Gesellschafterkonto der Angeklagten („bei Gewährung des Darlehens“) nur deshalb in Höhe von 136.091,93 DM im Soll, weil durch „Verlegenheitsbuchungen“ zu Lasten der Angeklagten Schwarzgeldzahlungen der GmbH vertuscht werden sollten.

Das Landgericht müsste somit davon ausgehen, dass diese Belastung des Gesellschafterkontos (und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine weitere Belastung in Höhe von 180.000 DM) keine reale Grundlage hatte, die Angeklagte diese Beträge also nicht schuldete. Dann aber durfte es einen Anspruch der Angeklagten auf Darlehensrückzahlung nicht (auch) mit der Begründung verneinen, dass dieser „jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem Gesellschafterkonto erloschen“ sei (UA S. 20).

Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der nicht eingehaltenen „Wahrunterstellung“ beruht. Zwar hat das Landgericht eine Darlehenshingabe durch die Angeklagte (zunächst rechtsfehlerfrei) verneint. Es hat aber eine Zusatzbegründung angeschlossen, so dass nicht auszuschließen ist, das Landgericht habe diese Erwägung auch benötigt, um seine Überzeugung abzustützen.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, ein Darlehensrückforderungsanspruch sei nicht gegeben, zusätzlich darauf, die Angeklagte habe ein Protokoll der „Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 1983“ ausdrücklich anerkannt, wonach „das Gesellschafterdarlehen ... in Höhe von 19.662,62 DM“ am 20. Juli 1983 rückzahlbar sei; dieser Saldo des Gesellschafterkontos sei damit von ihr anerkannt worden.

Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, ob sich dieses „Anerkenntnis“ nicht gerade auch auf eine „geschönte Bilanz“ bezog. Das aber lag, nachdem ständig „Verlegenheitsbuchungen“ vorgenommen wurden, zumindest nicht fern.

Ging aber das Landgericht – wohl zu Recht – davon aus, die Buchungen und Bilanzen gäben nicht die realen Finanzvorgänge wieder, so hatte es bei Prüfung von Ansprüchen der Angeklagten nicht andererseits auf die möglicherweise auch der Vertuschung dienenden „Darlehensverträge“ und „Gesellschafterbeschlüsse“ abstellen dürfen, sondern nur auf die tatsächlichen Vorgänge und Ansprüche.

2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass a) bei Zugrundelegung eines Darlehens von 303.000 DM dessen Rückzahlungsbedingungen für die Frage von Bedeutung sein könnten, ob die Angeklagte jederzeit dieses Geld aus der GmbH herausziehen durfte;

b) im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „fremdes Vermögen“ im Sinne des § 266 StGB hier vor allem dann Anlass zur Erörterung des subjektiven Tatbestandes bestünde, wenn sich wiederum ergeben sollte, dass die Angeklagte „nach ihrer eigenen Einlassung, die sich wie ein roter Faden durch die Hauptverhandlung zog, nie zwischen eigenem Vermögen und solchem der GmbH unterschieden“ haben will.

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