BGH: Aufhebung von Bankrottsverurteilungen – Eigennütziges Handeln als Untreue möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/79
- Datum
- 18.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Handelnde für die insolvente Gesellschaft und zumindest auch in deren Interesse handelt; eigennützige Vermögensverschiebungen sind hierfür nicht ausreichend.
Fingierte Sicherungsübereignungen, die der eigennützigen Verlagerung von Vermögenswerten auf eine neu gegründete Gesellschaft dienen, sind nicht notwendigerweise Bankrottstatbestände, können aber als Untreue zu beurteilen sein.
Zur Beurteilung, ob ein Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer sich strafbar gemacht hat, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft unterlag.
Fehlen für wesentliche rechtliche Qualifikationen (z. B. Täter‑/Gehilfenrolle, treupflichtiger Status) hinreichende Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 452/79 Ag) 40.
in der Strafsache gegen ███ den Betriebswirt Helmuth █████, geboren ████████ 1943 in █████████, - Sachbezeichnung: ██████████ u.a. - wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum Bankrott in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug und der Mitangeklagte ███████████ wegen Bankrotts in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug verurteilt worden sind (Fall ████████ und ████████████, Abschnitt B V der Urteilsgründe),
2. soweit der Angeklagte █████ wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist (fingierte Sicherungübereignungen, Abschnitt C III der Urteilsgründe),
3. im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████,
4. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des Mitangeklagten ███████████.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die in der Revisionsrechtfertigung geltend gemachten einzelnen Beanstandungen können allerdings das Rechtsmittel nicht begründen.
1. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. ██████ die (fingierten) Darlehensverträge nach Überarbeitung ohne Hinweis auf strafrechtliche Bedenken zurückgegeben hat, nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte im Verbotsirrtum befunden hat. Es kann offen bleiben, ob sich der Rechtsanwalt richtig verhalten hat; weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ausführungen der Revisionsrechtfertigung ergibt sich aber, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, dass es rechtlich erlaubt sei, Verträge zu fingieren, um den Gläubigern die Realisierung ihrer berechtigten Ansprüche unmöglich zu machen oder zu erschweren.
2. Aus den Urteilsgründen (UA S. 32) ist nicht zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. ██████ ohne Auftrag des Angeklagten die Darlehensforderungen zur Tabelle angemeldet und abgesonderte Befriedigung beantragt habe. Die Bemerkung (UA S. 40), der Angeklagte habe selbst eingeräumt, dass die angemeldete Forderung ihn selbst überrascht habe, bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, ersichtlich nur auf die Höhe der Forderung.
II. Dagegen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Prüfung folgende rechtliche Bedenken:
1. Im Fall █████████████████ (Abschnitt B V des Urteils, UA S. 18 bis 21) sind der Mitangeklagte ███████████ des Bankrotts im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit versuchtem Betrug), der Angeklagte █████ der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen worden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar. ███ hatte als Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in Konkurs geratenen ███ GmbH nur durch solche Handlungen den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen können, die er für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vornahm (BGHSt 6, 314, 316, 317; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 – 1 StR 609/78). ████ und der Beschwerdeführer handelten jedoch eigennützig, weil sie die Forderungen der Gemeinschuldnerin der – von beiden Angeklagten neu gegründeten Firma „███████ GmbH“ zukommen lassen wollten und dies im Fall ████████ auch erreichten.
Das Verhalten wird aber unter dem Gesichtspunkt der Untreue beurteilt werden müssen. Ob der Beschwerdeführer als Gehilfe oder als Täter mitgewirkt hat, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Er hatte schließlich in der Firma faktisch die Stellung eines Geschäftsführers inne (UA S. 15, 22). Fraglich ist aber, ob er im strafrechtlich bedeutsamen Zeitpunkt (als er die lückenhafte Debitoren-Liste aufstellte) noch treupflichtig gegenüber der GmbH war. Es ist nicht festgestellt, ob diese Firma nach Konkurseröffnung am 18. Februar 1971 noch Tätigkeiten entfaltete und ob der Angeklagte █████ noch eine Funktion als faktischer Geschäftsführer in der Firma hatte.
Das Urteil musste deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit der Mitangeklagte ███████████ hiervon betroffen ist.
2. Auch im Fall der fingierten Sicherungsübereignungen (Abschnitt C III der Urteilsgründe, UA S. 30 bis 33) hat der Beschwerdeführer nicht die Gemeinschuldnerin begünstigt, sondern eigennützig mit dem Ziel gehandelt, der neu gegründeten „███████ GmbH“ die Inventarstücke zuzuschieben. Diese noch vor Konkurseröffnung (nämlich Ende 1970) vorgenommenen Manipulationen können ebenfalls als Untreuehandlungen des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Urteil unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.
III. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue im Fall C II der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, dass die hierfür festgesetzte Geldstrafe (UA S. 56) durch die Schuldsprüche in den anderen Fällen beeinflusst worden ist. Der Senat hat deshalb bei dem Angeklagten █████ den gesamten Strafausspruch aufgehoben, während die Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten ███████████ nur den gegen diesen ergangenen Ausspruch über die Gesamtstrafe erfasst.
| Pikart | Woesner | Ulsamer | |||
| Loesdau | Kuhn |