Revision teilweise erfolgreich: Erpressung aufgehoben, Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/76
- Datum
- 10.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Drohung mit einem empfindlichen Übel das Opfer nötigt; eine bloße Täuschung über von Dritten ausgehende Drohungen erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Liegt eine Täuschung vor, durch die das Opfer zur Vermögensgabe veranlasst wird, ist typischerweise Betrug (§ 263 StGB) gegeben und nicht Erpressung (§ 253 StGB).
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen einer Tat, die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung war, führt zur Aufhebung der auf dieser Verurteilung beruhenden Sicherungsverwahrungsanordnung und erfordert eine neuerliche Entscheidung.
Erweist sich ein Teil der Verurteilung als rechtsfehlerhaft, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 452/76 – tof. Fb –
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Helmut F ████ aus █████████, █████ geboren am ██ ██ 1921 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldsprach wegen fortgesetzten Betruges, gegen die hierfür verhängte Einzelstrafe und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten richtet.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Erpressung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Zeugin Sonner vor, sie und auch er selbst würden von Dritten (den „Studenten“) erpresst; durch diese Täuschung veranlasste er sie, 2.500,— DM zur Übermittlung an die Erpresser herzugeben. Darin kann ein Betrug liegen, nicht aber eine Erpressung, weil er in Frau S[REDACTED] gerade nicht die Vorstellung erwecken wollte, er werde die mit Enthüllung von Intimitäten drohenden Studenten in der befürchteten Richtung beeinflussen (BGHSt 7, 197, 198).
| Pfeiffer | Mes | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |