Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Erpressung aufgehoben, Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/76
Datum
10.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und Erpressung ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Erpressung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, da nach den Feststellungen eine Täuschung über Fremderpressung vorlag und somit Betrug, nicht Erpressung, gegeben ist. Die übrigen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs bleiben bestehen; die Sache wird insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Drohung mit einem empfindlichen Übel das Opfer nötigt; eine bloße Täuschung über von Dritten ausgehende Drohungen erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

2

Liegt eine Täuschung vor, durch die das Opfer zur Vermögensgabe veranlasst wird, ist typischerweise Betrug (§ 263 StGB) gegeben und nicht Erpressung (§ 253 StGB).

3

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen einer Tat, die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung war, führt zur Aufhebung der auf dieser Verurteilung beruhenden Sicherungsverwahrungsanordnung und erfordert eine neuerliche Entscheidung.

4

Erweist sich ein Teil der Verurteilung als rechtsfehlerhaft, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 452/76 – tof. Fb –

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Helmut F ████ aus █████████, █████ geboren am ██ ██ 1921 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldsprach wegen fortgesetzten Betruges, gegen die hierfür verhängte Einzelstrafe und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten richtet.

Dagegen kann die Verurteilung wegen Erpressung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Zeugin Sonner vor, sie und auch er selbst würden von Dritten (den „Studenten“) erpresst; durch diese Täuschung veranlasste er sie, 2.500,— DM zur Übermittlung an die Erpresser herzugeben. Darin kann ein Betrug liegen, nicht aber eine Erpressung, weil er in Frau S[REDACTED] gerade nicht die Vorstellung erwecken wollte, er werde die mit Enthüllung von Intimitäten drohenden Studenten in der befürchteten Richtung beeinflussen (BGHSt 7, 197, 198).

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