BGH: Teilweise Aufhebung wegen fehlender Vollendung, Hehlerei und Tateinheit bei Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/67
- Datum
- 31.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme im Diebstahl ist mit dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams vollendet; bei Fahrzeugen kann die Vollendung erst mit der Fortbewegung vom Abstellort eintreten, bleibt jedoch eine Tatfrage der tatsächlichen Feststellung.
Das bloße Wegschieben eines Fahrzeugs vom Grundstück auf die Straße kann für sich genommen nicht stets die Vollendung des Diebstahls begründen; bei unzureichenden Feststellungen ist allenfalls vom Versuch auszugehen.
Tateinheit zwischen Diebstahl und dem Vergehen des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis scheidet aus, wenn der Diebstahl bereits durch Anbringen entwendeter Kennzeichen und Wegfahren vollendet ist, sodass die Ausführungshandlungen nicht zusammenfallen.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, in welcher Weise der Beschuldigte die Herkunft der Sachen verwertete, ob er zu deren Absatz mitwirkte und ob er seines Vorteils wegen handelte; Wahlfeststellungen, die zugleich einen Freispruch wegen der Vortat ermöglichen, sind unzulässig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Schiffer Dieter ███ ohne festen Wohnsitz, █████, geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Schles als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ████████████ ██ als Justizangestellter
Leitsatz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1967
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe nur des versuchten Diebstahls im Rückfall, in den Fällen II 9 und 12 der Urteilsgründe nur des Diebstahls im Rückfall schuldig ist;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie zum Freispruch von der Anklage des schweren Diebstahls zum Nachteil ████ ferner im Strafaussprach in den Fällen II 3 und 12 und zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall, wegen zehn einfacher Diebstähle im Rückfall (davon sieben in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen), wegen Urkundenfälschung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Erteilung einer Fahrerlaubnis für fünf Jahre untersagt. Vom Vorwurf zweier weiterer Diebstähle hat es ihn freigesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, die sich auf einen angeblichen Notstand des Angeklagten bezieht. Der Beschwerdeführer sieht außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht keinen Facharzt zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit herangezogen hat. Er gibt aber nicht an, welche der Strafkammer bekannten Umstände dazu drängten; seine Behauptung über Alkoholempfindlichkeit wegen eines 1959 erlittenen Schädelrisses ist ersichtlich neu.
2. Die Rüge, das Landgericht habe im Fall II 13 der Urteilsgründe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, ist nicht aus sich heraus verständlich und deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben.
II. ███████████████
1. Die Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe. Sie kann indessen nur in einem Fall Erfolg haben.
Der Diebstahl ist vollendet mit der Wegnahme, d. h. mit dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams des Diebes (oder eines Dritten). Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens. Es genügt schon „eine ganz vorübergehende Sachherrschaft“ des Diebes (BGHSt 16, 271, 273). Das Fortschaffen der Beute ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen kann dagegen die Wegnahme erst dadurch vollendet werden, dass der Täter das Fahrzeug von dem Platz fortbewegt, auf dem es der Gewahrsamsinhaber abgestellt hat, und es dadurch seiner Einwirkungsmöglichkeit entzieht (BGHSt 18, 66, 69; BGH VRS 13, 350). Jedoch bleibt es auch hier Tatfrage, wann der Dieb seine Sachherrschaft hergestellt hat.
Hiernach lässt sich die Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall II 2 nicht beanstanden. Die Entfernung des Personenkraftwagens aus der Garage ███ und das Wegschieben über 150 m von dessen Anwesen auf die Straße durfte der Tatrichter dahin beurteilen, dass der Gewahrsam gebrochen und der des Angeklagten – wenn auch nur zeitweise – begründet wurde.
Dagegen reichen die Feststellungen im Fall II 3 nicht zur Annahme eines vollendeten Diebstahls aus. Das bloße Wegschieben des Fahrzeugs vom Grundstück auf die Straße genügt dazu nicht. Da eine weitere Erörterung keine Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten erwarten lässt, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte nur des versuchten Diebstahls im Rückfall schuldig ist.
2. In den Fällen II 9 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht rechtlich zutreffend die Entwendung der amerikanischen Kraftfahrzeugkennzeichen als Diebstahl im Rückfall angesehen. Dagegen kann hier die tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Denn die Diebstähle der Kennzeichen waren ersichtlich ███████ vollendet, als der Angeklagte sie an seinem Fahrzeug anbrachte und damit (ohne Fahrerlaubnis) davonfuhr (BGHSt 18, 66, 71; BGH GA 1961, 346). Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen fielen hier also nicht zusammen. Der Senat bringt deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Wegfall.
3. Die Feststellungen im Fall II 7 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Das Urteil teilt zum äußeren Hergang nur mit, der Angeklagte sei am 23. Dezember 1965 mit zwei anderen Männern nach Trier gefahren, um dort Abnehmer zu finden für „Radiogeräte, Nähmaschinen und andere Sachen“, die sich „in dem Pkw“ befanden; bei dieser Tätigkeit sei er festgenommen worden (UA S. 6). Bei Erörterung der Freisprüche (UA S. 8) ist davon die Rede, dass am 22. Dezember 1965 in Bingen ein Pkw und in der folgenden Nacht mittels Einbruchs in Guntersblum dem Uhrmachermeister K. eine Nähmaschine, zwei Kofferradios, ein Tonbandgerät und ein Opernglas gestohlen worden seien; mit diesen Sachen sei der Angeklagte in dem Pkw nach Trier gefahren. ██████ Wenn man aber hierin eine hinreichende Bezeichnung der Vortat und der zur Hehlerei verwandten Gegenstände sehen will, so ergibt sich aus dem Urteil doch nicht, was der Angeklagte im Einzelnen in Trier getan hat; es steht deshalb nicht fest, ob er die Sachen (von wem?) an sich gebracht oder zu deren Absatz mitgewirkt hat, ferner, ob es nur zum Versuch oder schon zur Vollendung der Straftat gekommen ist. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht nur fest, der Angeklagte habe die Herkunft der Sachen aus einem Diebstahl gekannt (UA S. 6). Dagegen fehlen Feststellungen darüber, dass er seines Vorteils wegen gehandelt hat.
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es nach wie vor für möglich hält, dass der Angeklagte an dem Diebstahl zum Nachteil K. als Täter oder Mittäter beteiligt war. In diesem Fall könnte er aber nicht als Hehler bestraft werden. In Wahrheit hat die Strafkammer eine Wahlfeststellung getroffen; dann durfte der Angeklagte nicht von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil ████ freigesprochen werden. Aus diesem Grunde muss auch der Freispruch aufgehoben werden.
4. Im Übrigen tragen die – allerdings sehr knappen – Feststellungen die Schuldsprüche. Zu Unrecht greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten als Täter des schweren Diebstahls im Fall II 13 an. Das Landgericht durfte ihn ███ als Mittäter K. ansehen, obwohl er selbst nicht den Einbruch ausführte, sondern nur das Diebesgut am Tatort in den Kraftwagen lud. Im Fall II 10 (Diebstahl zum Nachteil ████) lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen fortfuhr in der Absicht, ihn nach Gebrauch irgendwo zum beliebigen Zugriff Dritter stehen zu lassen. Das genügt zur Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
5. Gegen den Strafaussprach bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Der Aufhebung unterliegen nur die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen in den Fällen, in denen der Schuldspruch geändert werden musste. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Fahrerlaubnis. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Einzelstrafen in den anderen Fällen durch die geänderten oder aufgehobenen Schuldsprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sind.
| Loesdau | Preiffer | ||
| Fischer | Pikart |