Revision verworfen: Zustellung an Angeklagten setzt Revisionsbegründungsfrist in Gang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§176 ZPO findet im Strafverfahren keine Anwendung; die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren unterscheidet sich grundlegend von der eines Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess.
Nach §343 Abs.2 StPO ist das Urteil nach Einlegung der Revision dem Beschwerdeführer (Angeklagten) zuzustellen; die Zustellung an ihn setzt die Frist zur Revisionsbegründung in Gang.
Die Revisionsbegründungsfrist gemäß §345 StPO läuft auch dann, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger eine Zustellungsvollmacht erteilt hat; eine Zustellung an den Angeklagten ist stets ausreichend, um die Frist beginnen zu lassen.
Wird die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht, ist die Revision gemäß §346 Abs.1 StPO unzulässig zu verwerfen; für die rechtzeitige Einreichung hat der belehrte Angeklagte Sorge zu tragen, seinen Verteidiger zu informieren.
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Schreiner Michael ████████, ███, geboren am ███ ██ ██ in ███, aus ████ ██, Kreis ██,
wegen Kindesmisshandlung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. November 1964
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München II vom 10. August 1964 wird bestätigt.
Gründe
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 21. April 1964, durch das der Angeklagte wegen Kindesmisshandlung zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 346 Abs. 1 StPO).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Er ist der Auffassung, dass die an den Angeklagten persönlich statt an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger bewirkte Zustellung des Urteils nicht geeignet gewesen sei, die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) in Lauf zu setzen. Er beruft sich hierzu auf die nach seiner Auffassung gem. § 37 StPO auch im Strafverfahren anzuwendende Vorschrift des § 176 ZPO, wonach Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.
§ 176 ZPO gilt nicht für den Strafprozess, weil die Stellung des Verteidigers von der eines Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess grundverschieden ist (vgl. BGHSt 12, 367 und insbes. BGHSt 18, 352). Maßgebend ist vielmehr die besondere Vorschrift des § 343 Abs. 2 StPO, wonach das Urteil nach Einlegung der Revision dem Beschwerdeführer zuzustellen ist. Dies ist immer der Angeklagte selbst. Eine Zustellung an ihn setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist stets und insbesondere auch dann in Lauf, wenn er seinem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl. BayObLGSt 22, 142). Da das Urteil des Schwurgerichts dem Angeklagten am 27. Juni 1964 zugestellt und die Revisionsbegründung am 13. Juli 1964 verspätet einging, war das Rechtsmittel vom Landgericht zutreffend als unzulässig verworfen worden. Sache des über die Einlegung des Rechtsmittels belehrten Angeklagten wäre es gewesen, seinen Verteidiger von der Zustellung zu unterrichten und so die rechtzeitige Einreichung der Begründungsrift sicherzustellen.
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