Revision: Prüfung des §316a StGB bei Raub unter Ausnutzung des Straßenverkehrs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/62
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§316a StGB setzt nicht voraus, dass das Kraftfahrzeug als unmittelbares Tatmittel zur Isolierung des Opfers verwendet wird; maßgeblich ist die Ausnutzung der dem Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren.
Für die Ausnutzung verkehrstypischer Verhältnisse genügt, dass der Täter eine Gefahrlage des Straßenverkehrs (z. B. Halten/Abstellen auf einem Parkplatz, Möglichkeit zur Flucht mit dem Wagen) für sein Vorhaben nutzt; er muss die Gefahr nicht selbst herbeiführen.
Bei der Prüfung des Merkmals ‚Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs‘ kommt es auf die Vorstellung und den Tatplan des Täters zum Zeitpunkt der Tatbegehung an; das Gericht hat insoweit Feststellungen zu treffen.
Das Verbrechen nach §316a StGB ist tatbestandlich von Raub und räuberischer Erpressung verschieden und kann unabhängig von deren Ausführung verwirklicht werden; es darf nicht allein nach Tatausführung, Tatort oder Tatzeit mit diesen Delikten gleichgesetzt werden.
Die Verneinung einer Jugendverfehlung kann nicht allein mit dem Hinweis begründet werden, die Tat werde häufig auch von Erwachsenen begangen; dies ist kein tauglicher Gegenbeleg für jugendrechtliche Wertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 20. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann ███ ████ ███, geboren am ████████, Karl-Heinz, zur Zeit in ██████, █, dort geboren am ██████████████, wegen Raubes,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Biber, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Staatsanwaltschaft greift ihn nicht an. Dagegen beanstandet sie mit Recht, daß die Strafkammer es mit ungenügender Begründung abgelehnt hat, die Angeklagten zugleich des Verbrechens nach § 316a StGB schuldig zu erkennen.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt die Vorschrift nicht voraus, daß der Täter das Kraftfahrzeug als Mittel zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung benutzt und das Opfer mit Hilfe des Fahrzeugs in eine Lage bringt, in der es sich allein gestellt dem räuberischen Angriff durch Flucht, Gegenwehr oder Herbeirufen von Hilfe nicht oder nur schwer entgehen kann. Das sind zwar Anwendungsfälle der Vorschrift, aber nicht Merkmale ihres Tatbestandes. Für einen anderen Sachverhalt hat der Senat schon in der Entscheidung BGHSt 15, 322 klargestellt: Für das Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, das den § 316a StGB kennzeichnet, kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, wie sie dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr erhebliche Gefahren bietet (vgl. BGHSt 5, 280 = NJW 1954, 1768 Nr. 47; BGHSt 13, 521 Nr. 20; BGHSt 6, 62; VRS 7, 125). Der Täter braucht die Gefahr nicht selbst herbeizuführen. Es genügt, wenn er sie ausnutzt. Unerheblich ist es, wo er sie ausnutzt, im fließenden dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. Zum Straßenverkehr gehört auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz. Rechtsgrundsätzlich hindert es daher entgegen der Meinung der Strafkammer die Anwendung des § 316a StGB nicht, daß die Angeklagten die Dirne auf einem Parkplatz „mitten in der Stadt“ überfielen und ██████ sich auf ihren eigenen Vorschlag dorthin (zum Geschlechtsverkehr) verbrachte.
Der Senat kann dem Landgericht ferner nicht in der Ansicht beipflichten, es sei keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs darin zu finden, daß ██████ sich im Kofferraum des Kraftwagens verbarg und ██ █████████████████ dann die Dirne unter dem Anschein einsteigen ließ, sie habe es nur mit einem einzigen „Freier“ zu tun. Zweifellos mußte die Frau in größere Bedrängnis geraten, wenn sie sich unvermutet statt eines zwei Männern gegenüber sah. Sie sollte überrascht werden; das lag im Plan der Angeklagten. Bezieht der Täter jedoch zur Ausführung seines räuberischen Vorhabens eine Möglichkeit ein, die sich ihm aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs vermöge seiner Beschaffenheit bietet, so macht er sich gerade eine Eigenschaft des Straßenverkehrs zunutze, dann auch, wenn sein Vorhaben anders, ohne die Eigentümlichkeit, gar nicht ausführbar wäre (vgl. auch BGH vom 27. Oktober 1959 – 2 StR 346/59). So liegt es hier.
Zu Unrecht mißt das Landgericht dem Umstand keine Bedeutung bei, daß die Angeklagten nach gelungenem Raub sofort im vermeintlich unbeleuchteten Wagen die Flucht
ergriffen. Lag es in ihrem vorbedachten Plan, nach vollbrachter Tat mit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu entkommen, so nutzten sie auch insoweit eine Besonderheit aus, die sich im Straßenverkehr bietet. Dabei ist es – für § 316a StGB unerheblich, wann sie den Raub vollendeten, schon mit der Wegnahme des Geldes oder erst durch die Flucht, und ob sie den Raub erst dadurch beendeten, daß sie ihre Beute in Sicherheit brachten. Eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs kann schon darin gefunden werden, daß sich der Täter seiner Feststellung und Ergreifung durch Flucht mit dem Kraftwagen entzieht, wie etwa nach mißlungenem räuberischen Anschlag (vgl. BGHSt 13, 259).
2. Das Verbrechen nach § 316a StGB ist von dem Raub und der räuberischen Erpressung, deren Begehung es dient, tatbestandlich verschieden. Es kann sich vollenden, ohne daß der Raub oder die räuberische Erpressung ausgeführt wird (BGHSt 6, 78, 82). Daher darf es diesen Verbrechen nicht nach Tatausführung, Tatort oder Tatzeit gleichgesetzt werden. Weil die Strafkammer hierin nicht unterscheidet, unterlaufen ihr Fehler sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite. Nicht, wo und wann der Täter den Raub oder die räuberische Erpressung ausführt, sondern wo und wann er den Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers unternimmt (§ 316a StGB), ist maßgeblich dafür, ob er „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ handelt. Daher kommt es für dieses Merkmal nicht auf die Beschaffenheit des Platzes an, an dem die Angeklagten die Dirne später tatsächlich überfielen, sondern darauf, welche Vorstellung sie von dem Ort des Überfalls in dem Zeitpunkt hatten, als sie ████████ im Kofferraum des Wagens verborgen die Frau zusteigen ließen, um sie zu berauben. Denn schon damit setzten sie ihr Angriffsunternehmen in Gang (BGHSt 6, 82, 84; BGH JZ 1957, 226).
Dabei ist es nicht erforderlich, daß sie sich ein bis ins einzelne genaues Bild von dem Ort machten, an dem sie den Raub vollbringen gedachten. Es genügt, wenn sie meinten, das Straßenmädchen werde sie an eine Stelle leiten, die ihrem Beginnen vermöge ihrer Ausrüstung mit dem Kraftwagen günstig sein werde; sei es, daß der Ort für sie leicht erreichbar, sei es, daß er zur Nachtzeit einsam liege, sei es, daß ihnen die Enge des Innenraums zustattenkommen und Gegenwehr und fremde Hilfe durch rasche Flucht mit dem Wagen vereiteln könnten oder dergleichen mehr.
Was für eine Vorstellung die Angeklagten zu dem erwähnten Zeitpunkt hatten, muß das Landgericht untersuchen. Seine bisherige Meinung, die Angeklagten hätten sich überhaupt keine Vorstellung von dem voraussichtlichen Ort des Überfalls gemacht, stimmt mit den Feststellungen zum Tatplan nicht überein. Da █████ hiernach als „Freier“ der Dirne auftreten sollte, müssen sie jedenfalls eine wenig belebte Gegend im Sinne gehabt haben; selbst wenn sie wußten, daß Dirnen (wie das Landgericht annimmt) sich im allgemeinen ungern weit von ihrem Strichviertel entfernen und zu ihrem Schutze ███████ ████ bei Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes meiden. Das █████████████ Einfluß auf die Wahl des Platzes nahm, kann sich aus seiner Ortsunkunde erklären. Auch über die Art, wie der Raubüberfall ausgeführt werden sollte, muß die Strafkammer versuchen, Näheres festzustellen; denn die Angeklagten hatten verabredet, der eine solle dem anderen den Kofferraum am Halteplatz öffnen, beide aber wollten, wenn der andere unvermutet auftauchte, einander zum
Schein nicht kennen. Die Frage liegt nahe, wann und zu welchem Zwecke der Zweite in Erscheinung treten und wie sich der Erste bis dahin verhalten sollte.
Erst nach abgeschlossener Feststellung über den Tatplan der Angeklagten wird sich die Frage ihrer Strafbarkeit nach § 316a StGB zuverlässig beurteilen lassen.
3. Die weitere Frage, ob █████ durch den Raub eine Jugendverfehlung beging, hat das Landgericht mit der Begründung verneint, daß auch erwachsene Männer häufig Dirnen überfallen. Indessen gibt es keine Verbrechen, die nur Erwachsene und keine, die nur junge Menschen begehen. Deshalb ist jene Erwägung kein tauglicher Grund gegen die Annahme einer Jugendverfehlung.
Da ein etwaiges Verbrechen nach § 316a StGB mit dem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit stünde, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter Co. | Hubner | Sanders | |||
| Geier | Dr. Fischer | Mai |