Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Freispruch wegen Mordes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/61
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche und beweiserhebliche Beweiswürdigung obliegt primär dem Tatgericht; das Revisionsgericht darf diese nur auf Rechtsfehler oder willkürliche, gegen Erfahrungssätze verstoßende Feststellungen überprüfen.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen lediglich eine alternative Würdigung der Beweislage vorträgt, ohne konkrete Denkfehler oder Verfahrensfehler des Tatgerichts aufzuzeigen.
Ein Freispruch wegen Mangels an Beweisen bleibt aufrecht, soweit die Revision nicht darlegt, dass das Tatgericht zu Unrecht entscheidungserhebliche Beweismittel übergangen oder unzutreffend gewürdigt hat.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen bei Zurückweisung der Revision der Staatskasse zur Last, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kempten (Allgäu), 14. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Hausfrau Veronika █████, geboren am █ in ██, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) vom 14. Juli 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, ihre beiden Ehegatten Anton M.███████ und Georg K.████████ durch Beibringen von Gift ermordet zu haben, mangels Beweises freigesprochen.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Beanstandung, dass das Schwurgericht die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt habe.
Was die Revision dazu im Einzelnen vorbringt, läuft jedoch nur darauf hinaus, ihre eigenen Erwägungen an die Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu setzen, die keinen Denkfehler und keine Verstöße gegen Erfahrungssätze aufweist. Die Revision war deshalb zu verwerfen (vgl. BGHSt 10, 208).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO sah der Senat keinen Anlass.
| Geier | Willms | Sanders | |||
| Dr. Seibert | Hübner |